Index
20/02 Familienrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde der 1970 geborenen JH in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1996, Zl. 305.811/3-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, die über Sichtvermerke und zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit vom 1. März 1995 bis 15. Dezember 1995 verfügte, beantragte am 31. Oktober 1995 die Verlängerung der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung. In diesem Verfahren gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin (im Wesentlichen) an, die Ehe sei eine reine Formehe mit dem Zweck gewesen, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, einen Befreiungsschein zu bekommen und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Für diese Leistung seien ihm S 20.000,-- versprochen worden, die er jedoch nicht erhalten habe. Die Ehedauer sei nicht vereinbart worden, aber es sei gleich von Beginn an festgehalten worden, dass sie nie eine dem Wesen einer Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft begründen wollten. Erst nachdem er seine Untermiete verloren habe, habe ihm die Beschwerdeführerin vorübergehend eine Wohnungsmöglichkeit gewährt. Die Ehe sei nie vollzogen worden.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, dass sie ihren Ehegatten in dem Lokal kennen gelernt habe, wo sie gearbeitet habe. Sie seien oft ausgegangen und sie hätten nach einer fünfmonatigen Bekanntschaft geheiratet. Nach der Eheschließung habe sie nach wie vor bei ihrer Tante gewohnt, wo auch ihr Ehegatte einzog um mit ihr zusammen leben zu können. Nach eineinhalb Jahren hätten sie im Streit die Wohnung verlassen müssen und sie sei in ihre eigene Wohnung eingezogen; ihr Ehegatte sei nicht miteingezogen, weil die Wohnung renovierungsbedürftig gewesen sei. Er habe vorübergehend bei einer Freundin gewohnt und sei nach fertiger Renovierung in ihre Wohnung gezogen. Zur Aussage ihres Ehegatten über das Vorliegen einer Scheinehe gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehegatte habe ihr am Abend zuvor mitgeteilt, er werde "spaßeshalber" solche Angaben macht. Diese seien jedoch unrichtig und sie könne die Gründe für eine solche Aussage nur auf den - am selben Abend stattgefundenen - Streit zurückführen.
Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Dezember 1995 gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 2. Februar 1996 neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem österreichischen Ehegatten. Dieser Antrag wurde vom Landeshauptmann für Wien mit Bescheid vom 4. März 1996 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, weil dieser mit dem zuvor gestellten Antrag ident und zwischenzeitig keine Änderung der Rechtslage eingetreten sei.
Die Beschwerdeführerin erhob (mit zwei Schriftsätzen) Berufung gegen diesen Bescheid und brachte u.a. vor, dass sie mit ihrem Ehegatten seit der Heirat im Jahre 1993 in der gemeinsamen Wohnung wohne und zusammen mit den Kindern dort lebe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hole die beiden Kinder von der Vorschule bzw. vom Kindergarten ab, dies könne von den jeweiligen Kindergartenbetreuern auch bestätigt werden. Was den Vollzug der Ehe anlange, gemeint sei hier offensichtlich die sexuelle Seite der Ehe, so sei ihr ein derartiges Erfordernis nur aus dem Kirchenrecht bekannt. Über die vielfach eingegangenen Vernunftehen und die Ehen zwischen Personen höheren Alters, wo der Sex nicht als wesentlicher Teil der Ehe angesehen werde und eher der Versorgungscharakter als Ehebasis bzw. Absicht im Vordergrund stehe, wolle sie sich gar nicht auslassen. Der sexuelle Vollzug der Ehe sei nicht unbedingt der wesentliche Teil einer solchen Verbindung und reine Sache der Ehepartner. Wenn der eine oder andere Partner dies anders sehe, könne er natürlich die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die Verbindung auflösen. Es dürfe aber nicht vergessen werden, dass aus einer solchen Verbindung auch andere rechtliche Verpflichtungen resultieren, die auch sie träfen, nämlich gesetzliche Sorgfalts- und Haftungspflichten. Sie verweise daher auf eine aufrecht vorliegende Ehe, eine gemeinsame Wohnung, einen gemeinsamen Haushalt, aufrechte Sorgepflichten und die gegebene Obsorge (ihres Mannes) für die beiden Kinder.
Im zweiten Schriftsatz vom 20. März 1996 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ebenfalls vor, dass sie mit ihrem Ehegatten unverändert bis zum heutigen Tage im gemeinsamen Haushalt lebe. Dies gehe auch daraus hervor, dass der Ehegatte den ersten "RSb-Brief" der Behörde mit seiner Unterschrift entgegen genommen, es jedoch verabsäumt habe, diesen Brief rechtzeitig zu übergeben, damit sie eine Berufung "leisten" könne. Weiters beaufsichtige er ihre zwei Kinder und begleite diese täglich zur Schule. Er bereue seine Aussage (erg.: vor der Behörde) und werde in den nächsten Tagen eine neuerliche Aussage bei einem Notar leisten. Diese Aussage werde der Behörde nachgereicht werden.
Im Akt findet sich sodann eine vom Ehegatten der Beschwerdeführerin am 10. April 1996 unterschriebene, von dieser am 11. April 1996 bei der Behörde abgegebene Erklärung, wonach seine Ehe mit der Beschwerdeführerin "aus Liebe und gegenseitiger Zuneigung und keinesfalls nur zum Schein geschlossen worden sei".
Der Bundesminister für Inneres behob daraufhin den Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.
Die Behörde erster Instanz nahm am 14. Juni 1996 mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Niederschrift mit folgendem Wortlaut auf:
"Die gegenständliche Ehe war ursprünglich eine Scheinehe. Frau Aleksic und ich vereinbarten die Eheschließung nur, damit Frau Aleksic einen Befreiungsschein erhalten und in Österreich einer Beschäftigung nachgehen konnte. Als Abgeltung für die Eheschließung wurde mir von ihr ein Betrag von S 20.000,-- versprochen, diesen habe ich bis zum heutigen Tag nicht erhalten. Ich habe nunmehr auf dieses Geld verzichtet, da ich jetzt mit Fr. Aleksic in einer Wohnung lebe und sie derzeit, da ich keiner Beschäftigung nachgehe und über keinerlei Einkommen verfüge, für meinen gesamten Lebensunterhalt aufkommt. Außerdem hat sich meinerseits auch Zuneigung zu Fr. Aleksic entwickelt. Ich habe vor und auch nach der Eheschließung nicht mit Frau Aleksic zusammengewohnt, sie wohnte danach bei ihrer Tante. Ich hatte eine Untermietwohnung in der 3, B.-gasse 13/1, dort wurde mir der Vertrag gekündigt und ich zog zu meiner langjährigen Freundin HN nach Wien 10, E-gasse 44. Zwischen H und mir kam es im August 1995 zu Streitereien und sie warf mich aus der Wohnung. Da ich keine Unterkunft hatte, bat ich Frau Aleksic mich bei ihr wohnen zu lassen. Sie hatte damals schon eine eigene Wohnung in 1150 Wien, M-gasse 12/19. Sie willigte ein und ich zog bei ihr ein, Frau Aleksic und ich schlafen im Schlafzimmer, die Kinder schlafen auf einer Couch in der Küche. Frau Aleksic und ich haben seit ich bei ihr wohne regelmäßig Geschlechtsverkehr, davor hatten wir nur bei unseren seltenen Treffen in Hotels Geschlechtsverkehr. Ich habe kein Einkommen und kümmere mich um die beiden Kinder von Fr. Aleksic, sowie auch um den Haushalt.
Ich bestätige nochmals, dass ich vor August 1995 nie mit Frau Aleksic in einem Haushalt gelebt habe. Zu meiner Aussage vom 7. Dezember 1995 kann ich nur angeben, dass ich diese nach einem Streit mit Frau Aleksic im Zorn gemacht habe."
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1996 gab die Beschwerdeführerin dazu folgende Stellungnahme ab:
"In seiner Zeugenaussage erklärte Herr Hasl, dass unsere Ehe anfangs nur zum Schein für die Erlangung von arbeitsrechtlichen Papieren geschlossen wäre. Dies stimmt mit den Tatsachen nicht überein. Seine immer wieder widersprüchlichen Aussagen sind dadurch zu erklären, dass er auch sonst ein eher launischer Mensch ist.
Tatsache ist, dass wir bis zum heutigen Tag zusammen leben. Da er zur Zeit nicht berufstätig ist, kümmerte er sich um meine zwei Kinder und um unseren Haushalt. Dafür sorge ich für unseren Lebensunterhalt.
Wir schlafen im gemeinsamen Ehebett und begegnen uns wie Eheleute.
Ich fühle zu Herrn Hasl eine tiefe Verbundenheit und Dankbarkeit. Ihm ist es zu verdanken, dass es mir gelungen ist mein Leben nach vielen Verlusten emotional zu stabilisieren. Unsere Beziehung bedeutete für mich das Ende einer langen Krise.
Auch meine Kinder mögen Herrn Hasl. Er bemüht sich ein guter Vater zu sein um ihnen den Vater, der im Krieg umgekommen ist, zu ersetzen.
Weiters möchte ich nochmals feststellen, dass der Begriff "Scheinehe" im österreichischem Recht nicht bekannt ist. Ob eine Ehe vollzogen ist oder nichtig ist, ist Angelegenheit des Gerichtswesens und nicht einer Verwaltungsbehörde. Bis zu heutigen Tag ist kein Gerichtsverfahren wegen einer Nichtigkeit unserer Ehe anhängig.
Meine Kinder und ich haben in Österreich unsere gesamte Existenz. Eine Nichtverlängerung unserer Aufenthaltsbewilligung würde für uns eine Katastrophe und auch ein großes Unrecht bedeuten."
Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 14. August 1996 den gegenständlichen Antrag wegen Eingehens einer Scheinehe gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 FrG ab und begründete dies damit, die erkennende Behörde sei unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vom tatsächlichen Eingehen einer Scheinehe überzeugt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Unter anderem betonte sie, sie hätten anfangs nicht gemeinsam gewohnt, geschlechtliche Kontakte hätte es aber - anlässlich ihrer Treffen in Hotels - schon zu diesem Zeitpunkt gegeben. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, ihr Ehegatte habe später sehr wohl bei ihr gewohnt, auch wenn er die polizeiliche Meldung nicht korrekt durchgeführt habe. Er habe zwar des Öfteren für einige Wochen die gemeinsame Ehewohnung verlassen, sei aber immer wieder zu ihr zurückgekehrt. Hinsichtlich der - von der Behörde erster Instanz angenommenen - Glaubwürdigkeit ihres Ehegatten brachte sie vor, die erste Aussage des Ehegatten vom 7. Dezember 1995 sei nach einem Streit mit ihr getätigt worden, was er auch in seiner Einvernahme am 14. Juni 1996 bestätigt habe. Die Behörde baue ihre gesamte Entscheidung auf die Zeugenaussagen eines Menschen auf, der in Wahrheit launisch und inkonsequent sei, und im Übrigen gern dem Alkohol zuspreche. Ihre beiden Aussagen hingegen, welche nicht widersprüchlich seien, würden als vollkommen unglaubwürdig dargestellt. Diese Beweiswürdigung sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Schließlich habe die Behörde selbst festgestellt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch zeitweilig bei seiner Freundin gewohnt habe, woraus eigentlich klar hervorgehen sollte, dass es öfters zu Streitereien mit ihr gekommen sei und er dann diese Aussagen, welche ihr schaden sollten, getätigt habe. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin sowohl zum Beweis dafür, dass ihr Ehegatte sehr wohl bei ihr gewohnt habe, als auch dafür, dass ihr Ehegatte unter Gemütsschwankungen leide, die Einvernahme näher genannter Zeugen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. November 1996 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z 4 FrG abgewiesen. Nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesstellen führte die belangte Behörde aus, auf Grund der dem Antrag beigelegten Heiratsurkunde sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 15. Jänner 1993 einen österreichischen Staatsbürger geehelicht habe. Der Gatte habe jedoch auf Befragung niederschriftlich am 14. Juni 1996 angegeben, die Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, um der Beschwerdeführer fremdenrechtliche Vorteile (Erlangung eines Befreiungsscheines) zu verschaffen.
Für die Eheschließung seien ihm S 20.000,-- versprochen worden, jedoch seien diese bis heute nicht bezahlt worden. Bereits bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 7. Dezember 1995 seien die gleichen Angaben gemacht worden. Kurz nach Eheschließung sei der Beschwerdeführerin ein Befreiungsschein mit Gültigkeit vom 19. Jänner 1993 bis 18. Jänner 1998 ausgestellt worden. Nach genauer Prüfung haben auch die Aussagen der Beschwerdeführerin den Tatbestand der Scheinverehelichung nicht entkräften können. Der Oberste Gerichtshof gehe in seiner Judikatur davon aus, dass auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, also auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, für die Nichtigerklärung der Ehe ausreiche. Die Annahme, dass der Aufenthalt eines derartigen Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
Auf Grund des angeführten Sachverhaltes und der eindeutigen Rechtsprechung sei der Antrag daher abzulehnen und die Beschwerdeführerin vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen gewesen. Zu den persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, dass nur die dargestellten familiären Beziehungen zu Österreich bestünden. Auch in der Berufung hätte die Beschwerdeführerin keine Gründe vorbringen können, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeigeführt hätten. Bei Abwägung der öffentlichen Interesse und der privaten im Rahmen des Art. 8 MRK sei auf Grund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 16. Juni 1997, B 74/97, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautete:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z 4 FrG lautete:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"
Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin war mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien abgewiesen worden. Der danach gestellte, verfahrensgegenständliche Antrag vom 2. Februar 1996 war daher nicht als Verlängerungsantrag, sondern als Erstantrag zu qualifizieren. Der angefochtene Bescheid ist demnach auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Eingehen einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Missachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Es rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG gefährden. Voraussetzung für die Annahme dieser fremdenrechtlichen Konsequenzen ist allerdings die eindeutige und - was für die vorliegende Beschwerdesache von Bedeutung ist - mängelfreie Feststellung, dass die Ehe in der Absicht geschlossen wurde, die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen zumindest (erheblich) zu erleichtern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 96/19/1601).
Nach dem gemäß § 67 AVG von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und in einer der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1999, Zl. 98/19/0027).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe ausschließlich von dem Sachverhalt aus, der sich aus der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergibt. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Aussagen der Ehegattin lediglich aus, dass ihre Aussagen "nach genauer Prüfung den Tatbestand der Scheinverehelichung nicht entkräften konnten".
Abgesehen davon, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht wiedergegeben werden, ist aus diesem Begründungsteil auch nicht ableitbar, welche Überlegungen die belangte Behörde dazu veranlasst haben, den (in sich widersprüchlichen - vgl. die Aussagen vom 10. April und 14. Juni 1996) Aussagen des Ehegatten höhere Glaubwürdigkeit zuzubilligen als der während des Verfahrens und zuletzt in der Berufung erfolgten Darstellung der Beschwerdeführerin. Weshalb die Darstellung der Beschwerdeführerin die Aussagen des Ehegatten "nicht entkräften konnten", geht aus dem angefochtenen Bescheid somit nicht hervor und entzieht sich daher der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 97/19/0454).
Darüber hinaus legt die belangte Behörde nicht dar, aus welchen Gründen sie von der Einvernahme der von der Beschwerdeführerin in der Berufung genannten Zeugen Abstand nahm, zumal es nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass dies für einen objektiven Beweis zum Verfahrensthema nicht geeignet gewesen wäre.
Der angefochtene Bescheid, der, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, jegliche Beweiswürdigung und Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung und während des Berufungsverfahrens vermissen lässt, entspricht folglich nicht den obgenannten Erfordernissen einer Bescheidbegründung.
Da - wie auch das Beschwerdevorbringen zeigt - nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. September 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191584.X00Im RIS seit
02.05.2001