TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 W171 2206082-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2206082-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl:

XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 24.09.2013, am 03.02.2014 und schließlich am 10.03.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 28.11.2013 wurde der Antrag des BF vom 24.09.2013 als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 06.12.2013 rechtskräftig.

1.3. Am 03.02.2014 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und verließ er unter Gewährung der Rückkehrhilfe am 03.12.2015 freiwillig das Land. Sein Verfahren wurde gemäß § 24 Abs. 2a AsylG eingestellt.

1.4. Am 29.09.2017 wurde für den BF seitens der italienischen Botschaft in Moskau ein Visum erteilt.

1.5. Am 10.03.2018 stellte der BF seinen nunmehr 2. Folgeantrag in Österreich und wurde aufgrund des bestehenden Visums des BF für Italien am 21.03.2018 ein Wiederaufnahmeverfahren zur Rückübernahme eingeleitet. Mit Schreiben vom 10.04.2018 anerkannte Italien seine Zuständigkeit.

1.6. Mit Bescheid vom 08.06.2018 (rechtskräftig am 10.07.2018) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 10.03.2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass zur weiteren Erledigung des Antrages Italien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gleichsam gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.

1.7. Am 13.09.2018 erfolgte im gegenständlichen Verfahren eine Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft, in welcher der BF im Wesentlichen ausgeführte, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er wolle nach Russland ausreisen. Seine Asylkarte würde sich bei seiner Freundin im XXXX Bezirk befinden. Eine genauere Adresse seiner Freundin kenne er nicht. Seine Freundin sei Österreicherin, weitere Daten, außer deren Vorname seien ihm unbekannt. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass für ihn eine Gebietsbeschränkung gelte. Aufgrund einer zu langen Abwesenheit sei er aus dem Lager geworfen und abgemeldet worden. Bei der Standeskontrolle am Vortag sei er zu spät gekommen. Er habe kein Geld und auch keine Möglichkeit legal zu Geld zu kommen. In Österreich seien eine Tante und zwei Onkel und habe er in Russland ein bisschen Deutsch gelernt. Seine Großeltern und seine Schwester seien in Russland. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er dürfe in Österreich nicht arbeiten und verfüge über keinerlei finanzielle Mittel.

1.8. Mit Schreiben des VMÖ vom 13.09.2018 wurde der Antrag auf freiwillige Rückkehr des BF widerrufen.

1.9. Ebenso am 13.09.2018 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Überstellung nach Italien verhängt und im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe aufgrund seines Vorverhaltens hinsichtlich eines bestehenden erheblichen Sicherungsbedarfs die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6, 8 und 9 FPG erfüllt. Die Behörde gehe daher von Fluchtgefahr aus. Aufgrund des minderen Grades der sozialen Verankerung des BF in Österreich und des Fehlens ausreichender Existenzmittel sowie eines Wohnsitzes überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse der Außerlandesbringung des BF dessen privaten Interesse. Die Verhängung der Schubhaft sei daher verhältnismäßig und käme die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Frage. Die Sicherung der Außerlandesbringung des BF sei nur durch die Verhängung von Schubhaft (Ultima-Ratio-Maßnahme) gewährleistet.

1.10. Gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid des BFA erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 20.09.2018, bei Gericht eingelangt am 21.09.2018 Beschwerde und führte hiezu aus, dass im vorliegenden Fall keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei. Bei Fällen mit Dublin-Bezug dürfe die Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, das Vorliegen einer Ausnahmesituation konkret und schlüssig zu begründen. Die von der Behörde ins Treffen geführten Kriterien seien jedoch nicht geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III VO zu begründen.

Der BF habe am 19.06.2018 ein Antragsformular für eine freiwillige Rückkehr nach Russland ausgefüllt und unterfertigt. Vom 29.07.2018 bis 06.08.2018 sei der BF nicht in der Betreuungsstelle gewesen und daher abgemeldet worden. Am 12.09.2018 habe er die Standeskontrolle versäumt, habe sich jedoch danach gemeldet und sei dann am 13.09.2018 in Schubhaft genommen worden. Der Sicherungszweck sei aufgrund des Wunsches der freiwilligen Ausreise des BF in sein Herkunftsland hinfällig. Die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Außerlandesbringung nach Italien sei daher nicht nachvollziehbar.

Die Verwendung eines gelinderen Mittels sei seitens der Behörde nicht individuell geprüft und sei der BF daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit verletzt worden.

Der BF habe weitreichende familiäre und freundschaftliche Bindungen in Österreich und sei zudem ausreisewillig. Vorgelegt wurde ein ausgefülltes Antragsformular zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr des BF datiert mit 19.06.2018. Zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde die Einvernahme des BF, sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der Freundin und deren Mutter beantragt. In einem der Beschwerde beigelegten Schreiben sprachen sich die Freundin und deren Mutter für eine Freilassung des BF aus der Schubhaft aus.

Die Rechtsvertretung des BF beantragte den Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei in Höhe von € 737,60 sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

1.11. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und begehrte den gesetzmäßig zustehenden Kostenersatz.

1.12. Der BF wurde am XXXX nach Italien abgeschoben.

1.13. Am XXXX , nach erfolgter Abschiebung des BF legte die Rechtsvertretung dem Gericht Kopien eines sodann vorliegenden russischen Reisepasses des BF vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1.2. Er stellte am 10.03.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.06.2018 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Gemäß § 61 FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet.

1.3. Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers die einer Anhaltung in Schubhaft entgegengestanden wären.

1.4. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht über ein gültiges Reisedokument.

1.5. Sein Antrag auf freiwillige Rückreise in seinen Herkunftsstaat vom 19.06.2018 wurde mit Nachricht des VMÖ vom 13.09.2018 zurückgezogen.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 29.09.2018 seitens der Italienischen Botschaft in Moskau ein Aufenthaltstitel für Italien erteilt. Italien hat Österreichs Anfrage im Dublinverfahren am 14.04.2018 positiv beantwortet. Für die Durchführung des Asylverfahrens war Italien zuständig.

2.2. Der BF wurde innerhalb der Dublinfristen am XXXX nach Italien überstellt.

2.3. Es liegt seit 10.07.2018 eine rechtskräftige und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.

Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):

3.1. Der BF hat bereits mehrere Asylanträge in europäischen Ländern gestellt, jedoch zumindest den Ausgang eines deutschen Verfahrens nicht abgewartet und ist nach Österreich weitergereist. Er hat sich daher dem dort laufenden Asylantragsverfahren entzogen.

3.2. Für die Durchführung eines Asylverfahrens war Italien zuständig.

3.3. Der BF ist bereits einmal untergetaucht, als er in der Zeit von 29.07.2018 bis 06.08.2018 das ihm zugewiesene Quartier unerlaubt verlassen hat. Dabei hat er ebenso gegen eine ihn treffende Gebietsbeschränkung verstoßen und war für die Behörde demnach nicht greifbar.

3.4. Der BF ist nicht ausreisewillig.

3.5. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens des BF ist nicht als vertrauenswürdig anzusehen.

3.6. Der BF ist wiederholt illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF hat Familienangehörige in Österreich zu denen bisher kein bzw. kein nennenswerter Kontakt bestand.

4.2. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.3. Der BF verfügte über keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland.

4.4. Er verfügte nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung.

4.5. Er hat eine namentlich genannte Freundin, deren Adresse und Nachnamen er nicht nennen konnte.

4.6. Er hatte keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. - 1.5.), ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der Feststellung zu

1.3. wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab. Nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 12.12.2016 verfügt der BF über keine identitätsbezogenen Dokumente (1.4.). Die Feststellung zu

1.5. beruht auf der im Akt auf AS109 befindlichen Antragsrückziehung durch den VMÖ vom 13.09.2018. Es stellte sich daher im gerichtlichen Verfahrens dar, dass dem seinerzeit mit Datum 19.06.2018 abgegebenen Antrag auf freiwillige Rückreise des BF aufgrund der erwähnten Rückziehung seitens der Rechtsberatung keine Beachtung mehr zukommen konnte.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Die Feststellung zu 2.1. ergibt sich hinsichtlich des für Italien vorliegenden Aufenthaltstitels aus einem im Akt erliegenden Auszug aus dem Fremdenregister. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verfahrensakt ebenso, dass fristgerecht eine Anfrage hinsichtlich der Übernahme des BF an Italien gerichtet worden ist. Italien hat mit Schreiben von 10.04.2018 der Rückübernahme des BF zugestimmt und ist die Zuständigkeit daher auf Italien übergegangen.

Aufgrund des im Gerichtsakt einliegenden Abschiebeberichts vom XXXX ergibt sich, dass der BF innerhalb der Dublinfrist nach Italien überstellt worden ist (2.2.).

Verbunden mit der seinerzeitigen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.06.2018 war auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Der Bescheid wurde am 10.07.2018 rechtskräftig (2.3.).

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1. - 3.6.):

Mehrere Asylantragstellungen in Europa sind durch Eurodactreffer objektiviert.

Italien hat mit Schreiben vom 10.04.2018 die Zustimmung zur Rückübernahme des BF erklärt. Daraus ergibt sich, dass Italien für den BF innereuropäische Zuständigkeit erlangt hat. Neben Österreich hat der BF demnach auch noch in Polen und in Deutschland Anträge gestellt. Der BF hat sich daher zumindest in Österreich (Verfahren zur Außerlandesbringung) und in Deutschland einem jeweils laufenden Antragsverfahren durch die Ausreise bzw. durch Untertauchen entzogen (3.1.).

Die Zuständigkeit Italiens (3.2.) ergibt sich aus den bereits unter

2.2. näher erörterten Punkten. Die Feststellung zu 3.3. ergibt sich aus dem Akteninhalt des Behördenaktes, sowie aus den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeschrift (BS 2). Der BF wurde am 02.08.2018 behördlich abgemeldet (Zentrales Melderegister). Er unterlag auch einer Gebietsbeschränkung, die sich aus den Angaben auf seiner Asylkarte ergeben hat.

Die Fehlende Ausreisewilligkeit des BF (3.4.) manifestierte sich im gegenständlichen gerichtlichen Verfahren klar daraus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr vom 19.06.2018 am 13.09.2018 zurückzog. Es zeigte sich daher klar, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift der BF in Wahrheit nicht rückkehrwillig gewesen ist. Ansonsten wäre es Unsinn, eine bereits beantragte Unterstützung auf freiwillige Heimkehr zurückzuziehen. Hinsichtlich einer Ausreisewilligkeit in Bezug auf Italien ist anzumerken, dass derzeit aufgrund der Sach- und Rechtslage lediglich ein Titel für eine Außerlandesbringung nach Italien in Österreich vorliegt. Es stellte sich daher rechtlich nicht die Frage, ob man den BF auch in sein Heimatland abschieben hätte können.

Unter 3.5. wird festgestellt, dass gegen den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 2.2. verwiesen. In Hinblick auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers, welches nicht geeignet ist, Vertrauenswürdigkeit erkennen zu lassen, wird ausgeführt:

Der BF ist illegal in Österreich eingereist und hat hier, sowie in anderen europäischen Ländern mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er ist nach Abschluss des letzten Verfahrens untergetaucht und war für die Behörde sohin nicht greifbar. Wie bereits dargestellt, hat er im Juni 2018 einen Antrag auf freiwillige Heimkehr ausgefüllt, diesen aber am Tage seiner Schubhaftnahme widerrufen. Daraus ergibt sich, dass er definitiv nicht gewillt ist in sein Herkunftsland zurückzukehren. Hinsichtlich einer Ausreise nach Italien hat der BF im Rahmen der Einvernahme am 13.09.2018 klar erklärt, nicht nach Italien ausreisen zu wollen. Er wolle nach Russland. Insbesondere durch die Rückziehung des Antrages auf freiwillige Heimreise hat der BF seine Glaubwürdigkeit aus Sicht des Gerichts jedenfalls stark erschüttert und konnte daher in weiterer Folge nicht von einer Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden.

Die unter 3.6. festgestellte wiederholte illegale Einreise, sowie die mehreren gestellten Anträge ergeben sich bereits aus den fremdenrechtlichen Dateiauszügen im Akt.

2.4. Familiäre/soziale Komponente:

Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 13.09.2018. Er gab an, in Österreich eine Tante und zwei Onkel zu haben, führte aber sonst zu diesen Familienangehörigen weiter nichts aus. Auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift werden weitreichende familiäre und freundschaftliche Bindungen in Österreich lediglich erstmals behauptet, dies jedoch nur unsubstanziiert, ohne auch nur irgendwelche weiteren Ausführungen zu machen. Die Angabe, eine Freundin zu haben, ohne deren Nachnamen und deren Adresse nennen zu können, bot gleichfalls keine Anhaltspunkte für eine beachtenswerte soziale Verfestigung, die im Zuge der Prüfung der Kriterien der Schubhaft durch die Behörde eine andere Beurteilung herbeiführen hätte können. Eine Erwerbstätigkeit sowie bestehende ausreichende Mittel zur Existenzsicherung (4.2., 4.4.) verneinte der BF selbst in der Einvernahme. Die Feststellung zu 4.5. ergibt sich aus der Befragung im Zuge der Einvernahme. Dabei war der BF offenbar nicht in der Lage, den gesamten Namen und die Adresse der Freundin bekanntzugeben.

Einen gesicherten Wohnsitz in Österreich hatte der BF nicht. Er war zuletzt von der Grundversorgung abgemeldet worden und hat sohin auch keine Hauptwohnsitzadresse mehr. Im gesamten Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügen könnte. Derartiges wird auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr aufzunehmen. Die beantragte Einvernahme des BF und zweier Zeuginnen zum Beweisthema der behaupteten Ausreisewilligkeit des BF in seinen Herkunftsstaat und zu dessen Kooperationswilligkeit konnte schon aufgrund der in Akt einliegenden Rückziehung des Antrages auf freiwillige Rückkehr und des Vorverhaltens des BF ohnedies eindeutig beurteilt werden. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage daher Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).

In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - III - Verordnung aus. Der BF reiste mehrmals illegal nach Österreich ein und stellte zuvor schon Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland Polen und Österreich. Er hat zumindest das Verfahren in Deutschland nicht abgewartet und ist vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich weitergereist. Nachdem er unter Übernahme der Kosten durch die Republik Österreich in sein Herkunftsland 2015 zurückgekehrt war, stellte er dann 2018 erneut einen Asylantrag, da sein Vorverfahren in Österreich in der Zwischenzeit eingestellt worden war. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit (Untertauchen, Unerlaubte Abwesenheit in der Bundesbetreuung, Verstoß gegen die Gebietsbeschränkung) und der Rückziehung des Antrages auf freiwillige Rückkehr, ist evident, dass der BF weder gewillt war, sich den Gesetzen konform zu verhalten, so dies nicht in seinem Sinne ist, noch aus Österreich auszureisen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde und sich einer Abschiebung durch Weiterreise bzw. Untertauchen entziehen würde. Es stellt sich also für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden muss, um nicht abermals "sein Glück" in einem weiteren europäischen Staat versuchen zu können.

Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfs hat das Gericht eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und hat sich ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes sprechen. Es war sohin eine konkrete Einzelbeurteilung durchzuführen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten (mehrere Asylanträge, Untertauchen, Gebietsverletzung, bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen), als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen erheblichen Sicherungsbedarf aufzeigten.

Erheblich ist der Sicherungsbedarf auch deswegen, da die von der Behörde bereits herangezogenen Kriterien (Tatbestände der des § 76 Absatz 3 FPG) unzweifelhaft erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen im Verfahren weder eine berufliche-, noch eine nennenswerte soziale Verankerung in Österreich erfahren bzw. selbst angeben können. Eine derartige Behauptung erst in der Beschwerdeschrift reicht hiezu nicht aus, zumal es für eine relevante soziale Verankerung keine sonstigen Anhaltspunkte gab. Er ist im Inland nur ungenügend integriert, verfügt über keine wesentlichen Geldmittel und ist nicht in der Lage, sich seinen Unterhalt aus Eigenem zu finanzieren. Der BF hat weiters in mehreren Mitgliedsstaaten der EU Anträge auf internationalen Schutz gestellt (Österreich, Deutschland, Polen), hat durch die nun angeführten Handlungen mehrere im § 76 Absatz 3 FPG aufgelisteten Tatbestandsmerkmale erfüllt und stellte die Haft daher im gegenständlichen Fall auch keine Standardmaßnahme dar.

Die behördlich festgestellten Tatbestandselemente sind nach Ansicht des Gerichts im gegenständlichen Fall ausreichend, um den für die Schubhaft notwendigen erheblichen Sicherungsbedarf zu begründen. Da es sich bei den Erwägungen zum Sicherungsbedarf (hier "erhebliche Fluchtgefahr") immer um eine Gesamtbetrachtung handelt, kann die in der Beschwerdeschrift angeführte Argumentation hier nicht überzeugen. Es boten sich für die Behörde zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung keine Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration, sodass in diesem Bereich nichts für den BF zu gewinnen ist. Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.

Wie oben unter den Feststellungen angeführt und im Rahmen der Begründung dargelegt, hat der Beschwerdeführer durch sein Vorverhalten mehrere Tatbestandselemente erfüllt. Die Behörde hat im vorliegenden Fall eine konkrete Einzelfallbeurteilung durchgeführt und das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr eingehend erörtert und begründet.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Durch die eher kurze offizielle Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben, nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Hinsichtlich der von ihm genannten Freundin konnte der BF weder den Nachnamen, noch eine Adresse nennen. Es war daher diesbezüglich nicht von einer verfestigten und bereits tragfähigen Beziehung auszugehen.

Der BF hat die ihn treffenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Asylverfahrens missachtet und die Grenzen seines italienischen Visums überschritten. Er ging weiter nach Österreich um hier insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Er hat dadurch unzweifelhaft gezeigt, dass er es mit den ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht davon aus, dass, wie oben bereits angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.

Die gegenständliche Entscheidung des BFA ist daher nach Ansicht des Gerichtes auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht zu bemängeln.

3.1.5. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Der BF verfügte nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kam. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung würde daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung führen, sondern wäre diesfalls evident die Gefahr verbunden, dass der Beschwerdeführer in alte, bestehende Verhaltensmuster zurückfallen und durch neuerliches Untertauchen den Sicherungszweck vereiteln würde. Die Verhängung eines gelinderen Mittels ist daher zu Recht unterblieben.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben, da die vorliegende Fallprüfung ergeben hat, dass keine andere Möglichkeit besteht, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

3.2.1. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat die Behörde das Vorliegen einer Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet. Es muss jedoch zugestanden werden, dass die behördliche Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels eher kursorisch anmutet.

3.3. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden. Das Gericht weicht nicht von den Feststellungen der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

Zu Spruchpunkt II. und III. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr an das Bundesverwaltungsgericht vor.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asylantragstellung, Fluchtgefahr, Folgeantrag, freiwillige Ausreise,
Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitgliedstaat,
Mittellosigkeit, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Untertauchen, Verfahrensentziehung, Verhältnismäßigkeit,
Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2206082.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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