Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W220 2101529-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2015, Zl. 821722800-1587985, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nepals, stellte am 24.11.2012 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er an, er heiße XXXX , sei am XXXX in SALLERI in Nepal geboren, wo er auch zuletzt gelebt habe. Er sei verheiratet und habe eine zweijährige Tochter. Er sei Hindu und gehöre der Volksgruppe der Mongolen an.
Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, es gäbe in Nepal eine kommunistische Partei mit dem Namen Khambuwan Mukti Morcha. Sie hätten dazu aufgefordert, dass von jedem Haus einer mitarbeiten und mit ihnen kämpfen müsse. Er habe das nicht gewollt. Sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn bestrafen und umbringen werden würden, wenn er nicht mit ihnen komme. Er sei geschlagen worden und habe Angst gehabt, umgebracht zu werden, weshalb er geflüchtet sei.
1.3. Am 03.05.2013 wurde vom damaligen Bundesasylamt zum Vorbringen des Beschwerdeführers und eines weiteren Antragstellers mit identischem Vorbringen eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, mit folgender Frage: "Was kann über eine Partei namens Khambuwan mukti morcha bzw. Kirat workers party gesagt werden?".
Die Anfrage erging in direkter Bezugnahme auf die AIS-Nr. des Beschwerdeführers (12 17.228-BAW).
1.4. In ihrer Anfragebeantwortung vom 12.06.2013 führte die Staatendokumentation im Punkt "Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung" aus:
"Es konnten zu dieser Partei, im Zuge der Recherche, sehr viele Informationen in diversen online Zeitungsartikeln und Standardquellen gefunden werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Partei im Jahr 2008 gegründet wurde, Schutzgelderpressungen durchgeführt hat und sich derzeit in Friedensverhandlungen mit der Regierung befindet. Einige Schlüsselfiguren wurden entweder verhaftet, oder schlossen sich Regierungsparteien an."
1.5. Am 29.01.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
Dabei führte er zunächst an, er habe auf Anraten seines Schleppers in der Erstbefragung falsche Angaben zu seiner Person gemacht. Richtigerweise führe er den Namen XXXX . Er sei am XXXX in XXXX geboren. Er sei Hindu und der Volksgruppe der Rai zugehörig. Er sei seit sechs Jahren verheiratet und habe eine vierjährige Tochter. Zuletzt habe er in einem Vorort von KATHMANDU in einer Mietwohnung gewohnt. Er habe drei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder lebe in Großbritannien, einer in Südkorea und eine Schwester lebe seit etwa vier Monaten in Neuseeland. Die restlichen Geschwister seien in Nepal.
In Nepal habe er zehn Jahre die Pflichtschule und zwei Jahre ein Business College besucht. Danach habe er für ca. zwei bis drei Jahre ein Geschirrgeschäft gehabt, welches er vor etwa fünf Jahren habe schließen müssen, weil es nicht so gut gegangen sei. Er sei in der Lage gewesen, sich durch seine berufliche Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Er fühle sich seinem Heimatland noch verbunden und stehe auch in Kontakt zu seiner Familie
Im Herkunftsstaat sei er Mitglied der Studentenverbindung "Studentenunion" gewesen. Studentenverbindungen seien Ableger großer Parteien, in seinem Fall der Nepal Communist Party (UML/NCPUML).
Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Fluchtgrund vor, als er noch Student gewesen sei, habe ihm die Khambuwan Mukti Morcha-Partei (KMM-P) gesagt, er solle die "NCPUML" verlassen und sich ihnen anschließen. Sie würden für ein autonomes Gebiet für die Volksgruppe der Khambuwan kämpfen. Er habe sich geweigert und hätten sie daraufhin Geld gefordert. Er sei nicht in der Lage gewesen, zu bezahlen und hätten sie angefangen, ihn zu bedrohen. Die Mitarbeiter seien zu ihm gekommen und hätten gesagt, er sei auf einer Liste, auf welcher alle zu Bestrafenden und Umzubringenden stehen würden. Seit sie das erfahren hätten, habe seine Frau jeden Tag geweint und ihn angefleht, das Land zu verlassen und ins Ausland zu gehen.
Der Beschwerdeführer machte weitere Angaben zum zeitlichen Ablauf der Bedrohungen.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, er verteile Reklame und verrichte Gelegenheitsjobs für Freunde oder Bekannte. Er wohne mit einem Freund gemeinsam, habe einen zweimonatigen Deutschkurs besucht und spreche etwas Deutsch.
Die unter Punkt 1.3. und 1.4. genannte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme nicht erörtert.
Der Beschwerdeführer legte in der niederschriftlichen Einvernahme zahlreiche Unterlagen vor, unter anderem einen Staatsbürgerschaftsnachweis, Schul-, Universitäts-, Kurs und Dienstzeugnisse, welche in Kopie zum Akt genommen wurden.
1.6. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nepal gemäß § 46 zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt III.).
Festgestellt wurde die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats wurde festgestellt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei, dass dieser aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland zu gewärtigen gehabt oder in Zukunft zu befürchten habe. Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dieser sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Nepal einer Arbeit nachgehen. Dass er im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würde, habe nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich weder über familiäre Beziehungen noch könne ein verfahrensrelevantes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden.
Zum Herkunftsstaat selbst wurden Feststellung aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal getroffen.
Im Anschluss an diese wurde festgestellt:
"Mit Schreiben vom 12.06.2014 wurde seitens der Staatendokumentation eine Anfrage der Behörde unter Anschluss diverser Quellen wie folgt beantwortet:
Zusammenfassung, Quellenlage, Quellenbwertung:
Es konnten zu dieser Partei, im Zuge der Recherche, sehr viele Informationen in diversen online Zeitungsartikeln und Standardquellen gefunden werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Partei im Jahr 2008 gegründet wurde, Schutzgelderpressungen durchgeführt hat und sich derzeit in Friedensverhandlungen mit der Regierung befindet. Einige Schlüsselfiguren wurden entweder verhaftet, oder schlossen sich Regierungsparteien an."
Beweiswürdigend wurde zum Fluchtgrund ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar seien und diesen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Die vorgebrachte Chronologie sei denkunmöglich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer derartigem Verfolgungsdruck ausgesetzt gesehen habe, der schlussendlich zur Ausreise geführt habe. Dass der Beschwerdeführer über zehn Jahre lang insgesamt drei Bedrohungen über zehn Jahre hinweg über sich ergehen habe lassen und erst dann ausgereist sei, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Ebensowenig sei nachvollziehbar, dass eine Partei derart vorgehe, zumal sich die Protagonisten klar sein müssten, dass sie sich durch ein derartiges Vorgehen jeglicher Glaubwürdigkeit berauben würden. Es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren auf eine Geschichte vom Hörensagen zurückgegriffen habe. Es sei ihm nicht gelungen, seinem Antrag einen Anstrich von Plausibilität zu verleihen. Dafür spreche auch, dass er entgegen aller bekannter Umstände in den Raum gestellt habe, dass Nepal vor einem Bürgerkrieg stehe. Anzeichen dafür gebe es keine, im Gegenteil, schreite der Friedensprozess weiter fort. Die vom Beschwerdeführer genannte Partei Khambuwan Mukti Morcha sei in Verhandlungen eingetreten.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.02.2015 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass bereits aus dem Verfahrenshergang erkennbar sei, dass sich die belangte Behörde zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Gerügt wurde, dass offenbar eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, die Beantwortung "vom 12.06.2014" jedoch weder vollständig angeführt noch mit dem Beschwerdeführer in der Einvernahme erörtert worden wäre. Es seien lediglich fünf Zeilen im Bescheid angeführt, in denen offenbar auf die Khambuwan-Partei Bezug genommen worden sei. Namentlich erwähnt würde diese in diesen Zeilen jedoch nicht.
Die belangte Behörde habe sowohl § 18 AsylG 2005 als auch das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG verletzt. Wäre dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass die Khambuwan-Partei erst 2008 gegründet worden wäre und er somit während der Studienzeit keine Probleme mit dieser haben hätte können, dann hätte er anführen können, dass diese Partei damals noch nicht registriert gewesen wäre.
Kritisiert wurden in der eingebrachten Beschwerde auch eine mangelhafte Beweiserhebung und mangelhafte Beweiswürdigung. Die Behörde habe es verabsäumt, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Sie habe sich auch weder mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch mit konkreten Länderinformationen, die mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang stünden, auseinandergesetzt. Die Behörde habe es in qualifizierter Weise unterlassen, eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar, da sie keinen logischen Schlüssen zugänglich und daher nicht überprüfbar bzw. widerlegbar sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
2.1. Der unter Punkt 1. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung vom 25.11.2012 von einer Verfolgung durch die Khambuwan Mukti Morcha-Partei (KMM-P) berichtete. Die Behörde stellte am 03.05.2013 darauf die unter 1.3. zitierte Anfrage an die Staatendokumentation, welche mit Schreiben vom 12.06.2013 beantwortet wurde. Diese Beweisergebnisse wurden dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten und wurden sie auch im angefochtenen Bescheid nicht wortwörtlich wiedergegeben (sondern wurden sie lediglich unter Angabe eines falschen Datums, nämlich des 12.06.2014, zitiert).
Nähere Ermittlungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers fanden insbesondere nach dessen niederschriftlicher Einvernahme vom 29.01.2015 nicht statt.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Bescheid ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
4.1. Zur Zurückverweisen der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV ([vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich], Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f).
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet, welche er seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0019; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen sei.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen würden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus § 28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründungen hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die belangte Behörde hat es in qualifizierter Weise unterlassen, Ermittlungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu tätigen. Dieser hätte bereits in seiner Erstbefragung vom 25.11.2012 angegeben, sein Fluchtgrund bestünde in einer persönlichen Verfolgung durch die Khambuwan Mukti Morcha-Partei (EB 25.11.2012, AS 19).
Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Naturgemäß werden daher in der Erstbefragung keine umfangreichen Angaben zu den Fluchtgründen gemacht. Ein Vergleich der kurzen Angaben der Erstbefragung mit den Angaben in der späteren Einvernahme ergibt dennoch, dass der Beschwerdeführer seine Angaben aus der Erstbefragung auch im weiteren Verfahren im Kern gleichbleibend aufrechterhalten hat.
In weiterer Folge stellte das Bundesamt am 03.05.2013 darauf hin die unter 1.3. zitierte Anfrage an die Staatendokumentation. Festzuhalten ist ausdrücklich, dass die Anfrage noch vor Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen alleine aufgrund der Angaben in der Erstbefragung stattfand. Die Anfrage erweist sich, wie auch die unter 1.4. zitierte Anfragebeantwortung vom 12.06.2013, als äußerst oberflächlich und lässt sich aus dieser hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers keine Erkenntnis gewinnen.
Der Beschwerdeführer wurde erst etwas mehr als eineinhalb Jahr nach Erstattung der Anfragebeantwortung niederschriftlich einvernommen und gab erst bei dieser Gelegenheit genauer Auskunft zur vorgebrachten Bedrohung und insbesondere zu den handelnden Akteuren gab (vgl. EV 29.01.2015, AS 177 ff).
Nach der niederschriftlichen Einvernahme erfolgten seitens des Bundesamtes keine weiteren Ermittlungsschritte, obwohl der Beschwerdeführer angegeben hatte, von Angehörigen der Khambuwan Mukti Morcha-Partei bedroht worden zu sein. Insbesondere habe ihn ein Mann namens XXXX bedroht.
Nicht nur wurden weitere Ermittlungsschritte seitens der Behörde vollkommen unterlassen, es wurde auch der Beschwerdeführer nicht mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht konfrontiert, wobei ihm nicht bloß der Inhalt der Anfragebeantwortung vorenthalten wurde, sondern deren Existenz. Es wurde daher in der Beschwerde zurecht gerügt, dass das Bundesamt das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt hat und wurde in der Beschwerde unter einem vorgebracht, was der Beschwerdeführer bei einem derartigen Vorhalt inhaltlich erwidert hätte.
Es ist daher der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie vor Kenntnis des genauen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers oberflächlich Ermittlungsschritte gesetzt hat, eine Ermittlung des Sachverhaltes auf Grundlage des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers jedoch gänzlich unterlassen hat.
Dem Inhalt der Anfragebeantwortung, welche zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers bereits eineinhalb Jahre alt war, kommt nämlich auch unter (nachträglicher) Berücksichtigung des gesamten Fluchtvorbringens kein Informationswert zu. In der Anfragebeantwortung wird lediglich ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer genannte Partei tatsächlich existiert und dass sie auch Schutzgelderpressungen durchgeführt habe. Es wird weiters ausgeführt, dass die Partei sich in Friedensverhandlungen mit der Regierung befinde und einige Schlüsselfiguren entweder verhaftet worden seien oder sich der Regierung anschlossen hätten.
Diese Ausführungen stehen nicht im Widerspruch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern bestätigen dieses.
Wie der Stand der Friedensverhandlungen maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich war und ob die angeführte Partei zum Entscheidungszeitpunkt noch in der Lage war, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen zu setzen, ist aus der Anfragebeantwortung nicht ersichtlich.
In der Beschwerde wird auch zutreffend darauf hingewiesen, dass im Entscheidungszeitpunkt zumindest eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Khambuwan-Partei vom 30.10.2014 vorlag, welche das Bundesamt nicht berücksichtigte. Zumindest hätte geklärt werden müssen, ob es sich dabei um dieselbe Partei handelt und ob sich aus dieser Anfragebeantwortung Widersprüche zur Anfragebeantwortung vom 12.06.2013 ergeben.
Zusammengefasst hat die belangte Behörde noch vor der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen alleine aufgrund seines Vorbringens in der Erstbefragung oberflächliche Ermittlungsschritte gesetzt, welche dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgehalten und im angefochtenen Bescheid auch nicht inhaltlich wiedergegeben wurden. Nach der Einvernahme hat sie weitere Ermittlungsschritte völlig unterlassen.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die belangte Behörde zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hätte, so schließt sich das erkennende Gericht diesem Eindruck an. Wie bereits ausgeführt, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Aufgrund der angeführten Anfragebeantwortung vom 12.03.2013 musste der Behörde zumindest bekannt sein, dass die vom Beschwerdeführer benannte Partei existiert und Schutzgelderpressungen durchführt/durchgeführt hat. Es war daher ohne derartige Ermittlungsschritte eine sachgerechte Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers von vornherein ausgeschlossen, was sich auch in den völlig unzureichenden Länderfeststellungen der Behörde im Bescheid wiederspiegelt, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 verpflichtet das Bundesamt, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung der Länderberichte mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Gegebenenfalls wird es weitere Ermittlungsschritte hinsichtlich der Situation in Nepal, insbesondere zum (Weiter-)Bestehen der Khambuwan Mukti Morcha-Partei sowie zur Frage, ob diese in der Lage ist, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen zu setzen, vorzunehmen haben.
Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde bereits über die Verwaltungsakte der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers verfügt und somit die notwendigen Ermittlungen wesentlich rascher und effizienter nachholen kann.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (§ 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 29.04.2013) zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
4.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W220.2101529.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018