Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W254 2158866-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.10.2019 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 28.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nachdem er ins Bundesgebiet eingereist war. Er wurde am selben Tag von der Landespolizeidirektion Tirol das erste Mal befragt und gab dort zu seinen Fluchtgründen an, dass er mit seinem Vater in ihrem Friseurgeschäft arbeitete und dort nicht islamische Frisuren schnitt. Aufgrund dessen wurde er von der Al Shabaab bedroht. Sein Cousin, der dann statt ihm diese Frisuren schnitt, wurde gemeinsam mit seinem Vater von der Al Shabaab getötet.
Am 31.08.2016 fand die erste niederschriftliche Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Graz statt. Dort gab der BF zu Protokoll, dass er von seinem Onkel erfahren habe, dass seine Mutter und sein Bruder bei einer Explosion ums Leben kamen als sie mit einem Bus unterwegs waren. Aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten musste die Einvernahme jedoch unterbrochen werden. Am 13.09.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme beim BFA statt. Der BF gab in dieser an, dass seine Familie im XXXX Teil von Beledweyne gelebt habe und er vier Jahre in Beledweyne zur Schule gegangen sei. Sein Vater und er arbeiteten in ihrem Friseurgeschäft. Da die Al Shabaab den BF bedrohten, weil er moderne Frisuren schnitt und moderne Musik im Friseurladen gespielt wurde, arbeitete sein Cousin statt ihm im Friseurladen und der BF wurde an den Rand der Stadt geschickt. Dort erfuhr der BF, dass sein Vater und Cousin erschossen wurden. Sein Onkel aus den USA finanzierte ihm daraufhin die Flucht. Auch brachte er nochmals von sich aus vor, dass seine Mutter und sein Bruder gestorben waren.
Am 29.09.2016 brachte das Magistrat Graz, vertreten durch die Caritas, für den damals minderjährigen BF eine Stellungnahme ein, aus der hervorgeht, dass die Al Shabaab Menschen tötet, wenn sie sich nicht an die Edikte der Al Shabaab halten und dass nicht islamisches Verhalten, etwa Rauchen, Musikhören, Fußball spielen durch die Al Shabaab verboten wäre. Die Stellungnahme behandelte ebenfalls den Einflussbereich der Al Shabaab und die prekäre Lage in der Herkunftsstadt des damals mj. BF, die allgemeinen Sicherheitslage in Somalia und die Situation des damals mj. BF im Falle einer Rückkehr.
Mit Bescheid vom XXXX, zugestellt am 09.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung wurde mit 14 Tagen bestimmt (Spruchpunt IV.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft gewertet wurde.
Gegen den Bescheid erhob der BF die zulässige und rechtzeitige Beschwerde am 22.05.2017, in welcher er im Wesentlichen beantragte dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
Am 27.09.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher eine Vollmachtskündigung des BF bezüglich des MigrantInnenvereins St. Marx vorgelegt wurde und eine Vollmacht vorgelegt wurde, aus der hervorgeht, dass XXXX nunmehr als Vertreterin im Beschwerdeverfahren für den BF fungiere. Als Zustelladresse wurde die Geibelgasse 12 in 1150 Wien bekannt gegeben. Im Zuge dieser Verhandlung wurde dem BF eine Frist von einer Woche - somit bis zum 4. Oktober 2018 - für die Abgabe einer Stellungnahme zu den eingebrachten Länderberichten gewährt. Bis zum 4. Oktober langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:
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Der Akt der Behörde, insbesondere die Erstbefragung vor der Polizei, die beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde, die Stellungnahme des BF vom 29.09.2016, der Bescheid des BFA, die Beschwerde gegen den Bescheid,
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Sämtliche vorgelegte Beweismittel,
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Einsicht in die Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.).
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Der Inhalt der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018
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Die in der Ladung an den BF bzw. in der Verhandlung eingebrachten und erörterten Länderberichte zur Lage in Somalia:
o Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12.1.2018 (mit der letzten Aktualisierung vom 3.5.2018) / Beilage I.
o Focus Somalia des schweizer Staatssekretariats für Migration SEM vom 31.05.2017 / Beilage II.
o Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia von August 2017 / Beilage III.
o Analyse der Staatendokumentation, Die Ashraf 2011 vom 05.09.2011 / Beilage IV.
o FSNAU-FEWS NET, Somalia Food security outlook, June 2018 to January 2019 / Beilage V.
o OCHA, Humanitarian Bulletin SOMALIA, 05.04.2018 to 02.05.2018 / Beilage VI
o FSNAU - FEWS NET 2018, Post Gu Technical Release / Beilage VII.
o Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Mogadischu, Beilage ./IX
1.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:
Der BF ist ein männlicher, somalischer Staatsbürger, ledig und Moslem. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Ashraf zugehört.
Der BF ist in Beledweyne aufgewachsen und ging dort vier Jahre zur Schule. Er ist mit den Gegebenheiten in Beledweyne vertraut.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF von der Al Shabaab aufgrund dessen, dass er moderne Frisuren schnitt und moderne Musik spielte, bedroht oder verfolgt wurde. Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass sein Vater und sein Cousin von der Al Shabaab getötet wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF seitens der Al Shabaab eine Verfolgung droht.
Seine Mutter und sein Bruder sind bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen.
Der BF hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der BF wäre von der prekären Versorgungssituation und vor allem von der Nahrungsversorgungsunsicherheit in Beledweyne (siehe dazu die unten zitierten Länderberichte zur Lage in Beledweyne) bei einer Rückkehr nach Somalia betroffen. Er hat auch in anderen Gebieten von Somalia keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ist gesund.
1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Somalia:
Nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2018:
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Bundesstaat HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle)
Im Bundesstaat Hirshabelle kam es bereits kurz nach der Gründung, nämlich im August 2017, zu ersten politischen Spannungen. Das Regionalparlament wollte den Präsidenten absetzen (UNSC 5.9.2017). Bislang ist die Macht der Regierung von HirShabelle ohnehin auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu (BFA 8.2017).
Die Grenze zum Gebiet der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bildet Matabaan. Im nordöstlichen Hiiraan werden einige Ortschaften östlich von Belet Weyne von der Macawuusley genannten Miliz kontrolliert. Im Grenzgebiet zu Äthiopien ist die äthiopische Liyu Police aktiv. Dies betrifft in erster Linie einen 30-40 Kilometer breiten Grenzstreifen westlich von Belet Weyne. In diesem Bereich verfügt al Shabaab nur über eine geringe Präsenz (BFA 8.2017).
Buulo Barde, Jalalaqsi und Belet Weyne befinden sich unter Kontrolle von AMISOM (DIS 3.2017). Dies gilt auch für Jowhar, Warsheikh, Balcad und Cadale sowie andere größere Städte in Middle Shabelle (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). In Hiiraan befinden sich zusätzlich in mehreren kleineren Städten Stützpunkte von AMISOM, der äthiopischen Armee, der Liyu Police und der somalischen Armee. In Middle Shabelle befinden sich Truppenteile der somalischen Armee die auch tatsächlich unter Kontrolle der Armeeführung in Mogadischu stehen (BFA 8.2017).
Große Teile des ländlichen Raumes werden von al Shabaab kontrolliert. Zwar ist die al Shabaab in Hiiraan nicht mehr so aktiv, wie zuvor (DIS 3.2017). Trotzdem verfügt sie dort über den Großraum westlich der Hauptverbindungsstraße sowie über das Gebiet zwischen Maxaas und Adan Yabaal; sowie nördlich nahezu bis zur Straße von Belet Weyne nach Dhusamareb. Der Raum zwischen Adan Yabaal und der Küste kann hingegen als ‚bandits country' mit geringer Präsenz der al Shabaab bezeichnet werden (BFA 8.2017).
In Belet Weyne gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Die zuvor in Belet Weyne ausgetragenen Clan-Konflikte wurden durch gemeinsame Sicherheitsoperationen der Regierungskräfte und von AMISOM aus der Stadt verdrängt. Nunmehr werden diese außerhalb ausgetragen (BFA 8.2017).
In Belet Weyne gibt es Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in Belet Weyne vorhandene AS-Präsenz scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen (BFA 8.2017).
Bis ca. Mitte 2016 war die Lage in der Region Middle Shabelle verhältnismäßig ruhig. Seither ist die Zahl der Zwischenfälle angestiegen. Dies hängt einerseits mit der Einrichtung des Bundesstaates HirShabelle zusammen. Dabei gilt Jowhar als relativ ruhig. Von dort kommen keine relevanten Meldungen zu Aktivitäten der al Shabaab (BFA 8.2017).
Doch trägt vermutlich auch die Dürre zur Eskalation von Konflikten bei. Im zweiten Quartal 2017 gab es sowohl im Raum Balcad als auch im Raum Jowhar einige Gefechte zwischen Clans, vor allem zwischen Subclans der Abgaal, auch Shiidle waren involviert. Bei den Kämpfen, die sich durchwegs abseits der Hauptverbindungsstraße ereigneten, waren ca. 100 Tote zu verzeichnen. Auch im nördlichen Hiiraan kommt es zu Clan-Auseinandersetzungen, etwa im Juni 2017 zwischen Hawadle-Milizen sowie zwischen Hawadle und Habr Gedir (BFA 8.2017) bzw. im Bezirk Belet Weyne zwischen unterschiedlichen Hawiye-Subclans (DIS 3.2017). Insgesamt war der Großteil der zivilen Opfer des zweiten Trimesters 2017, welche bei Clankonflikten zu Schaden kamen, den Konflikten zwischen Galja'el und Jejele in Hirshabelle sowie jenem zwischen Duduble und Ayr in Galgaduud zuzurechnen. Alleine im Bereich Banyaley kam es im Juni 2017 zu schweren Clan-Auseinandersetzungen um Ressourcen (mindestens 50 Tote); die Verwaltung von Hirshabelle hat interveniert und einen Waffenstillstand vermittelt (UNSC 5.9.2017). Bereits im Jahr 2016 kam es in und um Belet Weyne zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Galja'el und Jejele (USDOS 3.3.2017).
Al Shabaab
Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017).
[...]
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
[...]
In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurde als von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten verboten, darunter Kino, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen, Internetnutzung und anderes (USDOS 15.8.2017), wie etwa Fußball spielen, singen, das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014), traditionelle Musik (UNSOM 18.9.2017) sowie Tanzen (UNSOM 18.9.2017; vgl. BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung (USDOS 15.8.2017). Teils gibt es keine Freiheit bei der Religionsausübung, es kommt zur Bestrafung von Personen, welche nicht beten oder die Moschee besuchen (UNSOM 18.9.2017).
Minderheiten und Clans:
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.1.2017). Allerdings waren Regierung und Parlament für lange Zeit entlang der sogenannten
"4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017).
Die Minderheiten sind im somalischen Parlament und der somalischen Regierung vertreten, ihre Stimme hat aber wenig Gewicht. Weder das traditionelle Recht xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen die Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. (SEM 31.5.2017). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 3.3.2017). Einzelne Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Gabooye) leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.1.2017).
Minderheitengemeinden sind überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 3.3.2017).
[...]
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). [...]
Dürresituation:
Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (WB 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UNHRC 6.9.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UNSC 5.9.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (UNSOM 13.9.2017). Für die Zukunft wird an Programmen gearbeitet, um Resilienz gegenüber künftigen Dürreperioden zu entwickeln (UNSC 5.9.2017).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.1.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (ÖB 9.2016).
Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.2.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UNSC 9.5.2017). Am 2.2.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (SEMG 8.11.2017). Zuletzt hat am 5.12.2017 die Regierung von Puntland den Notstand ausgerufen und um Nahrungsmittel- und Wasserlieferungen gebeten (VOA 5.12.2017).
Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UNHRC 6.9.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (SEMG 8.11.2017). Hungertote wurden nur sehr sporadisch gemeldet, so etwa im Jänner 2017 aus Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo (SMN 15.1.2017) sowie im März 2017 aus Bay (BBC 4.3.2017).
Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (FEWS 30.12.2017; vgl. UNSOM 13.9.2017, UNHCR 30.11.2017b). Die Gu-Regenfälle (März-Juni) sind im Durchschnitt wieder schwach ausgefallen, in Somaliland und Puntland erreichten sie nahezu normale Werte. In einigen Gebieten ist das Risiko einer Hungersnot größer geworden, die Nahrungsmittelsicherheit wird sich auch bis Ende 2017 nicht verbessern. In den Regionen Galgaduud, Gedo, Mudug, Middle und Lower Shabelle wird sogar eine Verschlechterung erwartet. In einigen Gebieten hat sich die Situation also entspannt, aufgrund der Länge der diesmaligen Dürre ist aber von einer tatsächlichen Erholung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Perioden guter Regenfälle auszugehen (UNSC 5.9.2017). Auch wenn bisher das Schlimmste verhindert worden ist (UNNS 13.9.2017; vgl. UNSC 5.9.2017), besteht auch im zweiten Halbjahr 2017 weiterhin das Risiko einer Hungersnot (UNSC 5.9.2017). Auch die Deyr Regenfälle gegen Ende 2017 sind in den meisten Landesteilen unterdurchschnittlich ausgefallen. Nur einige begrenzte Gebiete in Zentralsomalia sowie entlang der äthiopischen Grenze konnten durchschnittliche oder überdurchschnittliche Niederschläge aufweisen (FEWS 3.1.2018).
Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, davon waren knapp drei Millionen auf akute lebensrettende Hilfe angewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Folge hat sich die Situation verschlechtert, die Zahl der auf Unterstützung angewiesenen Menschen ist auf 6,7 Millionen gestiegen. Davon benötigen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe (UNSC 5.9.2017). 70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die al Shabaab behindert wird (UNHRC 6.9.2017); dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von al Shabaab. Während aber die Gruppe bei der Hungersnot im Jahr 2011 aufgrund ihrer Blockade erheblich zur hohen Zahl von 260.000 Hungertoten beigetragen hatte, verteilte al Shabaab diesmal - auch zu Propagandazwecken - selbst Hilfsgüter. Dies betraf Gebiete in Bay, Bakool, Galgaduud, Hiiraan, Lower Shabelle und Mudug. Andererseits wurde humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindert oder blockiert; wurde die Einhebung von Steuern verstärkt; wurden humanitäre Bedienstete entführt; und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Immerhin wurde diesmal vor der Dürre Flüchtenden in manchen Fällen die Weiterreise gewährt. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (SEMG 8.11.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Berichte prognostizieren, dass im Jahr 2018 6,2 Millionen Menschen - und damit die Hälfte der Bevölkerung - auf Hilfe angewiesen sein werden (UNHCR 30.11.2017b).
Rund 900.000 Kinder sind akut unterernährt (UNHRC 6.9.2017). Die Zahl der akut unterernährten Kinder könnte bis Ende 2017 auf 1,4 Millionen ansteigen, darunter 275.000 mit schwerer - lebensbedrohlicher - akuter Unterernährung (UNHRC 6.9.2017; vgl. UNSC 5.9.2017). Bis Juni 2017 wurden fast 400.000 Betroffene behandelt, mehr als 173.000 Kinder erhielten Unterstützung, damit sie weiterhin die Schule besuchen können. Insgesamt wurden drei Millionen Menschen durch Unterstützung erreicht, teils auch durch Geld-Programme (UNSC 5.9.2017). Alleine der UNHCR erreichte im Zeitraum 11.2016-11.2017 mehr als 800.000 Menschen (UNHCR 30.11.2017b). Über 80% der Nahrungsmittelhilfe erfolgt durch Geld und Gutscheine (SEMG 8.11.2017). 225 Ernährungszentren wurden eingerichtet. Im Zeitraum Jänner-August 2017 wurde für 3,5 Millionen Menschen der Zugang zu sauberem Wasser gewährleistet. Auch AMISOM hat Wasserbohrungen durchgeführt. 18,5 Millionen Stück Vieh wurden behandelt und dadurch 2,8 Millionen Menschen geholfen (UNSC 5.9.2017). Bereits im April 2017 konnte für 1,7 Millionen Menschen der Zugang zu Nahrungsmitteln verbessert werden. Alleine im März 2017 wurden 332.000 Kinder ernährungstechnisch behandelt. Dabei behindert al Shabaab nach wie vor den Zugang zu Menschen in Not auf dem Gebiet unter Kontrolle dieser Gruppe (UNSC 9.5.2017). Aufgrund der schnellen und großzügigen Beiträge konnte das Schlimmste verhindert werden. Pro Monat werden über drei Millionen Menschen erreicht (UNSOM 13.9.2017). Mobile Teams des somalischen Roten Halbmonds dringen auch in entlegene Gebiete vor (ICRC 28.7.2017).
900.000 Menschen mussten im Jahr 2017 ihre Heimat in Somalia verlassen (UNSOM 13.9.2017); nach anderen Angaben hat die Dürre zur Vertreibung von 714.000 Menschen geführt - zusätzlich zu den bereits davor existierenden rund 1,1 Millionen IDPs (UNHRC 6.9.2017). Davon suchten rund 7.000 Schutz in Äthiopien und Kenia (UNSC 5.9.2017).
Die internationale Unterstützung erfolgte diesmal relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Insgesamt erreichen Hilfsprojekte der UN oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel aber nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.1.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Die Situation in Puntland ist also besser als im Süden, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. [...].
Aus der integrierten Kurzinformation vom 3.5.2018 ergibt sich, dass sich eine Entspannung der Situation in Somalia abzeichnet:
Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).
[...]
Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).
Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).
Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).
In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).
[...]
Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).
Aus einer Länderinformation von FSNAU - FEWS NET vom 2. September 2018 ergibt sich folgende Situation betreffend Nahrungsmittel und Ressourcen vor allem den Herkunftsort des Beschwerdeführers - Beledweyne - betreffend:
Obwohl sich bereits Entspannung abzeichnet, sind immer noch 1,5 Mio Menschen in Somalia von der IPC Phase 3 (crisis) betroffen. Beledweyne District gibt nach wie vor aufgrund der Einordnung in die IPC Phase 3 oder schlechter Anlass zur Besorgnis: Beledweyne ist ein Krisenherd, wo dringend Nahrungsmittellieferungen und grundlegende medizinische Versorgung benötigt werden. In der Region Hiraan werden 41.000 Menschen in die IPC Phase 3 eingestuft, 11.000 in die IPC Phase 4 (emergency) und 2.000 in die IPC Phase 5 (Catastrophe). Außerdem ergibt sich aus dem OCHA Humanitarian Bulletin vom Mai 2018, dass Beledweyne besonders stark von den Überflutungen in diesem Jahr betroffen war.
Den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ist in ihrer Gesamtheit daher zu entnehmen, dass weite Teile Somalias im vergangenen Jahr dürrebedingt von einer massiven Nahrungsversorgungsunsicherheit betroffen waren. Mehr als sechseinhalb Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, wobei 3,2 Millionen Menschen akute lebensrettende Hilfe benötigten. Die akute Unterernährung von Kindern (zumindest 900.000 betroffen) sowie die Verbreitung von Krankheiten (zB Cholera) stiegen stark an, seit Ende 2016 wurden mehr als 700.000 Menschen dürrebedingt innerhalb Somalias vertrieben.
Den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass nach der verheerenden Dürrekatastrophe des vergangenen Jahres die beiden Hauptflüsse Somalias infolge überdurchschnittlicher Regenfälle über die Ufer getreten sind und schwerste Überschwemmungen verursacht haben. Über eine halbe Million Menschen entlang der Flussläufe (insbesondere des Shabelle, der durch Beledweyne fließt) waren davon betroffen, wobei 200.000 Menschen ihre Häuser verloren haben bzw. vertrieben wurden. Gerade die Heimatstadt des Beschwerdeführers, Beledweyne, ist von den Überschwemmungen besonders hart getroffen worden - allein in diesem Gebiet wurden 180.000 Menschen vertrieben.
1.3. Zur Situation der Ashraf ergibt sich aus der Analyse der Staatendokumentation von 2011 folgendes Bild:
Grundsätzlich sehen sich die Ashraf als direkte Abkommen des Propheten Mohammed. Dessen Tochter Fatima hatte mit Ali bin Talib zwei Söhne: Hassan und Hussein. [...] Wie schon der Herkunftsmythos besagt, ist ein Merkmal der Ashraf die immer wieder betonte Abstammung von der arabischen Halbinsel und die damit verbundene hellere Hautfarbe, welche ihnen auch den Namen ‚Gibil Cad' (hellhäutig) eintrug. Dies trifft jedoch nicht auf alle Angehörigen zu, da zum Beispiel die Ashraf des Sub-Subclans Ashraf Sarman wie überhaupt nahezu alle Angehörigen des Subclans der Ashraf Hassan dieselbe Hautfarbe haben wie die Somali, während hingegen die Ashraf in den Küstenstädten eine deutlich hellere Farbe aufweisen. [...] Hauptgebiet der Ashraf ist ohne Zweifel die Küstenregion Südsomalias, und hier vor allem das urbane Umfeld von Brava (Baraawe), Merka, Kismayo und die Region der Hauptstadt Mogadischu (Benadir). Aber auch in den anderen Regionen Süd-/Zentralsomalias sind die Ashraf vertreten, etwa in den Städten Baardheere, Baidoa und Xudur. Zusätzlich gibt es diese Gruppe auch in der äthiopischen Somaliregion. Innerhalb Mogadischus konzentrieren sich die Ashraf hauptsächlich in den Bezirken Shangaani und Xamar Weyne. Prinzipiell können Ashraf im ganzen somalischen Hoheitsgebiet angetroffen werden. [...]
Die Verbreitung der Untergruppen ist sehr heterogen. Die Hussein sollen überwiegend in den Küstenstädten leben. Sie sind es auch, die den Benadiri zugerechnet werden. Hingegen finden sich die Hassan vorwiegend im Hinterland. Die Ausnahme bei dieser Gruppe dürften einzelne Ashraf-Subclans in Merka und Brava sein, die den Hassan zugerechnet werden. Allerdings sind heute natürlich einzelne Familien der Hussein und Hassan auch an anderen Orten zu finden.
Die Ashraf Sarman finden sich vor allem in der Regionen Bakool (Xudur), wo sich auch das Gebiet Sarman oder Saraman befindet. Heute leben sie auch in der Region Bay (Baidoa), in Gedo (Baardheere), in Mogadischu, Kismaayo, Luuq, Jalalaqsi und Afgooye. Die Magbuul sollen aus Luuq stammen (ihre Zuordnung zu den Hussein ist ungewiss). Damit sind die Ashraf nicht nur in den wichtigen Häfen der Küste, sondern auch in den wichtigsten historischen Handelsstädten des Hinterlandes vertreten. [...]
Die Ashraf selbst sehen sich als eine in der somalischen Gesellschaft hoch angesehene, strenggläubige Minderheit. Aufgrund der Tätigkeiten als religiöse Lehrer oder Handelstreibende reisten Mitglieder der Gemeinschaft vormals in alle Teile des Landes. Andere Tätigkeiten umfassten und umfassen das Heilen, Predigen und die Streitschlichtung und auch die berühmte Dichterin Dada Masiti entstammt von den Ashraf (al Ahdali). Ihnen wird aufgrund ihrer Abstammung eine Art ‚moralische Überlegenheit' zugesprochen. Gleichzeitig galten die Ashraf als gebildet und wurden daher von Behörden angestellt. Unter dem Regime von Siad Barre gab es für die Ashraf keine Sicherheitsprobleme.
Im Gegensatz zu den Hauptclans betätigen sich die Ashraf in ländlichen Regionen vor allem als Bauern und Hirten, sind also nicht nomadisierend. Dementsprechend gibt es auch kaum eine Heirat zwischen Ashraf und Mitgliedern großer Samaale-Clans (Hawiye, Darod, Isaak). Eine Eheschließung kommt in den meisten Fällen nur innerhalb der Gruppe zustande.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Identität des BF stützt sich auf die Angaben des BF, die im gesamten Verfahren gleich geblieben sind. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zu seinem Familienstand und seiner schulischen Laufbahn ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF im behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Die vom BF in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren weitestgehend gleichbleibend, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, daran zu zweifeln.
Die Feststellung, dass er in Beledweyne aufgewachsen und dort zur Schule gegangen ist und mit den Gegebenheiten in Beledweyne vertraut ist, ergeben sich aus den stringenten, detailreichen und widerspruchsfreien Angaben des BF. Manche Angaben sind zwar für das erkennende Gericht nicht überprüfbar, aber insgesamt konnte der BF seinen Heimatort so beschreiben, dass er das Gefühl vermittelte, dort gelebt zu haben. Zwar antwortete er auf manche Fragen zögerlich, doch auf Nachfrage meist bestimmt und könnte das zögerliche Auftreten auch mit seinem noch jungen Alter (15 Jahre als er seine Heimat verlassen hat und 19 Jahre zum Entscheidungszeitpunkt) zusammenhängen. Er beschrieb seinen Heimatort von sich aus ausführlich und sparte auch nicht mit Details; er konnte auf Nachfrage ohne Probleme seine Wohnung in Beledweyne auf einer von der Richterin vorgelegten Landkarte einzeichnen (Beilage VIII.). Er konnte Beledweyne geographisch richtig einordnen, bekannte Bauwerke, den Shabeele Fluss und die vier Bezirke von Beledweyne benennen. Er wusste, dass Äthiopien in der Nähe von Beledweyne liegt und dass es einen Flughafen gibt. Dass er den Namen des Flughafens nicht kannte, tut seiner Glaubwürdigkeit keinen Abbruch, da es auch vorstellbar ist, dass man vom Flughafen lediglich als Flughafen spricht ohne den spezifischen Namen zu verwenden. Außerdem erscheint es plausibel, dass er den Namen des Flughafens nicht kennt, wenn er aus einer armen Familie kommt, und er selbst auch nie auf einem Flughafen war. Auch dass er nur Namen von kleinen Hotels in seinem Bezirk nennen konnte und nicht von größeren teuren Hotels ist nachvollziehbar. Er wusste auch, dass die meisten Bewohner in Beledweyne Hawiye sind und es ist plausibel, dass er nicht weiß wie weit das Meer entfernt ist und die Frage danach damit beantwortet, dass er das Meer nie gesehen hat und nie am Meer war, da Beledweyne geographisch sehr weit vom Meer entfernt gelegen ist. Angesichts des Umstandes, dass er viel von sich aus und durchaus detailreich von Beledweyne erzählte, auf die meisten Fragen zu Beledweyne richtige Antworten gab und im gesamten Verfahren zu seinem Herkunftsort gleichbleibende Antworten gab, ist davon auszugehen, dass Beledweyne sein Herkunftsort ist.
Die Feststellung, dass seine Familie mittellos ist, ergibt sich aus den Aussagen des BF vor dem BFA ("Meine Familie war sehr arm" S. 6 der 2. Niederschriftlichen Einvernahme) und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (seine Familie hatte kein Eigentum, "meine Familie war arm"), und aus dem Umstand, dass er Somalia sonst vermutlich nicht verlassen hätte.
Die Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf wie vom BF behauptet, konnte nicht festgestellt werden. Zwar konnte er einige richtige Angaben den Clan betreffend machen, etwa den Sub Clan Hassan und dass die Ashraf Koranlehrer sind, doch ging sein Wissen nicht sehr viel weiter, was angesichts des Umstandes, dass die Clanzugehörigkeit mit der Identität eines Somaliers vergleichbar ist, nur schwer nachvollziehbar ist. Dass er keine helle Hautfarbe aufweist, wie es laut Länderberichte typisch für die Ashraf wäre, und auch Beledweyne nicht als Herkunftsort der Ashraf in den Länderberichten genannt wird, wäre für sich alleine noch nicht ausschlaggebend, ihm die behauptete Clanzugehörigkeit abzusprechen, da sich aus den Länderberichten auch ergibt, dass die Ashraf im gesamten somalischen Hoheitsgebiet angetroffen werden können und dass Angehörige des Subclans der Ashraf, nämlich die Hassan dieselbe Hautfarbe haben wie die Somali; es kommt also durchaus vor, dass Angehörige der Ashraf auch eine dunklere Hautfarbe aufweisen. Allerdings ergibt sich aus den Länderberichten eindeutig, dass die Ashraf ein angesehener Clan sind, die respektiert werden. Den darauf abzielenden Fragen wich der BF aus und beantwortete sie letztlich nur damit, dass die Ashraf von den größeren Stämmen verfolgt werden. Darüber hinaus ist es unrichtig, dass die Ashraf als Friseure tätig sind und konnte der BF auch sonst keine Berufe nennen, die von den Ashraf typischerweise ausgeübt werden. In einer Gesamtschau war das Wissen des BF über die Ashraf viel zu oberflächlich, um eine Zugehörigkeit zu diesem Clan festzustellen.
Dass seine Mutter und sein Bruder aufgrund eines Bombenanschlages ums Leben kamen wurde vom BF mehrere Male widerspruchsfrei und glaubhaft vorgebracht und besteht kein Anknüpfungspunkt, an dieser Aussage zu zweifeln. Er hat den Tod seiner Mutter und seines Bruders auch nicht dazu verwendet, um sein Fluchtvorbringen zu steigern, denn gemäß seinem Vorbringen hat ihr Tod nichts mit seinem vorgebrachten Fluchtgrund zu tun, sondern sind sie möglicherweise zufällig einer Bombenexplosion zum Opfer gefallen.
Abgesehen von seinem Vorbringen betreffend seinen Fluchtgrund und seiner damit zusammenhängenden Clanzugehörigkeit gab es keine Anknüpfungspunkte, weshalb dem BF kein Glauben geschenkt werden sollte. Er erzählte von seinem Herkunftsort, von seiner Familie und wie er aufgewachsen war sehr nachvollziehbar und bildlich. Außerdem blieben diese Angaben während des gesamten Verfahrens gleich. Die Feststellung, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat, ergeben sich ebenfalls aus seinen glaubwürdigen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darüber hinaus ist es nachvollziehbar, dass man in einer Region die besonders hart von Dürre und Überflutungen betroffen war, den Kontakt zu seiner Familie verlieren kann.
Die Feststellung, dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug und dass er gesund ist aus seiner eigenen Aussage.
Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen).
Vorweg ist festzuhalten, dass dem BF gemäß den Länderfeststellungen grundsätzlich zuzustimmen ist, dass die Al Shabaab Personen bestraft, die sich "nicht-islamisch" verhalten, die etwa Musik hören oder Fußball spielen. Insoweit ist das Vorbringen grundsätzlich plausibel, dass die Al Shabaab jemanden bedroht, der als Friseur seinen Kunden moderne Frisuren schneidet und in seinem Geschäft moderne Musik hört.
Dennoch war es dem BF nicht möglich, die von ihm behauptete Verfolgung durch die Al Shabaab plausibel und damit glaubhaft geltend zu machen. Zum einen bestand das Vorbringen aus einer relativ groben und vage gehaltenen Rahmengeschichte und klangen die Ausführungen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eher wie eine auswendig gelernte Geschichte. Zum anderen ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF nach dem ersten Drohanruf einige Monate Ruhe hatte und dass nach dem 2. Anruf der Vater des BF zwar Angst um den BF hatte, er aber stattdessen den Cousin des BF in sein Geschäft holte und ihn die Haare weiter modern schneiden ließ. Der BF behauptet auch in seinem Fluchtvorbringen, dass es besonders problematisch gewesen wäre, dass er als Angehöriger der Ashraf moderne Frisuren geschnitten habe; wie bereits ausgeführt, ist aber nicht glaubhaft, dass der BF dem Clan der Ashraf angehört, weshalb bereits ein wesentlicher Bestandteil der Fluchtgeschichte als unglaubwürdig bewertet werden muss. Die Ausführungen zum Tod seines Vaters und seines Cousins blieben ebenfalls sehr vage. Auch die Finanzierung der Flucht durch seinen Onkel in Amerika, den er nicht einmal auf einem Foto erkennen würde (S.11 der Niederschrift der Verhandlung), erscheint zumindest etwas fragwürdig. Vor allem vor dem Hintergrund, dass sein Onkel in Amerika angeblich von seinem Onkel in Somalia über den Vorfall verständigt worden wäre, daher von demjenigen, der nach weiteren Aussagen des BF nie wieder mit diesem sprechen wollte, weil er dem BF die Schuld am Tod seines Sohnes gibt. Darüber hinaus behauptete der BF in der Einvernahme vor dem BFA, dass er und sein Vater keine religiösen Menschen sind (diese Aussage lässt sich nebenbei bemerkt ebenfalls nur schwer mit der Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf vereinbaren). Auf Nachfrage in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärt der BF, dass er nicht gesagt habe, dass sein Vater und er nicht religiös sind, sondern nur, dass sie die Haare so geschnitten haben, damit sie viele Kunden haben (Niederschrift der VH S. 13 f).
Darüber hinaus lässt sich das Fluchtvorbringen auch nicht mit den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten vereinbaren, aus denen hervorgeht, dass die Al Shabaab Präsenz in Beledweyne kaum relevant scheint und sich Beledweyne unter der Kontrolle von AMISOM befindet. Außerdem gibt es in Beldweyne eine relativ starke Bezirksverwaltung und Polizei.
In einer Gesamtschau folgt das Bundesverwaltungsgericht daher dem Ergebnis des BFA, welches das Fluchtvorbringen des BF in seinen schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen als nicht glaubhaft gewertet hatte.
Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 94/19/0056).
3.1.2. Betreffend die behauptete Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit des BF zum Clan der Ashraf, ist auszuführen, dass abgesehen davon, dass der BF die Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf nicht glaubhaft machen konnte, die Ashraf traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sämtliche Angehörige des Clans der Ashraf von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligung in Somalia betroffen sind, liegen nicht vor, weshalb das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf diesen Clan in Somalia ebenfalls im Ergebnis zu verneinen ist. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass selbst eine Minderheitenzugehörigkeit für sich alleine keinen Hinweis auf eine entsprechende maßgebliche Verfolgungsgefahr mit sich bringt. Nach der st Rspr des VwGH kann die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen (VwGH 94/20/0816);
Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen in den wesentlichen Punkten nicht glaubhaft darlegen. Auch lässt sich nach den ins Verfahren eingeführten und dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Berichten keine ihn aktuell treffende Verfolgungs-wahrscheinlichkeit von maßgeblicher Intensität ersehen, weil die Heimatortschaft des Beschwerdeführers (Beledweyne) bereits seit mehreren Jahren von AMISOM-Truppen gehalten wird. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist die Al Shabaab im Herkunftsort des BF nicht präsent. Eine maßgebliche Gefahr, in Beledweyne von den Al Shabaab verfolgt zu werden, konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.2. Zur Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).
Wie der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen ist, ist unbeschadet davon, dass die Lage in einem bestimmten Land, sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt sein mag, davon das Prüfungskalkül des Art 3 EMRK zu unterscheiden, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (zuletzt etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0420 unter Verweis auf VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0205); in Bezug auf Somalia im Speziellen hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 31.8.2017, Ra 2016/21/0296 die Notwendigkeit betont, sich mit der Dürresituation, der Nahrungsmittelsituation und der Sicherheitslage individuell auseinanderzusetzen:
3.2.2. Im Falle des Beschwerdeführers ist ein solche reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu erkennen:
Der Beschwerdeführer berichtete nachvollziehbar, dass er aus einer armen Familie stammt, dass seine Mutter und sein Bruder gestorben sind und dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergibt, ist vor allem Beledweyne zuerst von der Dürre und dann von der Flut besonders hart getroffen worden. Beledweyne gilt immer noch als Krisenherd. Eine beträchtliche Anzahl von Menschen wird in die IPC Phase 3 oder schlechter eingeordnet. Der BF wäre daher bei einer Rückkehr nach Beledweyne ohne familiäre Anknüpfungspunkte mit großer Wahrscheinlichkeit von der Nahrungsunsicherheit betroffen und könnte dadurch für ihn in kürzester Zeit eine existenzbedrohende Lage entstehen.
Insofern bestünde vor diesem Hintergrund für den BF im Falle der Rückführung eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, weil er auch nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Somalias verwiesen werden kann. Dagegen spricht nicht nur die prekäre Versorgungs- und Sicherheitssituation in weiten Teilen dieses Landes, sondern auch der Umstand, dass er in anderen Gebieten seines Herkunftsstaats keinerlei Anknüpfungspunkte hätte, welche die Annahme einer möglichen Existenzbegründung erlaubten.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Z 3 leg.cit.).
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche B