Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
AuslBG §12aSpruch
W178 2185219-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX (nunmehr in Konkurs, Masseverwalter RA Dr. Stephan Riel), Vorlageantrag durch die Beschwerdeführerin und Herrn XXXX, StA Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 03.10.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2018 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 03.10.2017 wurde der Antrag des XXXX auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG vom AMS Wien Esteplatz für eine Beschäftigung bei derXXXX abgewiesen; der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Dienstgeber mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2018 keine Folge gegeben. Die XXXXund XXXX, beide vertreten durch RA Mag. Timo Gerersdorfer, haben einen Vorlageantrag an das BVwG gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die gegenständliche Beschwerde bzw. Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Schreiben vom 17.09.2018 zurückgezogen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde (einschließlich des Vorlageantrages) rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
Es handelt sich beim gegenständlichen Beschluss um einen nicht-verfahrensleitenden Beschluss (vgl. VwGH Ra 2016/08/0064 vom 29.06.2017).
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2185219.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018