TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 I416 2175302-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I416 2175302-1/20E

S C H R I F T L I C H E A U S F E R T I G U N G D E R A M 24. 08. 2 0 1 8

M Ü N D L I C H V E R K Ü N D E T E N E N T S C H E I D U N G

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste mit einem Studentenvisum ins Bundesgebiet ein und hält sich seit zumindest 11.04.2014 (erste amtliche Meldung im Bundesgebiet) in Österreich auf.

Dem Beschwerdeführer wurde am 13.04.2015durch das XXXX, erstmalig eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck Studierender ausgestellt, welche insgesamt zweimal verlängert wurde und diese Aufenthaltsbewilligung bis 30.04.2017 gültig war.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2017 beim Amt der XXXX Landesregierung, XXXX einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24.05.2017, Zl. XXXX abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 28.06.2017, rechtskräftig seit 05.07.2017, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen.

In weitere Folge wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde geladen, um seinen Aufenthalt zu prüfen und ihn bezüglich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Parteiengehör zu gewähren. Zu diesem Ladungstermin der belangten Behörde am 08.08.2017 ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Am selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. Aufgrund der Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde am 01.09.2017, wurde der Festnahmeauftrag noch am selben Tag widerrufen und ein neuer Termin für den 05.09.2017 festgesetzt.

Am 04.09.2017 wurde der belangten Behörde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer die Rechtsanwalts-Partnerschaft Marschall & Heinz bevollmächtigt habe und eine Terminverschiebung beantragt.

Am 14.09.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Der Beschwerdeführer gab an gesund zu sein und entschuldigte sich für sein unentschuldigtes Fernbleiben von den zwei vorangegangenen Ladungsterminen. Er habe nämlich nicht mehr an seiner Meldeadresse gewohnt, sondern lediglich einmal im Monat dort seine Post abgeholt. In Österreich würden zwei Brüder, zwei Nichten und eine Schwägerin sowie viele seiner Freunde leben. In Ägypten würden sein Vater, seine Mutter, seine Schwester sowie diverse Onkel und Tanten leben. In Ägypten habe er einen Bachelor im Ingenieurwesen erlangt und sei vier Jahre als Ingenieur tätig gewesen. In Österreich sei er krankenversichert und finanziere sich seinen Lebensunterhalt von seinem Ersparten und seiner Beschäftigung. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sich seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes XXXX den abweisenden Bescheid der XXXX betreffend, illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er werde das Bundesgebiet aber nicht freiwillig verlassen, da seine Brüder hier seien und er auch viele Freunde habe, welche ihm helfen würden, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Seine Brüder würden bereits seit neun Jahren bzw. sechs Monaten in Österreich leben und seine Freunde habe er während seines Studiums kennengelernt. Nach Ägypten könne er nicht zurückkehren, da er dort niemanden mehr habe, denn seine Familie in Ägypten rufe er nur mehr zu Anlässen an und er habe dort auch keine Arbeit mehr. Er habe folglich keine Bindung mehr zu seinem Heimatland und eine starke Bindung zu Österreich und sei während seines legalen Aufenthaltes auch einer Beschäftigung nachgegangen.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 14.09.2017, unterstützt durch seinen Rechtsvertreter, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 unter Vorlage diverser Unterlagen:

• Vollmachtsbekanntgabe Rechtsanwalts-Partnerschaft Marschall & Heinz vom

14.09.2017

* Kopie ägyptischer Reisepass

* Auszug aus dem ägyptischen Geburtenregister

* ZMR-Auszug vom 05.09.2017

* Feedback-Bögen XXXX vom 25.02.2015 und vom

23.07.2014

* provisorische Bescheinigung der XXXX Universität über den Abschluss des Bachelorstudiums in Elektroingenieurwesen, Fachrichtung Power und elektrische Geräte im Juni 2009

* Bescheinigung der XXXX Universität über den Hochschulabschluss in Elektroingenieurwesen, Fachrichtung Power und elektrische Geräte im Juni 2009

• Notenauflistung der XXXX Universität für die Studienjahre 2002/2003, 2003/2005,2005/2007,2007/2008 sowie 2008/2009

• Notenauflistung des XXXX Gymnasiums des Jahres 2001/2002 die bestandene Abiturprüfung betreffend

• Mietvertrag des Beschwerdeführers für eine Wohnung in Wien vom 01.08.2017

• Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS vom 12.09.2017

• Versicherungsdatenauszug vom 12.09.2017

• Versicherungsnachweis der WGKK vom 06.09.2017 bezüglich der beantragten Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16

ASVG

• AMS-Bescheid vom 29.07.2016, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung bis zum 31.07.2017 erteilt wurde

• Bestätigung des XXXX Internet-Cafes über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als studentische Hilfskraft sowie Einstellungszusage vom 11.09.2017

• Bestätigung der XXXX über das Erlangen eines internationalen Computerführerscheins

• Bankauszug vom 06.09.2017

• Kopie e-Card

• Kopie abgelaufene Aufenthaltsbewilligung "Studierender", gültig bis 30.04.2017

• Kopie österreichischer Führerschein.

Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 14.09.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen vier Wochen seinen Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument im Original vorzulegen.

Am 19.09.2017 langte die Begründung zur Antragstellung bei der belangten Behörde ein und wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer zwei Brüder, zwei Nichten und eine Schwägerin sowie einen großen Freundeskreis in Österreich habe. Er verfüge über ein Sprachzertifikat Niveau B1 und erfülle daher Modul eins und zwei der Integrationsvereinbarung nach § 14 NAG. Er habe in Ägypten das Studium Elektroingenieur 2009 abgeschlossen und dürfte daher in Österreich eine Teilzeitbeschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice XXXX bewilligt bekommen. Außerdem habe er vom 16.07.2014 bis 31.05.2015 als Angestellter in Teilzeit gearbeitet und sei von 2015 bis Ende Juni 2017 geringfügig beschäftigt gewesen. Er habe die Möglichkeit bei der Firma XXXX Internet-Cafe zu arbeiten, sobald er eine Arbeitserlaubnis vorlegen könne. Auch sei er krankenversichert sowie unbescholten. Schließlich beabsichtige er die Deutsch B2-Stufe zu beenden, arbeiten zu gehen und sein Diplom nostrifizieren zu lassen, um auch in Österreich als Ingenieur arbeiten zu können. Schlussendlich wurden noch der Reisepass sowie die Bestätigung eines akademischen Grades aus Ägypten im Sinne des Niederlassungsrechts des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 13.08.2015 beigefügt.

Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.09.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß § 55 Abs.1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 12.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Mit am 30.10.2017 eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 65 (gemeint wohl 56) AsylG 2005 erteilen; in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften den Bescheid zur Gänze aufheben und dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel, wie oben begründet, und aufgrund des Art. 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, darüber hinaus die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und der Anspruch (gemeint wohl Abspruch) über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG aufheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Begründend wurde vorgebracht, dass er bereits Modul eins und zwei der Integrationsvereinbarung nach § 14a NAG erfüllt habe, da er die deutsche Sprache (Niveau B1) erlernt, in Österreich gearbeitet und einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe. Er habe bei seinem älteren Bruder gelebt und sei mit dessen Familie (Ehegattin und zwei Töchter) sehr eng verbunden, habe oft auf die Kinder aufgepasst und sie vom Kindergarten abgeholt. Außerdem habe er in Österreich einen großen Freundeskreis und treffe sich mit seinen Freunden regelmäßig. Zu seinen Eltern in Ägypten habe er lediglich einen geringen Kontakt. Schließlich verfüge er auch über eine Arbeitszusage und könne nach Erhalt eines Aufenthaltstitels sofort einer Beschäftigung nachgehen. Außerdem habe er zu keinem Zeitpunkt gegen das Meldegesetz verstoßen wollen, er habe lediglich kurzzeitig bei seinem Bruder gelebt bis die Bauarbeiten in seiner Wohnung fertig gewesen seien. Der Beschwerde wurden ein psychotherapeutisches Gutachten vom 25.10.2017 sowie Berichte über die Lage in Ägypten beigeschlossen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2017 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 18.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen, seine Deutschkenntnisse betreffend, nicht geeignet sind die Formalvorrausetzungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG zu belegen und weiters keine Bestätigungen über aktuelle legale Erwerbstätigkeiten vorliegen würden. Mit selben Schreiben wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 29.01.2018 wurde die Vollmachtsauflösung seiner Rechtsvertretung übermittelt.

Mit Schreiben vom selben Tag wurde seitens des Beschwerdeführers die Kopie einer Bestätigung ausgestellt am 15.01.2013 vom XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer einen Deutschkurs der Niveaustufe - Ende Stufe B1 - bestanden habe.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2018, wurde diese Bestätigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Mit Rückantwort vom 11.06.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das vorgelegte Dokument nicht geeignet sei, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.

Mit Schreiben vom 17.08.2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er krank sei und an der mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 nicht teilnehmen könne. Dazu brachte der Beschwerdeführer eine Krankmeldung für den Zeitraum 17.08.2018 bis 21.08.2018 in Vorlage und ersuchte um die Bekanntgabe eines neuen Verhandlungstermins.

Ein neuer Verhandlungstermin wurde für Freitag den 24.08.2018 anberaumt und veranlasst dem Beschwerdeführer die Ladung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzustellen.

Mit Schreiben vom 22.08.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, ob bei der mündlichen Verhandlung ein Dolmetscher anwesend sei, da er einen brauchen würde, bzw. ob er selbst einen mitbringen solle.

Am 24.08.2018 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt und wurde in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 wurde die schriftliche Ausfertigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt:

Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität durch Vorlage eines ägyptischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger Ägyptens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 11.04.2014 - abgesehen von einem Zeitraum zwischen 06.08.2016 und 24.08.2016 (keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet) - durchgehend im Bundesgebiet auf und war im Besitz eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender", zuletzt gültig bis zum 30.04.2017.

Der Beschwerdeführer hat am 20.04.2017 bei der XXXX der Stadt XXXX einen Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gestellt, welcher mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen mit Bescheid vom 24.05.2017 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 28.06.2017 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 05.07.2017 - Zeitpunkt der Rechtskraft des abweisenden Bescheids der XXXX bzgl. seines Aufenthaltstitels für Studierende - ohne gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat am 14.09.2017 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt, welcher mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2017 zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer ist zwei Mal unentschuldigt zu Ladungsterminen der belangten Behörde, nämlich am 08.08.2017 und am 05.09.2017, nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss - Bachelor im Ingenieurwesen - und war in Ägypten vier Jahre als Ingenieur tätig.

In Ägypten leben noch Familienangehörige und Verwandte des Beschwerdeführers, nämlich seine Eltern, seine Schwester und diverse Onkel und Tanten, zu welchen auch noch Kontakt besteht.

Der Beschwerdeführer lebt allein, ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich leben zwei Brüder, zwei Nichten und eine Schwägerin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben über einen Freundeskreis im Bundesgebiet.

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Nachweis betreffend seine Deutschkenntnisse erfüllt nicht das Modul 1 (A2) der Integrationsvereinbarung bzw. hat der Beschwerdeführer kein ÖSD Zertifikat hinsichtlich einer abgelegten Prüfung B1 vorgelegt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war.

Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes für 10 1/2 Monate von Juli 2014 bis Mai 2015 einer legalen Teilzeitbeschäftigung nach und war außerdem noch vom Juni 2015 bis August 2015 und August 2016 bis Juni 2017 geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus seinen Ersparnissen. Der Beschwerdeführer ist seit 07.09.2017 in der Krankenversicherung selbstversichert und besteht seit 07.03.2018 Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung.

Der Beschwerdeführer ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation in Ägypten:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Grundversorgung und Wirtschaft:

Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Es ist nach Aussagen der ägyptischen Regierung davon auszugehen, dass ca. 70 Mio. Menschen derzeit berechtigt sind, auf subventionierte Lebensmittel zuzugreifen. Die Verwaltung erfolgt durch familienbezogene elektronische Bezugskarten, die mit Punkten aufgeladen werden, die wiederum in staatlichen Supermärkten eingelöst werden können. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert. Auch ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Anzahl der Nutzer dieser Systems der Nahrungsmittelgrundversorgung deutlich unter der o.g. Zahl der Berechtigten liegt. Eine umfassende Neuregistrierung von tatsächlich bedürftigen Personen ist hiesigem Wissen nach noch nicht erfolgt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System. Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost. Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nicht-staatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Steigende Inflation und Subventionsabbau drohen die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft derzeit erheblich zu verschlechtern. Ob es gelingt, dem Unmut der Bevölkerung durch den Ausbau staatlicher Sozialhilfeprogramme entgegenzuwirken ist derzeit fraglich. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren.

Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30% des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund zwei Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28% angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potentielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund vier Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben.

Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5% entspricht. Die Erwerbsquote von Frauen ist mit rund 23% die niedrigste unter vergleichbaren arabischen Ländern, was v.a. mit der Arbeitsmarktstruktur, den niedrigen Löhnen, den langen Wartezeiten auf die von Frauen bevorzugten Jobs im öffentlichen Sektor sowie kulturellen Vorstellungen zu tun hat. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung. 38% der ägyptischen Arbeitskräfte sind zwischen 15 und 29 Jahre alt. In den letzten Jahren drängten jährlich etwa 800.000 Ägypter neu auf den Arbeitsmarkt, was einer Wachstumsrate von ca. 3% entspricht. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben.

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (03.2017b): Ägypten - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Wirtschaft_node.html, Zugriff 27.04.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 02.05.2017

Medizinische Versorgung:

Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert.

Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene meistens nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar und der Verkehrsstau vor dem Erreichen der Sprechstunde die Regel, so dass die ambulante Versorgung für einen Patienten sehr anstrengend sein kann. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen, die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen. Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern finden sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Deshalb sollte auch grundsätzlich überlegt werden, ob selektive Eingriffe, bei denen man den Zeitpunkt selber bestimmen kann, in Kairo durchgeführt werden müssen. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Das staatliche Rettungswesen, unter der Telefonnummer 123 zu erreichen, ist recht zuverlässig. Die Verständigung erfolgt auf Arabisch, eine ärztliche Begleitung wird nur auf begründeten Wunsch gewährt. Durch Stationierung an strategisch wichtigen Punkten der Stadt sind Krankenwagen trotz dichtem Verkehr oft erstaunlich schnell zur Stelle. Die akute Notfallversorgung wird im zuerst erreichbaren Krankenhaus erfolgen, wenn genügend Zeit zu Verfügung steht, kann auch eine andere Klinik angefahren werden, das muss gesondert bezahlt werden. Beste intensivmedizinische Versorgung findet sich je nach Wohngebiet der Entsandten im Dar El Fuad Hospital (6th of October), Misr International (Dokki, Zamalek, Mohandessin), Air Force Specialist Hospital (New Cairo), Saudi German Hospital (Heliopolis) und As Salam International (Maadi). Diese Krankenhäuser haben auch eigene, besser ausgestattete Ambulanzfahrzeuge zu Verfügung.

Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt. Wegen der teils gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal - meidet, wer kann, die großen Krankenhäuser ohnehin zugunsten privater Kliniken.

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

-

DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo,

http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der dem Akt inneliegenden Kopie seines ägyptischen Reisepasses.

Die Feststellungen bezüglich seiner Einreise und seines Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem Akt, dass der Beschwerdeführer die Formalvoraussetzungen für eine weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" nicht erfüllt, ergeben sich aus dem dem Akt inneliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.06.2017 (AS 5ff.).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen Universitätsabschluss in Ägypten verfügt, ergibt sich aus dem Akt und den von ihm vorgelegten Unterlagen, dass der Beschwerdeführer in Ägypten vor seiner Ausreise über vier Jahre berufstätig war, ergibt sich aus dem Akt und seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer noch über familiäre Kontakte in Ägypten verfügt und dieser Kontakt nach wie vor aufrecht ist, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben in den Einvernahmen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere, dass er alleine lebt, nicht verheiratet ist und keine Kinder hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner beiden Brüder, seiner Nichten und seiner Schwägerin hat, ergeben sich einerseits aus dem Akt und andererseits aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ebenso, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestreitet.

Die Feststellungen bezüglich seiner Erwerbstätigkeit und seines aufrechten Mietverhältnisses ergeben sich aus seinen Angaben, aus der sich im Akt befindlichen Kopie des Mietvertrages und dem Versicherungsdatenauszug, sowie einer Beschäftigungsbewilligung des AMS.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer, während seines Aufenthaltes die für sein Studium erforderliche Deutschprüfung nicht abgelegt hat, ergibt sich aus dem Akt und seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse entsprechen weder dem Modul 1 der Integrationsvereinbarung (A1) noch hat der Beschwerdeführer bis heute Zertifikate über eine abgelegte Deutschprüfung B1 vorgelegt und war während der gesamten Einvernahme auf einen Dolmetscher angewiesen, sodass berücksichtigungswürdige Deutschkenntnisse nicht festgestellt werden konnten.

Dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht einem Deutschzertifikat B1 entsprechen, ist darüberhinaus auch aus der dem Akt inneliegenden Antwort des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018 ersichtlich.

Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer entscheidungsmaßgeblichen integrativen Verfestigung geltend gemacht, selbst wenn man dabei berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben viele Freunde hat. Diese von ihm vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem vorliegenden Akt (Einreise vor 4 Jahren), hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.

Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer an keinen Aus- und Weiterbildungen teilgenommen ist kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Institution. Der Beschwerdeführer brachte sohin weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Berücksichtigt wurde dabei, wie oben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt hat, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, bzw. machte er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine näheren Angaben, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 3 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird..

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ... ".

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 3 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) - (2) ...

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) ...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) ...

(5) ...".

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder ein Deutschzertifikat A2 vorgelegt, bzw. entsprechen die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht diesen Anforderungen, noch übt er eine legale Erwerbstätigkeit aus, die den obgenannten Kriterien entspricht, sodass nunmehr die Prüfung hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens auszurichten war.

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet ca. 4 1/2 Jahre gedauert hat, (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat usw.) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben und Privatleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).

Dabei wurde seitens des erkennenden Richters berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer während seiner ersten Jahre im Bundesgebiet bei seinem Bruder gewohnt hat und dadurch unbestritten eine Nahebeziehung aufgebaut hat, es wird aber auch nicht verkannt, dass an ein berücksichtigungswürdiges Familienleben unter Volljährigen hohe Anforderungen gestellt werden, wobei die Angaben des Beschwerdeführers den persönlichen Eindruck des erkennenden Richters, dass eine solche nicht vorliegt, nicht ausräumen haben können und sich auch aus der ihm von seinem Bruder eingeräumten vorübergehenden Wohnmöglichkeit keine derartige Beziehungsintensität arbeiten lässt. Dies gründet sich insbesondere auch darauf, dass der Beschwerdeführer ausgezogen ist, als ein weiterer Bruder dort eingezogen ist, er seit nunmehr 1 1/2 Jahren alleine lebt und auch laut eigenen Angaben keine finanzielle Abhängigkeit zu seinem Bruder besteht.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2014 legal mit einem Studentenvisum nach Österreich eingereist, hat jedoch in diesen vier Jahren weder den erforderlichen Vorstudienlehrgang abgeschlossen, noch die Ergänzungsprüfung für Deutsch positiv absolviert, weshalb auch seine Aufenthaltsberechtigung zum Zweck "Studierender" nicht mehr verlängert wurde. Es wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes, immer wieder wenn auch nur Teilzeit oder geringfügig beschäftigt gewesen ist, es wird aber auch nicht verkannt, dass er an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat und weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt hat, oder Mitglied in einem Verein oder sonstigen Institution ist noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Auf die Frage des erkennenden Richters wie er seine Freizeit verbringe, antwortete er wörtlich: "Ich schaue deutsche Filme, jedes Wochenende gehe ich mit Freunden aus, ich verbringe Zeit mit meinen Brüdern und meinen Nichten. Ich versuche Deutsch zu lernen. Das ist alles." Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

Auch in seiner Beschwerde oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.

Es ist aber in diesem Zusammenhang anzuführen, dass selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er eine Einstellungszusage nachweisen könne, so ist dazu auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage an einen Fremden der über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten (VwGH 14.12.2010, 2010/22/186).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260). Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer seines Aufenthaltes noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des Beschwerdeführers ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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