TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 W129 2204809-1

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Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

BDG 1979 §2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2204809-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.07.2018, GZ PAD/18/01250614-PA, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 09.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme in den Exekutivdienst (E2b).

Darin führte sie im Wesentlichsten aus, dass sie aus sehr wichtigen privaten Gründen im August 2017 den Austritt aus dem Bundesdienst mit Wirksamkeit 01.09.2017 erklärt habe. Zuvor habe sie einen Antrag auf Karenzierung für ein Jahr gestellt, der aber negativ entschieden worden sei. Daher sei ihr damals nur mehr die Option eines Ausrittes aus dem Bundesdienstes offen gestanden. Da das persönliche Wohl ihrer Familie vor ihrer eigenen Karriere stehe, habe sie sich zu diesem Schritt entschlossen und bereue diesen auch nicht. Sie sei aber gerne Polizistin gewesen. Ihr Ehemann führe das Hotel ihrer Mutter fort. Dort sei sie im Büro und als Restaurantleiterin tätig. Sie sei zwar auch jetzt bereits Vollzeit ausgelastet, wolle jedoch ihren Beruf als Polizistin gerne wieder ausüben und darauf den Fokus lenken. Da es sich bei dem Hotel um einen kleineren Familienbetrieb handle, sei ihre Mitarbeit im Hotel weiterhin zum Teil notwendig und unabdingbar.

Sie würde daher um Wiedereintritt in den Bundesdienst (Exekutivdienst) ansuchen, jedoch zugleich auch um Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 50 % bis 60 % für die Dauer von einem Jahr.

2. Mit Bescheid vom 06.07.2018 wurde der Antrag vom 09.04.2018 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 56 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Begründung ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass eine Wiederaufnahme in den Exekutivdienst (E 2b) weder im BDG 1979 noch im AVG normiert sei, weshalb auch kein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme bestehe und ihr Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Darüber hinaus diene § 13 Abs. 3 AVG nicht der Behebung eines verfehlten Vorbingens.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.07.2019 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 05.08.2018 erhob die Beschwerdeführerin einen "Einspruch".

Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichsten aus, dass kein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme bestehe, sei korrekt und nachvollziehbar. Jedoch sei ihr Ansuchen lediglich aufgrund der Rechtsnorm geprüft worden und festgestellt worden, dass kein Rechtsanspruch bestehe. Eine inhaltliche Prüfung des Ansuchens sei jedoch nicht erfolgt. Auch wenn kein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme bestehe, ersuche sie, um schriftliche Mitteilung, wie inhaltlich über das Ansuchen entschieden werde (Stattgebung oder Ablehnung).

4. Mit Schreiben vom 13.08.2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag in Bezug auf ihr Rechtsmittel gegen den Bescheid wegen unrichtigen Bezeichnung als auch wegen des mangelnden Inhaltes erteilt. Für die Behebung des Mangels wurde ihr eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt.

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 16.08.2018 zugestellt.

5. Mit Schreiben, datiert mit 05.08.2018, eingelangt am 27.08.2018, brachte die Beschwerdeführerin nunmehr ein mit "Beschwerde" bezeichnetes Schreiben ein, das inhaltlich dem unter I.3. dargestellten Schreiben entspricht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit 01.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung bei der Landespolizei XXXX aufgenommen.

Mit Wirksamkeit 01.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin von der Polizeiinspektion XXXX zum BM.I, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf eigene Bitte versetzt und dort auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 in Verwendung genommen.

Die Beschwerdeführerin erklärte mit Wirksamkeit 01.09.2017 ihren freiwilligen Austritt aus dem Bundesdienst.

Am 09.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme in den Exekutivdienst.

Mit Bescheid vom 06.07.2018 wurde ihr Antrag vom 09.04.2018 als unzulässig zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Vorlageschreiben der belangten Behörde, das mit der Beschreibung der dienstlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Antrag vom 09.04.2018 im Einklang steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) von Bedeutung:

2. Abschnitt

DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

Begriff

§ 2. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

(2) Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn

1. ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,

2. die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und

3. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.

(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn

1. der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder

2. der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.

(4) Die Planstelle ist dem Beamten verliehen

1. mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,

2. wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.

(5) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfaßt.

3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der stRsp niemand einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis hat (Fellner, BDG § 2 BDG (Stand 1.3.2017, rdb.at), E 3).

Weder auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) besteht ein Rechtsanspruch. Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund einer diesbezüglichen Bewerbung eine Sachentscheidung zu erlassen (Fellner, BDG § 2 BDG (Stand 1.3.2017, rdb.at), E 4).

Auch das BDG begründet keinen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht aber die Verpflichtung der Behörde, derartige Anträge mangels bestehenden materiellrechtlichen Anspruchs mit Bescheid zurückzuweisen (Fellner, BDG § 2 BDG (Stand 1.3.2017, rdb.at), E 5).

Daraus folgt:

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass kein Anspruch auf Wiederaufnahme in den Exekutionsdienst und damit zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht. Die belangte Behörde ist daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch nicht verpflichtet, eine Sachentscheidung und somit eine inhaltliche Prüfung des Ansuchens vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als keine Ausschreibung einer Planstelle erfolgte. Gegenteiliges wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet; auch aus dem Akt geht nicht hervor, dass eine solche Planstelle ausgeschrieben wurde.

Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht.

Der Beschwerdeführerin steht es naturgemäß frei, sich im Falle einer Ausschreibung um eine Planstelle zu bewerben und auf diese Weise den angestrebten Wiedereintritt in den Exekutivdienst zu erreichen.

3.3. Aufgrund dieses Ergebnisses - der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag war zurückzuweisen - konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausschreibung, Dienstverhältnis, Exekutivdienst,
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Planstelle, Rechtsanspruch,
subjektive Rechte, Wiederaufnahmeantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2204809.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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