Entscheidungsdatum
03.10.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W184 2197710-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1189537803/180412010, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides teilweise stattgegeben und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 10, 57 AsylG 2005, § 52 FPG und §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.02.2008 unter einer falschen Identität und einer behaupteten Staatsangehörigkeit Gambias einen Asylantrag ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009 wurde I. dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.04.2010, zugestellt am 21.04.2010, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Ausweisung illegal im österreichischen Bundesgebiet und wurde mit Urteilen vom 12.12.2011, 10.09.2012 und 09.01.2014 dreimal wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt und zuletzt am 15.02.2015 bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Zusammenhang mit der Eheschließung der beschwerdeführenden Partei am XXXX in Österreich und der Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei weder über ein Aufenthaltsrecht noch über eine Meldeadresse verfügte, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.05.2018 von Amts wegen ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:
"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea-Bissau zulässig ist.
II. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
III. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"... A) Verfahrensgang
Am 01.05.2018 wurde im Zuge einer polizeilichen Erhebung ... festgestellt, dass Sie illegal im Bundesgebiet aufhältig sind ...
Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 02.05.2018 haben Sie im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen Folgendes angegeben (F = Frage, A = Antwort):
...
F: Sie sind gesund?
A: Ja.
...
F: Wann sind Sie erstmalig ... in den Schengenraum eingereist?
A: Vor circa zehn Jahren.
F: Wann sind Sie erstmalig in Österreich eingereist?
A: Daran kann ich mich nicht erinnern. Es ist schon zu lange her.
F: Haben Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Europa ... den
Schengenraum verlassen?
A: Ich bin einmal ... nach Guinea-Bissau zurückgekehrt nach meiner
Einreise in Europa. Ich glaube, es war im Jahr 2012.
F: Wann sind Sie dann erneut in Europa bzw. in Österreich eingereist?
A: Ich hielt mich 2012 für vier Monate in Afrika, in Guinea Bissau und Gambia, auf. Dann reiste ich erneut nach Europa. 2013 kam ich glaublich erneut nach Europa, nämlich zuerst nach Spanien, dort war ich eine Woche. Dann fuhr ich nach Portugal zu meinem Vater.
F: Wann reisten Sie erneut nach Österreich?
A: Ich kann mich nicht daran erinnern, wann ich nach Österreich kam.
F: Sie haben keinen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet. Hatten Sie je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land in der EU?
A: Ich habe keinen Aufenthaltstitel oder ein Visum, weder für Österreich noch für ein anderes Land der EU.
...
F: Sind Sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, egal, ob legal oder illegal?
A: Nein.
F: Haben Sie ein regelmäßiges Einkommen?
A: Nein. Ich suche Arbeit.
F: Durch welche finanziellen Mittel bestreiten Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet?
A: Meine Frau kommt für mich auf.
...
F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige Ihrer Kernfamilie?
A: Ich bin verheiratet. Meine Frau ist österreichische Staatsangehörige.
F: Seit wann führen Sie mit Ihrer Ehefrau ein gemeinsames Familienleben?
A: Seit März 2018. Seit unserer Eheschließung leben wir in einem Haushalt. Wir kennen uns aber schon einige Jahre.
F: Pflegen Sie in Österreich soziale Kontakte (Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen oder andere Aktivitäten)?
A: Ich kenne die Eltern meiner Frau. In die Moschee gehe ich freitags zum Gebet.
F: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie Deutschkurse absolviert?
A: Ich habe morgen die Abschlussprüfung für den Kurs A1.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Guinea-Bissau Familienangehörige, und wenn ja, welche?
A: Mein Vater lebt in Portugal, er ist dort verheiratet. Meine Mutter ist in Gambia und ist dort verheiratet. Befragt gebe ich an, dass ich vier Geschwister habe. Meine Geschwister leben in Portugal bzw. Frankreich. Ich habe glaublich einen Onkel in Guinea-Bissau, den kenne ich aber nicht. Über Befragung zu meiner Person erkläre ich, dass ich die Grundschule in Guinea-Bissau nur für zwei Monate besuchte. Ich brachte mir selbst lesen und schreiben bei. Befragt, durch die Ausübung welcher Tätigkeiten ich mein Überleben in Guinea-Bissau sicherte, gebe ich an, dass ich auf Baustellen in Guinea-Bissau arbeitete. Befragt, wie alt ich war, als ich Guinea-Bissau erstmals nach Europa verlassen habe, gebe ich an, dass ich damals 17 oder 18 Jahre alt war ...
F: Haben Sie Sorgepflichten? Haben Sie Kinder?
A: Nein, noch nicht. Wir möchten Kinder haben.
...
F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen finanziellen Mittel (Bargeld, Ersparnisse, Konto, sonstiges Vermögen)?
A: 5, 93 Euro.
F: Was arbeitet Ihre Frau?
A: Sie ist im ... die Sekretärin des Direktors.
F: Weshalb führen Sie die Identität JARJU Modou Lamin, 06.01.1990 geboren, StA. von Gambia und betrieben unter der Vorgabe dieser Identität ein Asylverfahren?
A: Andere Schwarze haben mir nach meiner Ankunft in Österreich angeraten, eine falsche Identität anzugeben. Das tat ich dann auch. Ich log damals.
F: Ihr Asylverfahren ist seit 23.04.2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Seither besteht gegen Ihre Person eine rechtskräftige Ausweisung. Weshalb halten Sie sich weiterhin im Bundesgebiet auf und ignorieren Ihre Verpflichtung?
A: Ich möchte eben im Bundesgebiet bleiben. Ich möchte hier bleiben im Bundesgebiet. Ich will nicht weg von Österreich. Ich habe hier meine Ehefrau. Wir planen Kinder zu haben. Ich möchte hier arbeiten.
F: Sie wurden dreimalig im Bundesgebiet wegen des Begehens einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Wie kommt das?
A: Einmal wurde ich verurteilt.
Vorhalt: Sie hielten und halten sich somit als pass- und visumspflichtiger Fremder ohne jeglicher Berechtigung im Bundesgebiet auf, Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist somit illegal. Sie führen Aliasidentitäten, betrieben ein Asylverfahren offenbar missbräuchlich unter der Vorgabe einer falschen Identität, ignorierten eine gegen Ihre Person bestehende Ausreiseverpflichtung, tauchten im Bundesgebiet unter und halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Sie sind mittellos. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig.
...
B) Beweismittel
...
C) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht fest ... Sie sind gesund und leiden an keiner
lebensbedrohenden Erkrankung. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Im Bundesgebiet sind Sie wie folgt verurteilt:
1. Verurteilung: Landesgericht ... 12.12.2011, rechtskräftig seit
19.12.2011, § 27 ... SMG ... Freiheitsstrafe sieben Monate, davon
sechs Monate bedingt ...
2. Verurteilung: Landesgericht ... 10.09.2012, rechtskräftig seit
13.09.2012, § 27 ... SMG, § 15 StGB ... Freiheitsstrafe neun Monate,
davon sechs Monate bedingt ...
3. Verurteilung: Landesgericht ... 09.01.2014, rechtskräftig seit
09.01.2014, § 27 ... SMG ... Freiheitsstrafe zwölf Monate ...
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Sie haben unter der Identität JARJU Modou Lamin, 06.01.1990 geboren, StA. von Gambia, ein Asylverfahren betrieben, welches seit 23.04.2010 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ abgeschlossen ist. Ihnen wurde weder die Flüchtlingseigenschaft noch die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 23.04.2010 besteht gegen Ihre Person eine Ausweisungsentscheidung.
...
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
...
Ihre Hauptsozialisierung ist in Ihrem Heimatland erfolgt, sodass vom Vorhandensein von sozialen, wirtschaftlichen und familiären Anknüpfungspunkten im Heimatland auszugehen ist.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Politische Lage
Guinea-Bissau ist eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung von Präsident Jose Mario Vaz von der "Afrikanische Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde" (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) geführt. Seit 23.6.2014 ist Präsident Jose Mario Vaz im Amt und laut internationalen Wahlbeobachtern verlief die Abstimmung frei und fair.
Quellen
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (19.10.2015):
Briefing Notes vom 19. Oktober 2015 ...
Sicherheitslage
In der Hauptstadt Bissau und ihren Vororten ist eine erhöhte Kriminalität festzustellen. Die Hauptstadt ist ebenso von regelmäßigen politischen Auseinandersetzungen (Staatsstreiche, politische Morde) betroffen. Dort wird seitens des französischen Außenministeriums von Reisen, außer aus wichtigen Gründen, abgeraten. Im Rest des Landes wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 8.4.2016).
Quellen
FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécuirté ...
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und zur Sorge anderer Personen (USDOS 25.6.2015).
Quellen
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau ...
Grundversorgung/Wirtschaft
Die soziale und wirtschaftliche Lage des Großteils der Bevölkerung ist sehr schlecht (AA 8.4.2016; vgl. BMEIA 8.4.2016). Somit steigt auch die Kleinkriminalität (AA 8.4.2016). Mit einer Bevölkerung von 2 Millionen Menschen im Jahr 2014 hat das Land ein BIP pro Kopf von 586 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 2,9% pro Jahr zwischen 2009 und 2014 (FD 8.4.2016). 2010 entwickelte die Regierung das Segundo Documento de Estratégia Nacional de Redução da Pobreza da Guiné-Bissau. Das Hauptziel dieser Strategie ist es, die Armut in ihren vielfältigen Dimensionen zu reduzieren. Es wird versucht, mehr Möglichkeiten für Einkommen und Beschäftigung zu schaffen und im Rahmen eines verstärkten Rechts den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen von guter Qualität zu verbessern. Die schwache Regierungsführung in Guinea-Bissau ist das Produkt von schweren und allgegenwärtigen Mängeln an Verwaltungskapazität, gekoppelt mit Missbrauch in der Ausübung der politischen Macht. Die Regierung hat ihr Engagement artikuliert, die Rechtsstaatlichkeit und nationalen Institutionen zu stärken, um ein stabiles und förderliches makroökonomische Umfeld zu gewährleisten, welches die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die Hebung des Niveaus der Humankapitalentwicklung unterstützt (UNHCR 1.4.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (8.8.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau
...;
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.4.2016): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Aktuelle Hinweise ...;
FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécurité ...;
UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March 2014) ...
Medizinische Versorgung
Die Verfassung von Guinea-Bissau sieht die Förderung des körperlichen Wohlbefindens und der psychischen Gesundheit der Bevölkerung vor, unter anderem durch Prävention, progressiven Zugang zu medizinischer Versorgung und durch Verbesserung des medizinischen Sektors. Dennoch funktioniert das Gesundheitssystem nicht. Die Regierung hat einen National Health Entwicklungsplan II für 2008-2017 aufgestellt, jedoch wurde dieser wegen politischer Instabilität nicht umgesetzt. Dem Gesundheitssektor fehlt ein Grundgesetz. Es gibt einen Mangel an Investitionen in den öffentlichen Gesundheitszentren. Ein Großteil der Bevölkerung benötigt mehr als eine Stunde zu Fuß, um das nächste Gesundheitszentrum zu erreichen. Nur wenige Gesundheitszentren in den Regionen sind aufgrund der Entfernung und der Kosten für Reise und Behandlung für Patienten zugänglich. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung in Gesundheitszentren und staatlichen Krankenhäusern. Das Referenzkrankenhaus, Simã Mendes National Hospital, muss schwere Einschränkungen bewältigen, wie Stromausfälle, Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln und zeitweilige Streiks des Personals wegen schlechter Arbeitsbedingungen und der Nichtzahlung von Gehältern und Subventionen. Das bedeutet, dass die Aufrechterhaltung sanitärer Bedingungen schwer ist. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung, Medikamenten und medizinischem Personal. Die extrem hohe Müttersterblichkeit in Guinea-Bissau stellt ein Problem dar. Die Müttersterblichkeit ist auf dem achthöchsten Rang der Welt (UNHCR 1.4.2015).
Quellen
UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special
Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March 2014) ...
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:
Sie wurden drei Mal rechtskräftig im Bundesgebiet wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt.
...
D) Beweiswürdigung
Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender
Erwägungen:
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität und Staatszugehörigkeit steht aufgrund Ihres Reisepasses fest. Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand ergibt sich aus der Tatsache, dass Sie Gegenteiliges nicht behaupteten und Gegenteiliges im Verfahren auch nicht hervorgekommen ist.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Die zu Ihrer Person und Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet getroffene Feststellungen basieren auf Ihren niederschriftlichen Angaben anlässlich Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 02.05.2018, der polizeilichen Meldung vom 01.05.2018 und den Abfrageergebnissen im IZR, SA, PF, PI, SV-Register und ZMR. Die Feststellungen zu der
Identität ... und dem unter dieser Identität geführten Asylverfahren
basieren auf dem Ergebnis einer durch Polizeibeamte durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung am 02.05.2018, einer durchgeführten Abfrage im IFA, IZR, SA, Ihren dazu getätigten niederschriftlichen Angaben vor dem BFA am 02.05.2018.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat und Familienleben:
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist illegal ... Aufgrund Ihres
illegalen Aufenthalts und der Tatsache, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sich im Vergleich zu Ihrem Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes als von kurzer Dauer darstellt, ist nach Gesamtschau Ihres Persönlichkeitsprofils und der Umstände Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet - ihr Aufenthalt ist illegal - eine erfolgte tiefgehende soziale und berufliche Integration und somit das Führen eines gemäß Art. 8 EMRK und gemäß § 9 BFA-VG schützenswerten Privatlebens im Bundesgebiet zu verneinen.
Obschon Sie im Bundesgebiet ein Familienleben mit Ihrer am XXXX angeheirateten Ehefrau führen, ist das Führen eines gemäß Art. 8 EMRK und gemäß § 9 BFA-VG schützenswerten Familienlebens zu verneinen. So ist, wie bereits ausgeführt, Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Asylverfahrens nicht rechtmäßig, zumal Sie kein Aufenthaltsrecht- bzw. Bleiberecht für das österreichische Bundesgebiet seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens haben, sodass Ihnen bereits bei Eheschließung und jedenfalls vor Aufnahme des Familienlebens im Bundesgebiet bewusst sein musste, dass Sie zum Führen eines Familienlebens im Bundesgebiet nicht berechtigt sind. Überdies setzen Sie im Bundesgebiet kein Familienleben fort, welches bereits zuvor, z. B. in Ihrem Heimatland geführt wurde, und ist zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der erst vor kurzem erfolgten Eheschließung und der erst vor kurzem erfolgten Aufnahme des Familienlebens keinesfalls vom Vorliegen einer dauerhaften, intensiven Beziehung auszugehen. Das Führen eines intensiven, von tiefer Verbundenheit geprägten Familienlebens ist überdies zu verneinen, ist doch eine tiefe Verbundenheit der Ehepartner durch z. B. gemeinsame Kinder oder durch eine gemeinsame Wohnsitzmeldung nicht demonstriert.
Durch die Tatsache, dass Sie den überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens in Ihrem Heimatland zubrachten und dort am sozialen, wirtschaftlichen und familiären Leben teilgenommen haben müssen, ergibt sich die getroffene Feststellung über das Vorhandensein von sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Heimatland. Sofern Sie behaupten, keine nächsten Familienangehörigen im Heimatland zu haben, so ist auszuführen, dass daraus kein Hinderungsgrund für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erkannt werden kann, sind Sie doch eine erwachsene, männliche Person, die arbeitsfähig und arbeitswillig ist und welche es vermochte, in der Vergangenheit z. B. durch die Aufnahme von diversen Arbeitstätigkeiten auch ihr Leben im Heimatland zu bestreiten ..."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten.
Die beschwerdeführende Partei wurde nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides und noch vor der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 04.06.2018 bereits am 29.05.2018 nach Guinea-Bissau abgeschoben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ein schutzwürdiges Familienleben der beschwerdeführenden Partei mit seiner Ehefrau vorliege. Die Sicherheitslage in Guinea-Bissau sei laut den aktuellen Reisewarnungen schlecht. Schließlich sei auch die Dauer des Einreiseverbotes unverhältnismäßig lang.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger von Guinea-Bissau und reiste im Februar 2008 illegal nach Österreich ein. Er stellte unter einer falschen Identität und einer behaupteten Staatsangehörigkeit Gambias einen Asylantrag, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2010, zugestellt am 21.04.2010, rechtskräftig abgewiesen wurde, wobei die Ausweisung nach Gambia verfügt wurde.
Die beschwerdeführende Partei verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Ausweisung illegal im österreichischen Bundesgebiet und wurde dreimal wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt und zuletzt am 15.02.2015 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Am 29.05.2018 wurde die beschwerdeführende Partei nach Guinea-Bissau abgeschoben.
Die beschwerdeführende Partei führte in Österreich von Februar bis April 2018 ein Familienleben, nachdem er am XXXX die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , geschlossen hatte. Eine Auswanderung der Ehefrau nach Guinea-Bissau ist nur mit großen wirtschaftlichen und praktischen Schwierigkeiten möglich.
Die beschwerdeführende Partei ging während des zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich noch nie einer regulären Beschäftigung nach und bestritt den Lebensunterhalt zuletzt durch Unterhaltsleistungen seiner Ehefrau, die berufstätig ist.
Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine sonstigen Bindungen. Insbesondere eine sprachliche Integration in die österreichische Gesellschaft wurde nicht nachgewiesen. Auch eine Meldeadresse gab es seit der letzten Haftentlassung nicht.
Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich dreimal wegen § 27 SMG rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, nämlich 1) am 12.12.2011 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate (vorerst) bedingt, 2) am 10.09.2012 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate (vorerst) bedingt, sowie 3) am 09.01.2014 zu einer Freiheitsstrafe zwölf Monaten. Am 15.02.2015 wurde er bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, arbeitsfähig und gesund, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen der unwidersprochen gebliebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:
"Abschiebung
§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
...
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
...
Rückkehrentscheidung
§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
...
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10 (1) ...
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
...
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
..."
Im vorliegenden Fall setzt also die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG voraus, dass sich der Drittstaatsangehörige nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG liegen nach den Feststellungen zweifellos vor.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat auch weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten oder Angehörigen derselben Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Guinea-Bissau in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass sich die Wirtschaftslage als ungünstig darstellt, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des Refoulementschutzes nicht vorliegen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts - im Unterschied zum Familienbegriff in den übrigen Rechtsmaterien - auf die Kernfamilie beschränkt, also auf die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 07.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.09.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38; vgl. Philip Czech, Das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung ds EGMR, EuGRZ 2017, 231; vgl. auch Rudolf Feik, Recht auf Familienleben, in: Gregor Heißl [Hg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, S. 187, Rn. 9/22). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 09.03.2016, E 22/2016; 20.02.2014, U 2689/2013; 12.06.2013, U 485/2012;
06.06.2013, U 682/2013; 09.06.2006, B 1277/04) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 05.12.2017, 2017/20/0431, Rn. 10; 30.05.2017, Ra 2017/19/0143; 16.02.2017, Ra 2017/01/0024;
08.09.2016, Ra 2015/20/0296, Rn. 21; 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, Rn. 7; 15.12.2015, Ra 2015/19/0149; 09.09.2014, 2013/22/0246;
16.11.2012, 2012/21/0065).
Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Art. 8 EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:
Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verhinderung von strafbaren Handlungen, die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.
Es bleibt schließlich noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG an:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001):
die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;
die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;
die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;
die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;
das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;
die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.
Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Im Rahmen der Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung