TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 W174 2205573-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W174 2205573-1/21E

Schriftliche Ausfertigung des am 19.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , auch XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, dieser vertreten von XXXX ., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 20.06.2018, Zahl:

141031777805/180463722, und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.06.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 20.06.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorgeschichte:

Am 08.12.2017 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitswesens anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle der Reisepass des XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) sicher gestellt (vgl. Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 7: S239ff..)

Am 11.12.2017 langte das von der Behörde an die Ehefrau des Beschwerdeführers am 27. 11.2017 gerichtete Auskunftsbegehren den beim Bundesamt ein. Darin gibt die Ehefrau des Beschwerdeführers insbesondere bekannt, sie sei seit XXXX mit dem Beschwerdeführer verheiratet und habe seit Oktober 2013 mit ihm in Österreich gelebt. Die Ehe sei noch aufrecht, sie wolle sich aber scheiden lassen, der Beschwerdeführer lebe seit August 2016 nicht mehr bei ihr. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine Verwandten, er habe nur den Deutschkurs B1 gemacht und zwar Arbeitsanstellungen gehabt, dort jedoch immer wieder gekündigt und sie selbst sei für die Kosten des Beschwerdeführers aufgekommen. Aktuell komme sie nicht mehr für seinen Unterhalt auf und wolle mit dem Beschwerdeführer kein gemeinsames Familienleben führen, sondern sich scheiden lassen (vgl. Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 7: S 245f.).

Mit Bescheid vom 29.12.2017, Zahl: 14-1031777805/171318847 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, gegen den Beschwerdeführer, gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.), erließ weiters gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 und 6 FPG 2005 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes, den Beschwerdeführer betreffendes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und kannte einer gegen die Rückkehrentscheidung erhobenen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Die am 22.12.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2018, Zl. I 415 2181298-1/8E als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde zunächst am 06.03.2018, nachdem der Beschwerdeführer in der Notschlafstelle, XXXX nicht angetroffen worden war, in der Post Geschäftsstelle, XXXX hinterlegt und vom Beschwerdeführer am 23.03.2018 persönlich übernommen und trat infolge rechtswirksamer Zustellung durch Hinterlegung am 06.03.2018 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft (vgl. Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 12: Kopie der Verständigung der Hinterlegung vom 06.03.2018 samt Übernahme am 23.03.2018.

1.2. Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (in der Folge Bundesamt) festgenommen worden war, wurde er am 17.05.2018 einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe viele österreichische Freunde und nannte den Namen " XXXX ". XXXX wohne in XXXX , den Familienname kenne er nicht. XXXX sei aus der Steiermark und heiße XXXX oder XXXX . XXXX wohne in der Nähe des Zentrums von XXXX , genaues wisse er nicht. Die Nachnamen kenne er auch nicht. Er sei mit einer Österreicherin verheiratet, lebe getrennt, ob er geschieden sei, wisse er nicht. Er habe keine Arbeit und sein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger sei eingestellt worden. Er gehe keiner illegalen Beschäftigung nach und habe von seinem Onkel mütterlicherseits aus Amerika einmal EUR 800,00 zugesandt bekommen. Aktuell bekomme er keine Sozialleistungen von den österreichischen Behörden mehr, schlafe jedes Mal woanders, einmal bei einem Freund und ab und zu miete er sich "schwarz" ein Zimmer von einem Somali. Er sei in der XXXX gemeldet, müsse dort eigentlich jede Woche hingehen, sei aber nicht dort gewesen, weswegen er dort abgemeldet worden sei. Sein Vater sei Lehrer gewesen, er habe aber Alzheimer und die Familie in Marokko lebe von der Pension des Vaters. Solange er in Österreich noch gearbeitet habe bzw. arbeiten habe dürfen, habe er seiner Familie finanziell geholfen Auf Vorhalt, dass er sich infolge der bereits rechtskräftig in 2. Instanz gewordenen behördlichen Entscheidung nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte - gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot verhängt worden - gab der Beschwerdeführer an, seine Anwältin habe gesagt, er solle die B1-Prüfung machen, dann werde alles gut. Auch spiele er Fußball in der fünften Liga. Außer dem Reisepass, der ihm abgenommen worden sei, habe er keine weiteren Identitätsdokumente. Schließlich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2018 Zahl:

14-1031777805/171318847 wurde dieser Antrag betreffend Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 und subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 57 AsylG. 2005 kein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilt und gemäß 18 Abs. 1 und Abs. 6 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese behördliche Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer persönlich im PAZ, XXXX am 22.05.2018 übernommen, somit rechtswirksam zugestellt, blieb unbekämpft und trat nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft (vgl. Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 16: Zustellschein mit Datum 22.05.2018, 15:20 Uhr samt Unterschrift).

1.3. Am 20.06.2018 erließ das Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 17:40 Uhr im Zuge eines Schwerpunktes fremdenrechtlicher Kontrollen, in XXXX , XXXX kontrolliert, festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht.

1.4. Mit Mandatsbescheides des Bundesamtes vom 20.06.2018, Zahl:

14-1031777805/180463722 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid mit der Verfahrensanordnung Rechtsberater wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag um 21:00 Uhr ordnungsgemäß zugestellt.

Nachdem die Behörde den Verfahrensgang seit 09.09.2013, dem Tag an dem der Beschwerdeführer einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" im Bundesgebiet gestellt hatte, bis zur behördlichen Entscheidung im Mandatsverfahren ausführlich wieder gegeben hatte, wurde gestützt auf § 76 Abs. 3 Ziffern 1, 3, 8 und 9 FPG (erkenntlich gemacht durch Hervorhebung im Text mit Fettdruck) festgehalten, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Im Wesentlichen wurde begründend weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch seine Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, sowie wegen fehlender Bekanntgabe einer Adresse nicht nur die Abschiebung behindert, sondern versucht diese zu umgehen. In Ermangelung seiner Ausreisebereitschaft und Achtung der österreichischen Gesetze habe er trotz rechtskräftiger Ausreiseentscheidung darauf beharrt und den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt, habe es unterlassen der Behörde eine Abgabestelle bzw. Adresse zu nennen, sei untergetaucht und für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen. Er habe seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem Zeitpunkt gestellt, in dem sich der Beschwerdeführer im Stande der Festnahme befunden habe. Es sei ihm vollkommen bewusst gewesen, dass eine Abschiebung seiner Person nach Marokko beabsichtigt gewesen sei und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn bestanden habe, weshalb er versucht habe durch das Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz diese zu umgehen. Es bestünden keinerlei familiäre oder private Beziehungen in Österreich, der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers sei daher gering und die von ihm genannten "Bekannten" habe er lediglich mit Vornamen benennen können. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt, habe keinen Kontakt zu dieser und könne nicht einmal angeben, ob er zwischenzeitlich von ihr geschieden worden sei. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Beschäftigung nach, könne keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen und habe sich, da er nicht in der Lage gewesen sei die Geldstrafen wegen der zahlreichen verübten Verwaltungsübertretungen zu begleichen, bis zum 19.06.2018 in Verwaltungsstrafhaft im PAZ XXXX befunden. Derzeit sei der Beschwerdeführer polizeilich nicht gemeldet und sei den Behörden durch seine strafrechtlichen Delikte und die entsprechenden polizeilichen Erhebungen bekannt geworden. Er lebe als U-Boot ohne Dokumente und Bargeld, ohne Aussicht auf Arbeit und ohne umfangreiche Kenntnisse der deutschen Sprache in der Illegalität in Österreich. Die Gesamtheit seiner Handlungsweise lasse in schlüssiger Form seine offensichtlich nachhaltige und kategorische Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Er missachte die europäischen Einreise- und Grenzbestimmungen, sodass die Behörde davon ausgehe, dass er sich auch eines ordnungsgemäßen Überstellungsverfahren entziehen werde. Der Beschwerdeführer sei von der marokkanischen Botschaft bereits identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikat zugesagt worden, mit der Abschiebung sei zu rechnen. Aufgrund der prekären finanziellen Situation in Verbindung mit der delinquenten Einstellung und dem dazu in Österreich bereits gesetzten Verhaltens sei im verstärkten Maße davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt lediglich durch die Begehung von strafrechtlich relevanten Vermögensdelikten bestreiten könne. Die Verhängung der Schubhaft sei daher auch als verhältnismäßig anzusehen und stelle sich als eine Ultima-Ratio-Maßnahme dar. Aufgrund des persönlichen Verhaltens und der Lebenssituation des Beschwerdeführers bestehe ein beträchtliches Risiko seines Untertauchens. Auch sei die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers unstrittig gegeben.

1.5. Nachdem das Bundesamt die Beschaffung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bereits am 19.12.2017 eingeleitet hatte, wurde dieser am 24.05.2018 von den marokkanischen Behörden als Marokkaner identifiziert (vgl. Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 16ff.: Formblatt "Beschaffung Heimreise Zertifikat Marokko" samt Personalbogen sowie Kurzbrief jeweils vom 19.12.2017, E-Mail Mitteilung vom 24.05.2018 wonach der Beschwerdeführer mit Verbalnote der marokkanischen Botschaft als positiv identifiziert worden war.).

1.6. Die vom Bundesamt für den am 16.07.2018 erste Abschiebung per Flug blieb infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers ebenso erfolglos, wie die beiden weiteren Abschiebeversuche am 27.07.2018 und am 02.08.2018. Dazu ist dem Bericht über den Abbruch der Abschiebung vom 16.07.2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch lautstarkes Schreien den Abbruch der Abschiebung erwirkte (vgl. Verwaltungsakt Aktenvorlage Teil 8: "äußerte sich lautstark, dass er nicht mitfliegen werde und wolle") und auf Ersuchen des Flugkapitäns das Flugzeug wieder zu verlassen hatte. Laut Bericht über die zweite abgebrochene Abschiebung vom 27.07.2018, begann der Beschwerdeführer diesmal schon beim Betreten des Flugzeuges lautstark nach dem Piloten zu schreien, versuchte nachdem er an seinem Sitzplatz angelangt und dort angegurtet worden war, aufzustehen und wurde um alle Risikofaktoren zu minimieren auch an den Beinen mit einer Bandschlinge gesichert. Weil der Beschwerdeführer jedoch nicht aufhörte "obszön" zu schreien, hatten die anwesenden Sicherheitsorgane auf Ersuchen der Pilotin das Flugzeug mit dem Beschwerdeführer wieder zu verlassen (vgl. Verwaltungsakt Aktenvorlage Teil 9). Anlässlich des dritten behördlichen Versuches vom 02.08.2018, den Beschwerdeführer per Linienflug nach Marokko zu verbringen, verhielt sich der Beschwerdeführer, wir dem Bericht über die abgebrochene Abschiebung vom 04.08.2018 zu entnehmen ist, zum wiederholten Male aggressiv und unkooperativ, versuchte sich bereits auf seinen Sitzplatz verbracht trotz angebrachtem Fixiergurt durch Kratzen selbst zu verletzen, begleitete dieses Verhalten durch lautes Schreien nach dem Kapitän und stellte dieses Schreien erst ein, als der Kapitän die Mitnahme des Beschwerdeführers verweigerte und die anwesenden Sicherheitsbeamten aufforderte das Flugzeug zu verlassen (vgl. Verwaltungsakt Aktenvorlage Teil 8).

1.7. Am 18.07.2018, 15.08.2018 und 12.09.2018 nahm das Bundesamt jeweils in Aktenvermerken niederschriftlich festgehaltene Schubhaftprüfungen vor.

Am 18.07.2018 hielt die Behörde insbesondere fest, dass bereits ein neuer Flug für den 27.07.2018 gebucht worden sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach wie vor zu effektuieren sei und sich diese sehr wahrscheinlich und keinesfalls aussichtslos darstelle. Bei entsprechender Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden hätte für den Beschwerdeführer schon längst ein Heimreisezertifikat oder ein Reisepass ausgestellt werden können. Am 15.08.2018 bejahte die Behörde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung und das Vorliegen der Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass betreffend den Beschwerdeführer bereits drei Abschiebungen durch lautes Schreien, das sich selbst zufügen von Kratzern, durch Verspreizen und Verweigern des Einsteigens ins Flugzeug bzw. des Hinsetzen auf seinen Sitzplatz, sodass die Piloten die Mitnahme des Beschwerdeführers im Flugzeug verweigert hätten, abgebrochen hätten werden müssen. Das Verfahren zwecks Ausstellung eines weiteren Heimreisezertifikat laufe, eine Entscheidung bzw. Ausstellung stehe derzeit noch aus, aufgrund des bereits einmal ausgestellten Heimreisezertifikat könne jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Ausstellung in absehbarer Zeit realistisch sei. In Bälde gäbe es Direktflüge nach Marokko, weshalb auch mit der Mitnahme des Fremden im Flugzeug zu rechnen sei. Anlässlich der dritten Schubhaftprüfung am 12.09.2018 hielt die Behörde insbesondere den bereits gebuchten, neuen 4. geplanten Abschiebetermin am 23.09.2018 fest. Sie gehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass das Ziel der Schubhaft, nämlich die Finalisierung der Abschiebung, jedenfalls binnen der Schubhafthöchstdauer erreicht werden könne. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher nach wie vor verhältnismäßig.

1.8. Mit Schriftsatz vom 13.09.2018 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 20.06.2018 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, beantragte die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters wurde begehrt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Eingabegebühr zu befreien.

Begründend wurde zur Unrechtmäßigkeit der Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft vorgebracht, dass höchstgerichtlich klargestellt worden sei, dass es dafür zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gebe. Das Bundesamt habe die erforderliche Zeit der Schubhaft nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Verhaftung nicht unsteten Aufenthalts gewesen und habe die Möglichkeit im Falle der Entlassung sofort einen neuen Meldezettel zu machen. Er halte sich schon seit fünf Jahren in Österreich auf, der überwiegende Teil seines Aufenthalts sei legal gewesen und habe umfangreiche soziale Bindungen in Bundesgebiet. Hätte der Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Ladung erhalten, hätte er dieser Folge geleistet. Die Behörde habe die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen, fehlende Ausreisewilligkeit vermögen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich alleine die Verhängung der Schubhaft niemals zu rechtfertigen. Das von der Behörde vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer stelle ein Fluchtrisiko dar, sei nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe geradezu ein Interesse, dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt werde und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken wollen. Es bestehe daher keinerlei Fluchtgefahr. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleiben wolle, legal und offiziell und sich von den Behörden in welcher Weise auch immer verbergen zu wollen, laufe diesem Wunsch zuwider. Die Meinung der Behörde für den Beschwerdeführer zeitnah ein Heimreisezertifikat erwirken zu können, stelle sich wegen der bereits fast drei Monate lang andauernden Schubhaft und der davor stattgefundenen Verwaltungshaft, ohne dass sich etwas in dieser Hinsicht getan hätte, als nicht überzeugend dar. Durch die vom Beschwerdeführer dargelegten sozialen Bindungen sei sichergestellt, dass er nicht untertauchen werde. Allenfalls sei mit einem gelinderen Mittel, etwa einer regelmäßigen Meldeverpflichtung das Auslangen zu finden. Worin das Bundesamt eine Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers zu erblicken glaube, der nichts mehr wünsche, als einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu bekommen, sei völlig unverständlich. Allfälligen Ladungen werde der Beschwerdeführer selbstverständlich umso mehr Folge leisten, als er in der Zeit seines Aufenthalts in Österreich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut habe. Er spreche bereits gut Deutsch, habe zahlreiche enge Freunde, die sich um ihn kümmerten und sei im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls selbsterhaltungsfähig. Warum die Integration des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt worden sei, sei unverständlich, von einer Ultima-Ratio, wie im Bescheid zusammenhanglos stehe, könne hier keine Rede sein.

1.9. Am 13.09.2018 legte das Bundesamt die bezughabenden Verwaltungsakte zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde in insgesamt mehr als 22 Teilen gegliedert elektronisch vor.

1.10. In der Beschwerdevorlage vom 13.09.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2018 nahm die Behörde zur verfahrensgegenständlichen Schubhaftbeschwerde Stellung und replizierte auf die behauptete Unrechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer seit 2017 über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt habe und für die Behörde daher nicht greifbar gewesen sei. Indizien, welche für eine nunmehrige Unterkunft sprächen haben keine festgestellt werden können. Zur gegebenen Fluchtgefahr verwies die Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer seit der Scheidung von seiner Frau nur kurzzeitig über Obdachlosenmeldungen verfügt habe und sonst lediglich zur Verbüßung der Verwaltungsstrafhaft amtlich gemeldet gewesen sei. Es entziehe sich der Behörde welches Verfahren der Beschwerdeführer freiwillig abwarten wolle, denn alle Verfahren seien rechtskräftig abgeschlossen. Laufend sei nur mehr das Verfahren zur Effektuierung der Abschiebung, wobei die Behörde begründet davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer nicht dem Verfahren stellen und neuerlich in die Illegalität abtauchen würde. Seit seiner Schubhaftnahme habe er sich in keinster Weise kooperativ gezeigt. Die bisherige Haftzeit in der Höhe von nunmehr drei Monaten liege allein im Verschulden des Fremden, welcher bereits dreimal seine Flugabschiebung nach Marokko vereitelt habe. Am 13.07.2018 sei das erste Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt und versucht worden, den Beschwerdeführer abzuschieben. Daher könne mit einer neuerlichen Ausstellung in absehbarer Zeit realistischerweise gerechnet werden und eine Abschiebung des Fremden sei in absehbarer Zeit als umsetzbar anzusehen. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was der Verhängung von Schubhaft inhaltlich entgegenstünde, sodass sowohl die Fluchtgefahr als auch die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit gegeben seien. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dem Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von Euro 426,20 verpflichten.

1.11. Am 17.09.2018 langten die den Beschwerdeführer betreffenden amtsärztlichen Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vorgelegt wurden jeweils das Formblatt "Flugabschiebung/Polizeiamtsärztliches Gutachten" vom 15.07., 26.07. und 02.08.2018, in welchen der Beschwerdeführer wiederholt als klinisch vollkommen flugtauglich beurteilt worden ist samt den zugehörigen drei Amtsbescheinigung über die Tauglichkeit zum Transport des Beschwerdeführers in einem Luftfahrzeug für die geplanten Flüge am 16.07.2018, 27.07.2018 und 02.08.2018, ein medizinischer Entlassungsbericht des Ambulanzzentrums Vordernberg vom 14.07.2018, die Gesundheitsbefragung vom 22.06.2018, das Anhalteprotokoll III Neuzugang PAZ/Polizeiamtsärztliches Gutachten vom 20.02.2018, wonach der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig sei, Ambulanzbefunde des LKH Hochsteiermark, Abteilung für Augenheilkunde über Ambulanzbesuche am 02. und 06.07.2018 sowie einem Rezept vom 02.07.2018 zur Behandlung des linken Auges des Beschwerdeführers und eine Niederschrift vom 29.06.2018 über eine psychiatrische Konsultation des Beschwerdeführers beim Facharzt für Psychiatrie, wonach der Beschwerdeführer "ruhig und zufrieden" sei, er "weniger Benzo möchte", und die "Alpträume problematisch..."

seien. Aus der ebenfalls in Kopie übermittelten Krankenakte des Beschwerdeführers für die Zeit vom 14.07.2018 bis 17.09.2018 werden auch Eintragungen des jeweils diensthabenden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie des Vereins DIALOG ersichtlich und der Eintragung zum psychopathologischer Status des Beschwerdeführers ist anlässlich der letzten Vorstellung am 17.09.2018 insbesondere zu entnehmen, dass der Patient "wach, orientiert" sei, "keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen" zeige und weiters wurde vermerkt:

"Affekt modulationsfähig, im Mittellage, Antrieb unauffällig, verneint glaubwürdig Selbst Fremdgefährdung und ist absprachefähig".

1.12. Am 17.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter die Stellungnahme der Behörde vom 13.09.2018.

1.13. In seiner schriftlichen Äußerung vom 18.09.2018 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er sei nicht nach der Verbüßung der Verwaltungshaft am 19.06.2018 "unverzüglich untergetaucht", sondern habe nach seiner Entlassung lediglich eine Nacht bei einem Freund verbracht. In der Früh sei er wieder verhaftet worden. Er habe in dieser Zeitspanne nicht mal theoretisch die Möglichkeit gehabt, seinen Wohnsitz anzumelden. Es sei unrichtig, dass er nie einen Meldezettel in Österreich gehabt habe, sondern er habe stets eine Obdachlosenmeldung gehabt, da er seinen Wohnsitz aufgrund der wechselnden Übernachtungen bei verschiedenen Freunden nicht anmelden habe können. Es sei ihm gerade daran gelegen, für die Behörden greifbar zu sein und das Bundesamt habe nicht einmal behauptet, dass er irgendeiner Ladung nicht Folge geleistet habe. Auch habe er seine Abschiebung nicht "vereitelt", sondern eine Panikattacke erlitten, welche die Abschiebung verunmöglicht habe. Dem Beschwerdeführer diesbezüglich einen Vorwurf zu machen sei daher nicht nachvollziehbar. Eine eventuelle Legalisierung seines Status sei nicht absurd, zumal er intensive Bindungen in Österreich habe, die deutsche Sprache bereits auf hohem Niveau beherrsche, arbeitsfähig, arbeitswillig und unbescholten sei. Die Annahme der Behörde, er würde sich dem Verfahren entziehen, sehr spekulativ und unbegründet. Ein gelinderes Mittel wäre daher ebenfalls zweckmäßig.

1.14. Am 17.09.2018 teilte die Behörde per E-Mail mit, dass das für den Beschwerdeführer infolge der bisher von ihm vereitelten Abschiebung zu beantragende neue Heimreisezertifikat, am 18. oder 20.9.2018 ausgestellt bzw. abgeholt werden würde.

1.15. Am 19.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Arabisch statt.

Der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung erhielten Gelegenheit zur ausführlichen Äußerung und gaben insbesondere an, wie folgt:

"RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

RI: Nennen Sie wahrheitsgemäß Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit):

BF auf Deutsch: XXXX , geboren in Marokko, geboren am XXXX , ich weiß nicht woher der XXXX kommt.

RI: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität belegen?

BF: Reisepass und E-Card sind beim BFA.

RI: Wo wurden Sie geboren, wie lange und wo haben Sie dort gelebt?

BF: In Casablanca geboren und dort aufgewachsen und gelebt.

RI: Gibt es dort eine Wohnanschrift, die Sie angeben können?

BF auf Deutsch: Ja, Casablanca, XXXX .

RI: War das bis zuletzt, also bis zu Ihrer Ausreise Ihre Wohnanschrift in Marokko?

BF: Ja, das war meine letzte Adresse, bevor ich Marokko verlassen habe.

RI: Wer wohnte bzw. wohnt jetzt an dieser Adresse?

BF auf Deutsch: Vater und Mutter.

RI: Haben Sie noch weitere Familie in Marokko?

BF: Ich habe eine verheiratete Schwester und ich habe einen Bruder, mit dem habe ich keinen Kontakt.

RI: Wo leben diese beiden Geschwister?

BF: Ich kenne ihre Adressen nicht.

RI: Wieso haben Sie dann im Mai gegenüber der Behörde angegeben Ihr Bruder sei in Amerika?

BF: Ich habe lediglich gesagt, ich habe geglaubt er wird bei einem Los eine Green-Card bekommen und nach Amerika gehen, aber leider hat er nicht gewonnen.

RI: Wie heißen diese Familienangehörigen?

BF: Mein Bruder heißt XXXX und meine Schwester heißt XXXX .

RI: Die Eltern?

BF: Der Vater heißt XXXX , die Mutter heißt XXXX .

RI: Wovon leben Ihre Eltern und Geschwister?

BF: Meine Eltern wohnen in der Adresse die ich erwähnt habe in Casablanca. Meine Schwester hat geheiratet und wohnt wo anders.

RI: Ich wiederhole die Frage. Wovon leben Ihre Eltern und Geschwister?

BF: Mein Vater war ein Lehrer, momentan ist er krank, er ist paralisiert und kann nicht mehr arbeiten.

RI: Wovon leben sie dann?

BF: Sie leben von der Versicherung, die er bekommen hat.

RI: Ist Ihr Vater bereits in Pension?

BF: Nein, er ist vor der Pension, er hat noch drei Jahre.

RI: Haben Sie noch weitere Verwandte in Marokko?

BF: Ich habe viele Familienmitglieder, aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen.

RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Eltern in Marokko?

BF: Letzter Kontakt war vor sechs Monaten, telefonisch.

RI: Wieso haben Sie dann im Mai 2018 ausgesagt, dass Sie vor kurzem telefonischen Kontakt mit Ihren Eltern hatten?

BF: Unmittelbar nach der Entlassung aus der Schubhaft in XXXX , im Mai, habe ich sie kontaktiert. Das war nach dem Ramadan-Fest, da habe ich sie angerufen.

RI: Ich halte fest, dass das keine sechs Monate her ist.

BF: Es tut mir leid, ich habe ein Problem beim Zählen und falsch gezählt.

RI: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: Ich bin November 2013 nach Österreich gekommen und bin von Casablanca nach Wien geflogen, weil ich eine Österreicherin gekannt habe. Ich habe sie durch Facebook gekannt.

RI: Verfügten Sie damals über ein Reisedokument?

BF: Ja, ich habe einen Reisepass gehabt.

RI: Welche Schulbildung haben Sie?

BF: Ich habe zwei Jahre nach der Matura studiert und ich habe in einem Ausbildungscenter zwei Jahre Reparatur von LKW's und Telekommunikation studiert. (Der BF versucht diese Aussage teilweise in Französisch zu erklären)

RI: Verfügen Sie auch noch über eine weiterführende Ausbildung oder Fachausbildung?

BF: Nach der Ausbildung habe ich auch gearbeitet.

RI: Das heißt, Sie haben diese Ausbildung abgeschlossen?

BF: Die Ausbildung für Telekommunikation habe ich fertiggemacht, aber die andere habe ich nicht abgeschlossen.

RI: Wie steht es um ihren Personenstand, sind Sie ledig oder verheiratet?

BF: Ich bin ledig.

RI: Das verstehe ich jetzt nicht, wieso sind Sie ledig?

BF: Immer wenn ich eine Beziehung zu einer Frau habe lande ich in Schubhaft.

RI: Seit wann sind Sie ledig?

BF: Ich war einmal verheiratet, aber ich bin geschieden. Ich habe die Frage nicht ganz genau verstanden. Momentan bin ich geschieden.

RI: Seit wann sind Sie geschieden?

BF: Ich glaube meine Frau hat mir in der Schubhaft gesagt, dass wir seit Juli geschieden sind.

RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Frau?

BF: Ich glaube das war im Juni. Nach der Entlassung von der Schubhaft in XXXX habe ich mit ihr telefoniert.

RI: Sind Sie sich darüber im Klaren, dass Sie am 20 Juni 2018 zum ersten Mal in Schubhaft genommen wurden und Ihre Haftanhaltungen davor daraus resultierten, dass Sie gegen Sie verhängte Geldstrafen nicht bezahlen konnten, es handelte sich daher um eine Verwaltungsstrafhaft, aber keine Schubhaft?

BF: Ich nehme das zur Kenntnis.

RI: Können Sie belegen, dass Sie geschieden sind?

BF: Nein, ich habe nichts bekommen.

RI: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet?

BF: 2011 haben wir geheiratet.

RI: Seit wann leben Sie mit Ihrer Frau nicht mehr zusammen?

BF: Seit August 2016 lebe ich alleine.

RI: Warum haben Sie anlässlich Ihrer Einvernahme im Zuge des Asylverfahrens angegeben, auf die Frage, wie es um Ihre Ehefrau steht, dass Sie nur eine Pause gemacht haben und es keine Scheidung gibt?

BF: Ich hatte vor nach der Einstellung bei einer Arbeitsstelle in Kitzbühel, die mir versprochen worden war, zu meiner Frau zurückzugehen, aber leider wurde ich am nächsten Tag verhaftet.

RI: Wissen Sie darüber Bescheid, dass Sie mittlerweile keinen Aufenthaltstitel als Angehöriger hier in Österreich mehr haben?

BF: Ja, das weiß ich.

RI: Mit welchen Personen haben Sie hier in Österreich regelmäßig Kontakt?

BF: Viele. Ich habe viele Freunde in der Steiermark und XXXX .

RI: Ich habe Sie nach konkreten Personen gefragt, können Sie mir dazu Angaben machen?

BF: Ja. Ich habe eine Freundin in XXXX und ich habe viele Freunde. Ich habe Fußball gespielt in der vierten Liga, deshalb habe ich auch viele Freunde und Kontakte. Ich habe auch Ex-Kollegen von XXXX .

RI: Ich wiederhole die Frage insofern, dass ich wissen möchte, mit welchen konkreten Personen Sie in Österreich regelmäßig Kontakt haben.

BF: Ich habe einen Freund, namens XXXX , ein Mädchen heißt XXXX und XXXX (ist ein türkischer Name) und noch eine XXXX und ein Marokkaner namens XXXX .

RI: Wie stellt sich dieser regelmäßige Kontakt dar?

BF: Ich habe einfach einmal zusammengewohnt mit einem gewissen XXXX , er ist halb Chinese und halb aus Jamaika. Mit XXXX habe ich auch zusammengewohnt, mit der Türkin XXXX habe ich auch zusammengewohnt.

RI: Verfügten Sie als Sie von der Polizei am 20.06.2018 festgenommen wurden über eine aufrechte Meldeadresse?

BF: Als ich entlassen wurde von der Schubhaft hatte ich keine Zeit einen Meldezettel zu machen, weil ich am nächsten Tag verhaftet wurde.

RI: Wenn Sie Ihre Aufenthalte in Verwaltungsstrafhaft unberücksichtigt lassen, ich habe Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie erst seit 20.06.2018 in Schubhaft sind, wann und wo waren Sie zuletzt behördlich angemeldet?

BF: Ich hatte zwar eine Adresse, in der XXXX , aber ich war leider nicht dort um meine Post abzuholen.

RI: Wo haben Sie gewohnt zwischen 06.03.2017 und 22.10.2017?

BF: Ich habe keine ständige Adresse gehabt, in verschiedenen Orten bei Freunden. Manchmal auch in Hotels.

RI: Wo haben Sie Unterkunft genommen in den Tagen im November und Dezember 2017, als Sie nicht in Haft angehalten wurden?

BF: Ich habe auch bei Freunden gewohnt.

RI: Und wo war Ihre Wohnung bzw. wo haben Sie genächtigt von 25.01. bis 16.05.2018?

BF: Genau wie vorher, an verschiedenen Adressen bei Freunden. Ich hatte keine ständige Adresse. Ich habe auch Schwarz, als Untermieter bei Freunden gewohnt.

RI: Ich halte fest, dass Sie sich während Ihres Aufenthalts in Österreich zumindest seit März 2017 immer wieder über längere Zeiträume ohne behördliche Anmeldung aufgehalten haben; wieso sind Sie den österreichischen Meldevorschriften wiederholt nicht nachgekommen?

BF: Ich habe nicht gewusst, das habe ich nicht ernst genommen. Ich hatte keine Meldezettel, aber eine Postadresse. Ich habe nicht gewusst, dass es eine Verpflichtung ist. Ich habe nur eine Postadresse, aber keine Wohnadresse.

RI: Seit wann wissen Sie, dass Sie nicht in Österreich bleiben können und nach Marokko ausreisen müssen?

BF: Seit meiner Anhaltung in XXXX habe ich das gewusst. Als ich entlassen wurde habe ich diese Beschwerde gemacht und ich hatte Hoffnung, dass ich meinen Aufenthaltstitel wiederbekomme.

RI: Seit 28.02.2018 gibt es eine mittlerweile rechtskräftig gewordene Rückkehrentscheidung, ein gegen Sie verhängtes 3-jähriges Einreiseverbot und die Feststellung, dass Sie nach Marokko ohne Frist für eine freiwillige Ausreise abgeschoben werden können. Was haben Sie bisher unternommen, um in Ihr Heimatland zurückzukehren?

BF: Ich habe die Diakonie kontaktiert, dort haben sie mir Hoffnung gemacht und gesagt, in meinem Fall ist es nicht notwendig einen persönlichen Rechtsanwalt zu engagieren. Sie hat mir gesagt, es gibt drei Möglichkeiten um einen Aufenthalt wieder zu legalisieren, 1. Integration, ich habe gesagt, damit habe ich kein Problem. 2. Muss ich einfach B1 machen und an das 3. kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe dort angegeben, dass ich ein Fußballer bin und sehr in der Gesellschaft integriert bin.

RI: Auch über Ihren anlässlich Ihrer Einvernahme bei der Behörde im Zuge des Verfahrens zur Außerlandesbringung am 17.05.2018 gestellten Asylantrag wurde bereits am 19.05.2018 negativ entschieden und diese Entscheidung ist ebenfalls bereits in Rechtskraft dh spätestens seither wissen Sie, dass Sie nach Marokko gehen müssen, haben Sie das zum Anlass genommen, sich Gedanken darüber zu machen nach Marokko auch tatsächlich wieder zurück zu kehren?

BF: Ich habe einfach von meinem Recht Gebrauch gemacht und bin in Berufung gegangen, deshalb habe ich die Beschwerde eingelegt. Sie haben mir die Aufenthaltsgenehmigung genommen, ich war noch nie im Gefängnis und ich habe auch gearbeitet.

RI: Von welcher Beschwerde sprechen Sie jetzt?

BF: Die erste Beschwerde, als ich die Genehmigung verloren habe.

RI: Damit beantworten Sie nicht meine Frage. Haben Sie sich darüber Gedanken gemacht, ab Mai 2018, dass Sie nach Marokko zurückkehren müssen?

BF: Ich habe mir schon Gedanken gemacht, aber ich habe ein Problem in Marokko. Falls ich nach Marokko zurückkehre lande ich im Gefängnis.

RI: Wie finanzieren Sie ihr Leben?

BF: Als ich meine Aufenthaltsgenehmigung verloren habe bekomme ich keine Sozialhilfe mehr. Deswegen gehe ich manchmal Schwarz arbeiten. Ich helfe auch Leuten bei Handys, weil ich mich in Informatik gut auskenne. Mit diesem Geld zahle ich meine Miete und lebe ich.

RI: Trotzdem haben Sie gegenüber der Behörde angegeben, Sie hätten nie illegal in Österreich gearbeitet.

BF: Ich habe nicht ständig Schwarz gearbeitet, sondern nur ab und zu und habe Leuten geholfen. Vorher habe ich nie Schwarz gearbeitet. Manchmal kaufe ich auch Sachen im Internet, repariere sie und verkaufe sie wieder.

RI: Haben Sie Verwandte außerhalb von Marokko oder Europa?

BF: Ich habe entfernte Cousins, die leben in der Schweiz und einen Onkel in Amerika.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Onkel in Amerika?

BF: Seit August 2017 habe ich keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt.

RI: Warum haben Sie dann im Mai 2018 angegeben, dieser Onkel habe Ihnen € 800,00 geschickt?

BF: Nein, das war 2017.

RI: Haben Sie auch noch von anderen Personen finanzielle Zuwendungen erhalten?

BF: Nein.

RI: Bekommen Sie Geld von Ihrer Frau?

BF: Nein.

RI: Bekommen Sie noch Sozialleistungen von den österreichischen Behörden?

BF: Das war nur eine Phase. Ich habe einmal € 630,00 von der Stadt bekommen, ca. vier Monate lang.

RI: Woher stammen die € 10,00, die Sie bei Ihrer Festnahme am 20.06.2018 bei sich hatten?

BF: Sprechen Sie von XXXX , oder Wien?

RI: Vom 20.06.2018, als Sie tatsächlich in Schubhaft genommen wurden.

BF: Eigentlich habe ich € 75,00 gehabt. Ich habe viel Geld ausgegeben und € 10,00 sind übriggeblieben.

RI: Ich habe Sie gefragt woher dieses Geld stammt?

BF: Einen Tag vor meiner Verhaftung habe ich mit einem türkischen Freund gearbeitet und dieses Geld verdient. Ich habe eine Umsiedlung gemacht und ein wenig Geld verdient.

RI: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Österreich seit 2016, seitdem Sie von Ihrer Frau getrennt leben, finanziert?

BF: Ich war in Belgien bei einem Cousin, ich habe Schwarz gearbeitet und mir das Geld gespart.

RI: Wie haben Sie sich vorgestellt, einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu finanzieren?

BF: Ich will nur eine Aufenthaltsgenehmigung haben und arbeiten gehen. Ich bin bereit, jeden Job zu akzeptieren. Ich kann vier Sprachen, ich kann überall arbeiten. Ich habe viele Tätigkeiten in Österreich gemacht, ich kann überall arbeiten.

RI: Über welche sozialen Anknüpfungspunkte verfügen Sie aktuell hier in Österreich?

BF: Ich habe viele Freunde hier in Österreich.

RI: Sie sind jedenfalls unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Wie haben Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vorgestellt?

BF: Ich will einfach normal in Österreich leben wie vorher, legal und ich bin auch bereit die Gesetzte zu akzeptieren. Auch wenn ich arbeite bin ich bereit meine Strafen zu bezahlen.

RI: Wie stellen Sie sich Ihr Leben vor, wenn Sie aus der Schubhaft entlassen werden? Was hätten Sie vor?

BF: Zuerst will ich mich melden, ich will einfach die Behörden kontaktieren. Ich will einfach ein normales Leben führen, ich will mich nicht verstecken, ich will normal leben.

RI: Nach der Aktenlage sind Sie schon mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt gekommen und wurden, da Sie die gegen Sie verhängten Geldstrafen nicht begleichen konnten, in Haft genommen dh. Sie kennen das Leben in Haft. Seitdem Sie in Schubhaft genommen wurden, haben Sie mittlerweile dreimal Ihre Abschiebung durch Ihr unkooperatives und aggressives Verhalten verhindert, wie stellen Sie sich vor, werden die österreichischen Behörden darauf reagieren?

BF: Die meisten Geldstrafen, die gegen mich verhängt wurden, ich kann nichts dafür, ich habe nichts gemacht. Ich wollte das in Raten zahlen, aber sie haben viel von mir verlangt und ich war nicht bereit, das zu zahlen. Gegen meine Abschiebung wollte ich keine Gewalt gegen die Behörden einsetzen, sondern ich wollte einfach nicht nach Marokko. Ich weiß, sie machen nur ihren Job. Ich habe nie Gewalt verwendet, ich habe immer mit dem Einsatzleiter geredet. Mir machen meine Probleme in Marokko Sorgen, falls ich zurückkehre werde ich sofort verhaftet. Das ist keine normale Strafe, sondern eine politische. Falls ich ins Gefängnis in Marokko komme, würden meine Eltern aus Sorge, und vor allem mein Vater, sterben, weil er krank ist. Die politische Strafe in Marokko ist lang und ich möchte nicht meine Jugend im Gefängnis verbringen.

RI: Was glauben Sie können Sie mit diesem Verhalten, sich den Abschiebungen mehrmals durch lautes Schreien und anderen Handlungen zu wiedersetzen erreichen?

BF: Wenn ich zum Flughafen komme werde ich paranoid und habe Angst, als Sorge um meine Eltern, dass sie einen Schock bekommen. Ich will nicht der Grund sein für das Sterben meines Vaters. Der Geheimdienst war schon einmal bei uns in Marokko, sie waren bei uns zuhause und haben nach mir gefragt.

RI: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?

RV: Welche Strafe droht Ihnen in Marokko?

BF: Ich habe den König kritisiert. Ich habe ein Video und dann habe ich Drohungen bekommen. Ein Onkel von mir in Amerika hat auch eine Beschwerde gegen die Königsfamilie in Marokko gemacht.

RV: War das Gegenstand im Asylverfahren?

RI und BF: Ja."

1.16. Am 24.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Der jedenfalls volljährige Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Gegen den Beschwerdeführer besteht im gegenständlichen Fall, wie im Folgenden darzulegen ist, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Nachdem mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.11.2017, Zahl:

14-1031777805/171318847 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt worden war, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 nach Marokko zulässig ist, gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 und 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 vorgesehen sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.02.2018, Zl. I415 2181298-1/8E die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer, der an seiner damaligen aktenkundigen behördlichen Meldeadresse in der Notschlafstelle, XXXX nicht anzutreffen war, in XXXX am 06.03.2018 hinterlegt, somit rechtswirksam zugestellt und wurde somit - auch wenn der Beschwerdeführer dieses Schriftstück erst am 23.03.2018 persönlich übernahm - bereits nach Ablauf der sechswöchigen Rechtsmittelfrist im April 2018 rechtskräftig. Über den vom Beschwerdeführer am 17.05.2018 im Zuge seiner niederschriftlich festgehaltenen Befragung, in der er über seine geplante Außerlandesbringung erstmals informiert wurde, gestellten Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz, wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 19.05.2018, Zahl: 14-1031777805/ 171318847 entschieden. Die Anträge betreffend Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 und subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 wurden abgewiesen, gemäß § 57 AsylG 2005 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 6 BFA-VG auch einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und trat infolge der rechtswirksamen Zustellung am 22.05.2018, sowohl durch persönliche Übernahme des Beschwerdeführers als auch im Wege der Zustellung an die damalige Rechtsvertretung ebenfalls in Rechtskraft. Damit ist die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte von der Behörde angeordnete aufenthaltsbeende Maßnahme rechtskräftig und durchsetzbar.

Am 20.06.2018 wurde der Beschwerdeführer basierend auf dem am selben Tag ausgestellten Festnahmeauftrag wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck verbracht.

Auf Grundlage des am 20.06.2018, Zahl: 141031777805/180463722 von der Behörde zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Marokko erlassenen Mandatsbescheides befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft, welche derzeit im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel vollzogen wird.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verbalnote der Marokkanischen Botschaft vom 14.05.2018 als Staatsbürger Marokkos identifiziert und erhielt am 13.07.2018 ein von den marokkanischen Behörden ein auf ein Monat befristetes Heimreisezertifikat ausgestellt. Auf dieser Grundlage versuchte die Behörde bisher dreimal erfolglos den Beschwerdeführer abzuschieben und zwar am 16.07.2018, 27.07.2018 und zuletzt am 02.08.2018. Der Beschwerdeführer verhinderte jedes Mal erfolgreich durch sein Verhalten seine Außerlandesbringung. Im Zuge dieser abgebrochenen Abschiebungen gab der Beschwerdeführer wiederholt an, nicht nach Marokko ausreisen zu wollen und verhinderte durch sein lautstarkes Schreien, unkooperatives Verhalten und unter Einsatz seines Körpers in der Kabine der Flugzeuge, was dazu führte, dass sich die jeweiligen Flugkapitäne weigerten, den Beschwerdeführer mitzunehmen, im Ergebnis erfolgreich seinen Transport per Flugabschiebung nach Marokko.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich nach eigenen Eingaben zwar Freunde, machte aber während seiner behördlichen Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils unterschiedliche bzw. einander widersprechende und keine konkreten Angaben zu diesen Personen. Ebenso wenig nutzte er die ihm gebotenen Gelegenheiten, um weitere maßgebliche Angaben zu seinen aktuellen sozialen Kontakten in Österreich zu machen. Vielmehr gab er wiederholt an, bei verschiedenen Freunden schwarz und jeweils kurzfristig gewohnt zu haben und bestätigte letztlich auch, die Abmeldung in der Notschlafstelle selbst dadurch verursacht zu haben, dass er sich nicht wie gefordert einmal wöchentlich dort gemeldet hat.

Unter Berücksichtigung der amtlich dokumentierten Aufenthalte im PAZ Innsbruck in Verwaltungsstrafhaft war der Beschwerdeführer laut den im Gerichtsakt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ab März 2017 bereits wiederholt über längere Zeiträume ohne behördliche Anmeldung aufhältig und zwar vom 07.03.2017 bis 16.04.2017, vom 03.11.2017 bis 14.11.2017, vom 02.12.2017 bis 13.12.2017, vom 26.01.2018 bis 30.01.2018, vom 25.04.2018 bis 15.05.2018 und am 20.06.2018 (vgl. Gerichtsakt, Suchergebnis im Zentralen Melderegister vom 13.09.2018).

Laut Speicherauszug GVS-Grundversorgung vom 13.09.2018 verfügte der Beschwerdeführer ab 14.10.2013 eine Aufenthaltsgenehmigung als Familienangehöriger, welche mit Wirksamkeit vom 24.03.2018 wiederrufen wurde. Der Beschwerdeführer ist daher weder sozialversichert, noch hat er einen Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich oder verfügt über Einkünfte aus legaler Erwerbstätigkeit. Seitdem er von seiner Ehefrau getrennt lebt, hat er zwischenzeitig Leistungen aus der Sozialhilfe erhalten und danach von Einkünften aus illegalen Tätigkeiten, finanziellen Gegenleistungen verschiedener Freunde für von ihm geleistete Hilfsdienste und der finanziellen Zuwendung eines Onkels seinen Lebensunterhalt bestritten. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 20.06.2018 hatte der Beschwerdeführer Barmittel in Höhe von EUR 10,00 bei sich (vgl. Gerichtsakt OZ 1, Auszug aus der Anhaltedatei 13.09.2018).

Laut im Verwaltungsakt ersichtlichem Ausdruck der Verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wurden gegen den Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 02.06.2017 bis zum 02.01.2018 insgesamt 11 verschiedene, auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen (siehe FPG, SPG und EGVG) Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 2.500,00 verhängt (vgl. Verwaltungsakt, Aktenvorlage Teil 12: Betreff: verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vom 08.0.2018).

Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer wurde bereits dreimal als uneingeschränkt flugtauglich beurteilt und ist nach wie vor uneingeschränkt haftfähig.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer diesem Akteninhalt im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegnet getreten ist, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit dieser Angaben aus.

Aufgrund des in Kopie vorliegenden marokkanischen Reisepasses, der am 24.05.2018 erfolgten positiven Identifizierung des Beschwerdeführers als marokkanischen Staatsbürger, der erstmaligen Ausstellung eines den Beschwerdeführer betreffenden Heimreisezertifikats durch die marokkanischen Behörden, welches mittlerweile infolge der vom Beschwerdeführer insgesamt dreimal erfolgreich vereitelten Flugabschiebungen abgelaufen ist, ist im vorliegenden Schubhaftverfahren davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen marokkanischen Staatsangehörigen handelt, welcher den Namen XXXX führt und am XXXX ., auch XXXX geboren ist.

Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Demnach hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme lediglich Barmittel in der Höhe von gesamt Euro 10,00 bei sich. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell weder über Leistungen aus der Grundversorgung, noch hat er Anspruch auf Sozialhilfe und ihm kommt kein legaler Zugang zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet zu, sodass er weder über ausreichend Barmittel verfügt, um sich seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenem auch nur kurzfristig zu sichern, noch ist davon auszugehen, dass seine namentlich nur unzureichend bekannt gegebenen Freunde bzw. anderweitige sozialen Kontakte im Bundesgebiet bereit wären ihn weiterhin ausreichend finanziell zu unterstützen.

Die Feststellungen betreffend die fehlenden familiären und sonstigen unzureichenden sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich auf dessen hierzu nur sehr vage gemachten Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind.

Die Angaben zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung samt Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko und dem danach ebenfalls bereits abgeschlossenen Asylverfahren ergeben sich aus den vorliegenden bzw. elektronisch eingesehenen Aktenteilen; ebenso die Angaben zum von der Behörde bei den marokkanischen Behörden erstmals schon am 17.12.2017 eingeleiteten Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats, zu den auf Grundlage des am 13.07.2018 ausgestellten und für ein Monat gültigen Heimreisezertifikats im Juli und August 2018 vom Beschwerdeführer verhinderten insgesamt drei Abschiebeversuchen und zu der nunmehr für den 23.09.2018 von der Behörde in Aussicht genommenen nochmaligen Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko sowie dem rechtzeitigen Vorliegen des neuen, dafür wieder erforderlichen und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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