Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W174 2160327-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zahl: IFA 1084723809; VZ 170601486, und die Anhaltung in Schubhaft vom 19.05.2017 bis 26.05.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017 in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 19.05.2017 bis 26.05.2017 für rechtmäßig erklärt.
II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2016, Zl. 1084723809/151204588 RD Niederösterreich, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2016, GZ L509 2122303-1/5E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG und § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
2. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.04.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2016, Zl. 1084723809-160557579, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG. 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2016, GZ L519 2122303-2/7E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
3. Am 18.05.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG für den 19.5.2017 erlassen. Am 19.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende begleitete Abschiebung am 26.05.2017 ausgehändigt, von diesem jedoch die Unterschrift verweigert.
4. Am 19.5.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Hierbei erklärte er im Wesentlichen, seit seiner rechtskräftigen Abweisung seines zweiten Asylantrages nicht in die Heimat zurückgekehrt zu sein. Er habe niemals einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für Österreich oder ein anderes Land in der EU gehabt und befinde sich seit zwei Jahren durchgehend in Österreich. Er könne hier nicht ohne staatliche Unterstützung leben, habe weder eine Kreditkarte noch eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit, in Österreich auf legale Art und Weise zu Geld zu kommen und nur ca. €
300 bei sich. Familienangehörige habe er im Bundesgebiet keine und pflege auch sonst keine sozialen Kontakte. Er spreche ein bisschen deutsch und habe mit dem Kurs A1 angefangen. In Bangladesch würden mehrere Onkel leben. Weiters gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Auch habe er weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert. Einer Abschiebung nach Bangladesch willige er nicht ein und habe vor, sich einer solchen zu widersetzen.
Zudem gab der Beschwerdeführer an, einen weiteren Asylantrag stellen zu wollen. Ansonsten habe er alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.
5. Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten, Mandatsbescheid ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung an.
Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer der Verein für Menschenrechte Österreichs von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, konnten den Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt werden.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich der Beschwerdeführer die letzten fünf Monate ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er sei illegal nach Österreich eingereist, im Bundesgebiet noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er hier eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er die freiwillige Rückkehr verweigert und im Rahmen des Rückkehrberatungsgesprächs vom 13.02.2017 mit dem Verein Menschenrechte angegeben habe, dass er nicht rückkehrwillig sei. Auch habe er am 19.05.2017 im Rahmen seiner Festnahme die Unterschrift bezüglich der Übergabe der Information über seine Abschiebung am 26.05.2017 verweigert. Er besitze ein gültiges Reisedokument, sei jedoch trotzdem und obwohl eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, nicht in sein Heimatland zurückgekehrt und habe die eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise missachtet. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er sei in keiner Weise beruflich, sozial, sprachlich oder privat integriert.
Zu seinem Privat- und Familienleben führte die Behörde konkret folgendes an:
"Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie.
Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach.
Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet.
Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten.
Sie sind nicht Mitglied von Vereinen und sind nicht sozial verankert in Österreich."
Entsprechend seinem bisherigen Verhalten würden folgende Kriterien eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers begründen:
"Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich nunmehr, da Ihre Abschiebung seitens der Behörde organisiert wurde und Ihnen bekanntgegeben wurde, einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie sind nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde, da Sie nicht nach Bangladesch zurückkehren wollen. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind freiwillig in Ihr Heimatland auszureisen. Sie haben im Zuge einer Rückkehrberatung mit dem VMÖ angegeben, dass Sie nicht rückkehrwillig sind. Auch haben Sie in der Einvernahme am 19.05.2017 angegeben, dass Sie nicht nach Bangladesch zurück wollen und sich der Abschiebung widersetzen werden.
Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel ist nicht gegeben.
Es besteht daher Fluchtgefahr.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie sind im Besitz eines gültigen Reisedokuments und sind nicht willig das Bundesgebiet aus eigenem Entschluss heraus zu verlassen.
Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet über Wasser halten zu können.
Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.
Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.
Sie zeigen sich nicht willig das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hierzu besteht, Österreich zu verlassen."
6. Am 26.05.2017 wurde der Beschwerdeführer begleitet in sein Heimatland Bangladesch abgeschoben.
7. Am 02.06.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft mittels des gegenständlichen Mandatsbescheides.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer immer kooperativ und stets erreichbar gewesen sei und sich aus seinem individuellen Verhalten keine besonderen Tatbestände ergäben, die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten. Den Beschwerdeführer stehe als Asylwerber die Grundversorgung zu, er würde in einem Bundesquartier und allenfalls später in einem Bundeslandquartier im Falle der Entlassung versorgt werden. Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei von der belangten Behörde unterlassen worden. Aus seinem tatsächlichen Verhalten lasse sich keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten. In der Beschwerde wurde beantragt, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
8. In ihrer Beschwerdevorlage vom 06.06.2017 nahm die belangte Behörde dazu im wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung am 28.08.2015 zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz angegeben habe, aus wirtschaftlichen Gründen die Heimat verlassen zu haben. Anlässlich seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz erklärte er zu seinen Fluchtgründen, bereits vor elf Jahren aus Bangladesch geflohen zu sein und seither teilweise auf der Straße zu leben. Er wisse nicht, wo er hinsolle, und stelle deshalb einen neuerlichen Asylantrag.
Am 20.05.2017 sei durch das Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen würden und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt worden.
Laut dem zuständigen Referenten habe die Behörde keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr, da seine Abschiebung seitens der Behörde organisiert und bekannt gegeben worden sei, einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert gewesen. Er sei nahezu mittellos und habe jegliche Kooperation mit der Behörde verweigert, da er nicht nach Bangladesch zurückkehren habe wollen. Im Zuge einer Rückkehrberatung mit dem Verein Menschrechte Österreich habe er angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein. Dies hätte er in seiner Einvernahme am 19.05.2017 wiederholt und angegeben, sich der Abschiebung widersetzen zu wollen. Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel seien nicht gegeben gewesen.
Das Bundesamt beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge seinen Bescheid bestätigen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 28.08.2015 sowie am 19.04.2016 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2016 bzw. 27.12.2016 rechtskräftig negativ entschieden wurden.
Nachdem der Beschwerdeführer in weiterer Folge trotz durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme nicht freiwillig ausgereist war, wurde er am 19.05.2017 festgenommen und ihm die Information über die am 26.05.2017 bevorstehende Abschiebung ausgehändigt.
Nach einer niederschriftlichen Einvernahme verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer am 19.05.2017 mittels Mandatsbescheid die Schubhaft, in der er bis zu seiner Abschiebung angehalten wurde.
Der Beschwerdeführer stellte während der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.05.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 20.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt.
Am 26.05.2017 wurde der Beschwerdeführer begleitet in sein Heimatland Bangladesch abgeschoben.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nach eigenen Angaben über keinen sozialen oder familiären Kontakt, hatte keine Möglichkeit, ein eigenes legales Einkommen zu beziehen, sondern lebte von der Grundversorgung und verfügte lediglich über € 300.-
2.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dessen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.05.2017.
Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:
2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Schubhaftanhaltung und Bestätigung des Behördenentscheides
Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 19.05.2017, Zahl: IFA 1084723809; VZ 170601486, vom 19.05.2017 bis 26.05.2017 in Schubhaft angehalten.
Voraussetzungen für die Schubhaft:
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017 dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a oder § 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.
Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien gemäß § 76 Abs 3 FPG mangelnde soziale Verankerung in Österreich und insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Solche und zwar mehrere verschiedene Umstände liegen im vorliegenden Fall tatsächlich vor, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde untertauchen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Nachdem sein erster Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2016 rechtskräftig negativ entschieden worden war, stellte er am 19.04.2016 einem Folgeantrag, der am 27.12.2016 ebenfalls mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig negativ entschieden wurde. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer trotz durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme und trotz gültigen Reisedokuments nicht freiwillig aus und erklärte überdies im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches mit dem Verein Menschenrechte Österreich am 13.02.2017, nicht rückkehrwillig zu sein. Zudem gab er auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zur Schubhaftverhängung am 19.05.2017 ausdrücklich an, nicht nach Bangladesch zurück und sich der Abschiebung widersetzen zu wollen.
Somit ist die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers schon aufgrund seines Vorverhaltens zu Recht davon ausgegangen, dass Fluchtgefahr vorliegt. Eine Gesamtschau des Verhaltens des Beschwerdeführers, zeigt unmissverständlich auf, dass er weiterhin nicht gewillt wäre, mit den Behörden zusammen zu arbeiten, sondern er sich, wenn ihm dazu die Möglichkeit geboten würde, dem Zugriff der Behörde durch Untertauchen entziehen würde, zumal er nunmehr über die bevorstehende Abschiebung informiert worden war.
Auch hat der Beschwerdeführer im Inland weder eine familiäre, noch eine soziale, berufliche oder wirtschaftliche Verankerung im Inland:
Es befinden sich keine Familienmitglieder in Österreich, er pflegte keine sozialen Kontakte, ging keiner legalen Beschäftigung nach und gab im Rahmen seiner Einvernahme am 19.05.2017 ausdrücklich an, keine Möglichkeit zu haben, in Österreich auf legale Art und Weise zu Geld zu kommen. Der Beschwerdeführer lebte von der Grundversorgung und verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung lediglich über € 300.-.
Der Beschwerdeführer stellte, nachdem er über den bevorstehenden Abschiebetermin vom 26.05.2017 informiert worden war, im Rahmen der Einvernahme vor der Verhängung der Schubhaft am 19.05.2017 - und somit während der Anhaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG - einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.05.2017 wurde ihm diesbezüglich seitens des Bundesamtes der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt.
Fluchtgefahr bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft daher gemäß § 76 Abs. 3 FPG sowohl im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr, im vorliegenden Fall nach Bangladesch), der Ziffer 5 (gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Stellung des dritten Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und er wurde aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten) sowie der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Auch verfügte der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel und übte keine legale Erwerbstätigkeit aus.
2.3.2.2. Gelindere Mittel / Verhältnismäßigkeit:
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht gemäß Abs. 5 leg. cit. der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde gemäß Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Im Falle des Beschwerdeführers kann wegen seines oben geschilderten Vorverhaltens auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Insbesondere reiste er trotz aufrechter Rückkehrentscheidung und Vorhandensein eines gültigen Reisepasses nicht aus dem Bundesgebiet aus und erklärte ausdrücklich, die Rückkehr zu verweigern und sich einer Abschiebung widersetzen zu wollen.
Die Maßnahme zeigt sich auch hinsichtlich der Dauer der Anhaltung als nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer wurde erst am 19.05.2017 in Schubhaft genommen, nachdem die Abschiebung für den 26.05.2017 bereits organisiert war.
Wegen der weitgehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kam im vorliegenden Fall die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht und wurde auch in der Beschwerde nicht angeregt.
Aber auch mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder mit einer periodischen Meldeverpflichtung konnte, insbesondere aufgrund seiner Aussagen, keinesfalls gewillt zu sein, nach Bangladesch zurück zu kehren und sich einer Abschiebung widersetzen zu wollen, nicht das Auslangen gefunden werden.
Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat daher ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die Verhängung der Schubhaft, stellt sich in diesem Fall, wie von der Rechtsprechung geboten, auch als "Ultima ratio" dar, denn "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Im Sinne dieser Rechtsprechung werden keine Umstände erkennbar, die im Falle des Beschwerdeführers gegen sein Untertauchen, wenn er dazu die Möglichkeit erhielte gesprochen hätten. Der Beschwerdeführer hat keine sozialen bzw. familiären Bindungen, war nicht akut krank und somit ausreichend gesund und sein fortgesetztes, seine Verpflichtung nach Bangladesch zurück zu kehren letztlich ignorierendes Verhalten machte unmissverständlich klar, dass insgesamt die Anordnung eines gelinderen Mittels sich als nicht zweckmäßig darstellte.
Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung vorlagen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war nicht als erfolgsversprechend und somit ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.
2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Kostenbegehren:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Nur der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt. Als unterlegener Partei steht ihm der beantragte Aufwandsersatz jedoch nicht zu.
2.3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere erwiesen sich das beharrliche Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die mangelnde familiäre und soziale Verankerung, seine Mittellosigkeit und seine fehlende Möglichkeit, ein selbstständiges Einkommen zu erwirtschaften, als unstrittig und hat der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft durch sein bisheriges Verhalten substanziell entwertet.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben bzw. wurde dies auch nie behauptet.
2.3.5 Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Folgeantrag, Kostentragung, mangelnderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W174.2160327.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018