Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2198699-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , Matrikelnummer XXXX , gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 06.04.2018, Dok.Nr. 401156001, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2012/13 das Bachelorstudium Industrielogistik an der Montanuniversität Leoben
Am 30.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung einer Studienbeihilfe für das genannte Studium.
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 07.12.2012 wurde der Antrag bewilligt und dem Beschwerdeführer eine monatliche Studienbeihilfe im Ausmaß von € 124,00 zuerkannt (bis Ablauf des Monats August 2013).
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 24.10.2013 wurde der Antrag für das Studienjahr 2013/14 abgewiesen (mangelnde soziale Bedürftigkeit).
3. Mit Wintersemester 2013/14 nahm der Beschwerdeführer an der Montanuniversität Leoben zusätzlich das Bachelorstudium Montanmaschinenbau auf.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 02.06.2014 wurde ein weiterer, am 14.05.2014 gestellter Antrag auf Studienbeihilfe bewilligt und dem Beschwerdeführer eine monatliche Studienbeihilfe für das Bachelorstudium Montanmaschinenbau im Ausmaß von € 214,00 zuerkannt (bis Ablauf des Monats Februar 2015).
5. Mit Wintersemester 2014/15 nahm der Beschwerdeführer an der Montanuniversität Leoben zusätzlich das Bachelorstudium Industrielle Energietechnik auf.
6. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 28.11.2014 wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers mit Ende August 2014 erloschen ist, und dem Beschwerdeführer die Rückzahlung der seit Ende August 2014 bezogenen Studienbeihilfe im Gesamtausmaß von € 642 auferlegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Studium gewechselt habe und ein anderes Studium betreibe als jenes, für welches mit Bescheid vom 02.06.2014 Studienbeihilfe zuerkannt worden sei.
7. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 01.12.2014 wurde der am 26.11.2014 gestellte Antrag auf Studienbeihilfe bewilligt und dem Beschwerdeführer eine monatliche Studienbeihilfe für das Bachelorstudium Industrielle Energietechnik im Ausmaß von € 238,00 zuerkannt (bis Ablauf des Monats August 2015).
Mit Mail vom 27.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Rückzahlung mit der neu gewährten Studienbeihilfe gegenverrechnet werde.
8. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 09.10.2015 wurde der Systemantrag vom 26.11.2014 bewilligt und dem Beschwerdeführer eine monatliche Studienbeihilfe für das Bachelorstudium Industrielle Energietechnik im Ausmaß von € 148,00 (ab September 2015) bzw. € 384,00 (ab Juni 2016) zuerkannt (bis Ablauf des Monats August 2016).
9. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 29.09.2016 wurde der Systemantrag vom 26.11.2014 bewilligt und dem Beschwerdeführer eine monatliche Studienbeihilfe für das Bachelorstudium Industrielle Energietechnik im Ausmaß von € 396,00 (ab September 2016) zuerkannt (bis Ablauf des Monats August 2017).
Am 17.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer telefonisch auf seine Frage nach der Anspruchsdauer mitgeteilt, dass er einen günstigen Studienerfolg bis 15.12.2017 im Ausmaß von 42 Semesterstunden nachzuweisen habe. Im Falle einer etwaigen Anerkennung von Studienleistungen aus den Parallelstudien müsse er einen Anerkennungsbescheid vorlegen.
Auf die telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers, er erhalte keinen eigenen Anerkennungsbescheid, sondern es werde die Anerkennung faktisch in den Studierendendaten sichtbar gemacht, wurde er aufgefordert, diese Unterlagen zur näheren Prüfung vorzulegen.
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass alle Stunden der bisher betriebenen Studien in den ersten beiden Semestern ident seien.
In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer elektronisch mehrere Auszüge aus seinen Studierendendaten, wonach mehrere bestimmte Prüfungen aus dem Wintersemester 2012/13, dem Sommersemester 2013, dem Wintersemester 2013/14, dem Sommersemester 2014 und dem Wintersemester 2014/15 für das Bachelorstudium Industrielle Energietechnik anerkannt worden seien.
Vorgelegt wurde weiters auch ein mit 05.12.2017 datiertes Sammelzeugnis über die vom Beschwerdeführer an der Montanuniversität Leoben absolvierten Studienleistungen.
Vorgelegt wurde auch ein mit 13.12.2017 datiertes Sammelzeugnis über die dem Bachelorstudium Industrielle Energietechnik zuzurechnenden Studienleistungen.
10. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 09.01.2018 wurde verfügt, dass die Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im derzeit betriebenen Bachelorstudium "Industrielle Energietechnik" im Ausmaß von zwei Semestern berücksichtigt würden. Das Wintersemester 2017 sei daher das neunte Semester der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe des Bachelorstudiums Industrielle Energietechnik.
Begründet wurde dies auf das Wesentlichste zusammengefasst dahingehend, dass dem Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 31,5 ECTS aus Vorstudienzeiten anerkannt worden seien. Dieses Ausmaß entspreche Studienleistungen, für welche eine Studienzeit von zwei Semestern vorgesehen sei.
11. Mit Schreiben vom 23.01.2018 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 09.01.2018 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Er habe 37,5 Semesterstunden originär im Studium Industrielle Energietechnik absolviert, weitere 9 Semesterstunden seien ihm anerkannt worden. Fälschlicherweise habe er angenommen, dass beim Bezug der Studienbeihilfe der Studienerfolg in allen Studienrichtungen zusammengezählt werde. Er habe den notwendigen Studienerfolg, nämlich 46,5 Semesterstunden, und sei der Ansicht, dass er noch ein Recht auf den Bezug der Studienbeihilfe habe.
12. Mit Schreiben vom 31.01.2018 teilte die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, dem Beschwerdeführer mit, dass nur jene Prüfungen berücksichtigt worden seien, die vor der Aufnahme des Studiums Industrielle Energietechnik abgelegt worden seien.
13. Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 08.02.2018 wurde verfügt, dass die Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im derzeit betriebenen Bachelorstudium "Industrielle Energietechnik" im Ausmaß von zwei Semestern berücksichtigt würden. Das Wintersemester 2017 sei daher das neunte Semester der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe des Bachelorstudiums Industrielle Energietechnik.
14. Mit Schreiben vom 26.02.2018 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Vorlageantrages.
15. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.04.2018, Dok.Nr. 401156001 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Vorstellung nicht stattgegeben und verfügt, dass die Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im derzeit betriebenen Bachelorstudium "Industrielle Energietechnik" im Ausmaß von zwei Semestern berücksichtigt würden. Das Wintersemester 2017 sei daher das neunte Semester der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe des Bachelorstudiums Industrielle Energietechnik.
Dies wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst damit begründet, dass dem Beschwerdeführer aus den Semestern vor Aufnahme des Studiums Industrielle Energietechnik insgesamt 31,5 ECTS an Prüfungsleistungen aus den Vorstudien anerkannt worden seien. Nach § 15 Abs 1 StudFG führe dies zu einer Einrechnung von zwei Semestern im Hinblick auf die Anspruchsdauer.
16. Mit Schriftsatz vom 04.05.2018 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete die Beschwerde zusammengefasst wie folgt:
Er sei am 05.12.2017 zu einer persönlichen Vorsprache erschienen und habe ihm die Referentin versichert, es sei alles in Ordnung, er könne mit dem Weiterbezug der Studienbeihilfe rechnen. Jedoch verkürze der Bescheid die Anspruchsdauer um zwei Semester. Wäre er hingewiesen worden, dass eine Anerkennung seine Anspruchsdauer verkürzen könne, hätte er sie nicht durchführen lassen und die zum günstigen Studienerfolg fehlenden Prüfungen noch absolviert. Dafür wären etwa zwei oder drei Prüfungen notwendig gewesen. Er werfe der Stipendienstelle Falschinformation und Unterlassung von Auskünften vor. Sein Erspartes sei aufgebraucht, er lebe nun in größter Armut.
Auch sei nicht nachvollziehbar, dass im Bescheid aus 31,5 ECTS eine Einrechnung von zwei Semestern erfolgt sei, es handle sich vielmehr um 1,05 Semester. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen sei es ihm nicht möglich gewesen, einen positiven Studienerfolg ohne Anrechnungen zu erhalten, daher habe er sich über die Anrechnungen erkundigt.
17. Mit Begleitschreiben vom 13.06.2018, eingelangt am 20.06.2018, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2012/13 das Bachelorstudium Industrielogistik an der Montanuniversität Leoben
Am 30.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung einer Studienbeihilfe für das genannte Studium.
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 07.12.2012 wurde der Antrag bewilligt und dem Beschwerdeführer eine monatliche Studienbeihilfe im Ausmaß von € 124,00 zuerkannt (bis Ablauf des Monats August 2013).
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 24.10.2013 wurde der Antrag für das Studienjahr 2013/14 abgewiesen (mangelnde soziale Bedürftigkeit).
Mit Wintersemester 2013/14 nahm der Beschwerdeführer an der Montanuniversität Leoben zusätzlich das Bachelorstudium Montanmaschinenbau auf.
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 02.06.2014 wurde ein weiterer, am 14.05.2014 gestellter Antrag auf Studienbeihilfe bewilligt und dem Beschwerdeführer eine monatliche Studienbeihilfe für das Bachelorstudium Montanmaschinenbau im Ausmaß von € 214,00 zuerkannt (bis Ablauf des Monats Februar 2015).
Mit Wintersemester 2014/15 nahm der Beschwerdeführer an der Montanuniversität Leoben zusätzlich das Bachelorstudium Industrielle Energietechnik auf.
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 01.12.2014 wurde der am 26.11.2014 gestellte Antrag auf Studienbeihilfe bewilligt und dem Beschwerdeführer eine monatliche Studienbeihilfe für das Bachelorstudium Industrielle Energietechnik im Ausmaß von € 238,00 zuerkannt (bis Ablauf des Monats August 2015).
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 09.10.2015 wurde der Systemantrag vom 26.11.2014 bewilligt und dem Beschwerdeführer eine monatliche Studienbeihilfe für das Bachelorstudium Industrielle Energietechnik im Ausmaß von € 148,00 (ab September 2015) bzw. € 384,00 (ab Juni 2016) zuerkannt (bis Ablauf des Monats August 2016).
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 29.09.2016 wurde der Systemantrag vom 26.11.2014 bewilligt und dem Beschwerdeführer eine monatliche Studienbeihilfe für das Bachelorstudium Industrielle Energietechnik im Ausmaß von € 396,00 (ab September 2016) zuerkannt (bis Ablauf des Monats August 2017).
Am 17.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer telefonisch auf seine Frage nach der Anspruchsdauer mitgeteilt, dass er einen günstigen Studienerfolg bis 15.12.2017 im Ausmaß von 42 Semesterstunden nachzuweisen habe. Im Falle einer etwaigen Anerkennung von Studienleistungen aus den Parallelstudien müsse er einen Anerkennungsbescheid vorlegen.
Mit Stichtag 13.12.2017 hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Bachelorstudiums Industrielle Energietechnik Studienleistungen im Ausmaß von 97 ECTS erbracht.
Folgende positive Studienleistungen im Gesamtausmaß von 28 Semesterstunden bzw. 34,5 ECTS wurden vor Aufnahme des Bachelorstudiums Industrielle Energietechnik erbracht, jedoch für das genannte Studium anerkannt:
1. VO Chemie II (2 SSt./3 ECTS), 12.09.2014
2. VO Computeranwendung und Programmierung (2 SSt. / 3 ECTS), 26.01.2014
3. UE Übungen zu Computeranwendung (...) (2 SSt. / 2 ECTS), 31.01.2014
4. VO Mathematik I (5 SSt. / 7,5 ECTS), 31.01.2013
5. UE Übungen zu Mathematik I (3 SSt. / 3 ECTS), 30.01.2013
6. VO Mathematik II (4 SSt. / 6 ECTS), 10.10.2013
7. UE Übungen zu Mathematik II (2,5 SSt. / 2,5 ECTS), 25.06.2013
8. UE Übungen zu Statistik, (1,5 SSt. / 1,5 ECTS), 04.06.2013
9. UE Übungen zu Allgemeine Technische Mechanik I (2 SSt. / 2 ECTS), 27.06.2014
10. UE Rechenübungen zu Physik IA und IB (2 SSt. / 2 ECTS), 31.01.2014
11. UE Übungen zu Allgemeine Wirtschafts- und Betriebswissenschaften (2 SSt. / 2 ECTS), 28.01.2014
Nach dem Curriculum für das Bachelorstudium Industrielle Energietechnik an der Montanuniversität Leoben (Stammfassung MBl. Montanuniversität Leoben, Studienjahr 2011/2012, Stück Nr. 79) sind von den zuvor angeführten Studienleistungen die Prüfungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 10 dem ersten Studiensemester, die Prüfungen Nr. 6, 7, 8 und 9 dem zweiten Studiensemester und die Prüfung Nr. 11 dem dritten Studiensemester zugeordnet.
Das Curriculum umfasst 210 ECTS, aufgeteilt auf 7 Semester.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Feststellungen über die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer zum Bachelorstudium zugelassen bzw. zur Fortsetzung desselben gemeldet war, sowie über die positiven Studienleistungen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Studienbestätigungen der Montanuniversität Leoben.
Abweichend vom Bescheid der belangten Behörde werden 34,5 ECTS (nicht 31,5 ECTS) an Studienleistungen aus Vorstudien festgestellt. Die belangte Behörde hat die Prüfung "VO Chemie II" bereits dem Wintersemester 2014/15 zugerechnet; die Prüfung wurde jedoch am 12.09.2014 absolviert und muss somit dem Sommersemester 2014 zugerechnet werden, da das Wintersemester 2014/15 erst mit 01.10.2014 begann.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, mit der soeben angeführten geringfügigen Ausnahme unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG) lauten (auszugsweise) wie folgt:
Vorstudien
§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der ECTS-Punkte bzw. bei Studien, die keine ECTS-Punkte aufweisen, die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.
[...]
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
Nach der Regelung des § 15 Abs 1 StudFG sind Vorstudien für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden.
Aus den Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer sein zu förderndes Bachelorstudium der Industriellen Energietechnik (erst) mit 01.10.2014 aufgenommen hat. Bereits mit 01.10.2012 wurde er an der Montanuniversität Leoben für die Studienrichtung Bachelorstudium Industrielogistik, mit 01.10.2013 für die Studienrichtung Bachelorstudium Montanmaschinenbau zugelassen.
In diesen beiden ersten Studienjahren vor Aufnahme des gegenständlichen Bachelorstudiums der Industriellen Energietechnik absolvierte er Prüfungen im Ausmaß von 34,5 ECTS, die in weiterer Folge für das Bachelorstudium der Industriellen Energietechnik anerkannt wurden.
Im angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde, dass für das gegenständlich zu fördernde Studium zwei Semester an Vorstudien einzurechnen sind, und begründete dies mit der Anerkennung der Prüfungsleistungen im Ausmaß von (vermeintlich) 31,5 ECTS (richtig: 34,5 ECTS).
Nach Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6.Aufl., § 15 E. 1 (Verweis auf einen Erlass der Bildungsministerin aus dem Jahr 2003) ist bei der Berechnung auf ganze Semester aufzurunden, da die Maßeinheit der Anspruchsdauer im Studienförderungsgesetz immer nur ganze Semester sein können und da auch bei einer geringen Anzahl von anerkannten Stunden davon auszugehen ist, dass zumindest ein Semester des Vorstudiums für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu berücksichtigen ist.
Diese Rechtsansicht überzeugt gerade vor dem Hintergrund des gegenständlichen Beschwerdefalles: Auch wenn die Quantität der anerkannten Studienleistungen (im Ausmaß von 34,5 ECTS) nur knapp über dem sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem Curriculum ergebenden Wert von durchschnittlich 30 ECTS pro Semester liegt, so zeigt einerseits das Curriculum selbst, dass fast alle anerkannten Prüfungsleistungen gleichmäßig verteilt aus den ersten beiden Semestern des Studiums stammen (und nicht nur aus einem alleine; eine Prüfungsleistung ist sogar dem dritten Semester zuzurechnen). Und andererseits ergibt sich aus dem konkreten Studienerfolg des Beschwerdeführers, dass er für diese Prüfungen insgesamt vier Semester benötigte (und nicht nur eines alleine). Auch sein mehrfach geäußertes Vorbringen, dass die ersten beiden Semester des nunmehr betriebenen Studiums ident seien mit den ersten beiden Semestern der Vorstudien, ist letztlich eine vollinhaltliche Bestätigung der Richtigkeit der Einrechnung von zwei Vorsemestern.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte keinen Antrag auf Einrechnung von Vorstudien gestellt, verkennt er, dass eine solche Einrechnung von Vorstudienzeiten nicht antragsbedürftig ist oder im Ermessen der Studienbeihilfenbehörde liegt, sondern nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dann von der Behörde zwingend
("Vorstudien sind ... zu berücksichtigen.") durchzuführen ist, wenn
eine Anerkennung von Studienleistungen vorgenommen wurde.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte keinen Antrag auf Anerkennung früherer Studienleistungen gestellt, wenn er gewusst hätte, dass dies zu einer Einrechnung der Vorstudienzeiten bei der Berechnung der Höchstbeihilfendauer führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auf andere Weise den günstigen Studienerfolg nicht hätte belegen können, da er in seiner Beschwerde selbst vorbringt, er habe aus gesundheitlichen Gründen vorläufig keine Prüfungsleistungen erbringen können.
Hinsichtlich des Vorbringens, er sei von den Mitarbeiterinnen der belangten Behörde getäuscht worden, ist aus dem im Akt inliegenden und umgehend angelegten Aktenvermerken über die geführten Telefonate und Gespräche keine solche Täuschung zu entnehmen; vielmehr ist der Beschwerdeführer richtigerweise auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, den günstigen Studienerfolg durch Prüfungen in einem bestimmten Ausmaß zu belegen.
Doch selbst wenn eine Falschauskunft erteilt worden wäre, vermag dies eine etwaige Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen (VwGH 22.03.2001, 97/03/0082).
Zusammengefasst hat die belangte Behörde somit im angefochtenen Bescheid gesetzeskonform die Einrechnung von zwei Semestern Vorstudium verfügt, weswegen die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war.
3.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe für sein Masterstudium erfüllt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und kann sich auf eine eindeutige Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Anerkennung von Prüfungen, Anrechnung von Studienzeiten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2198699.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018