Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
ASVG §410Spruch
I413 2204290-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX am 31.12.2017 bis 31.01.2018 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegt.
Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 13.07.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.07.2017.
Die belangte Behörde legte am 27.08.2018 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme zur erhobenen Beschwerde.
Am 25.09.2018 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 03.12.2018 die mündliche Verhandlung an.
Mit Schreiben vom 29.09.2018, eingelangt am 04.10.2018, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 29.09.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX zurückzieht.
2. Beweiswürdigung:
Im Schreiben vom 29.09.2018 äußerte die Beschwerdeführerin zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).
Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Schreiben vom 29.09.2018 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2204290.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018