TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W174 2172047-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W174 2172047-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko (alias Algerien), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zahl: 13-791236602 / 160548570, und die Anhaltung in Schubhaft vom 23.08.2017 bis 16.09.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in der Fassung BGBL. I Nr. 84/2017 in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 23.08.2017 bis 16.09.2017 für rechtmäßig erklärt.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er behauptete, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich untergetaucht war, wurde das Asylverfahren am 17.11.2009 zunächst eingestellt.

1.2. Am 23.04.2010 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 36 Hv 171/2009k, rechtskräftig mit 27.04.2010, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Er wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach §§ 142 Abs. 1 und 2, 15, 127, 130 1. Fall, 229 Abs. 1, 241e Abs. 3, 135 Abs. 1 StGB begangen zu haben.

1.3. Mit Bescheid vom 12.10.2010, Zl. Fr1054769 erließ die Bundespolizeidirektion Innsbruck gemäß § 62 iVm §§ 60 Abs. 2 Z 1, 63 und 66 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe von neun Monaten wegen Eigentumsdelikten, dem Delikt der Urkundenunterdrückung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel ein unbefristetes Rückkehrverbot.

1.4. Am 27.05.2011 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 34 Hv 54/2011W, rechtskräftig mit 31.05.2011, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zudem wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des Landesgerichtes XXXX widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 15, 127, 15, 269 Abs. 1 1. Fall und 125 StGB begangen zu haben.

1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. 0912.366-BAT, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

1.6. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXXvom 20.03.2014 zur Zahl 035 BE 15/2014t wurde der Beschwerdeführer am 22.03.2014 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Diese bedingte Entlassung wurde am 09.03.2016 vom Landesgerichtes XXXX unter der Zahl 037 Hv 15/2016i widerrufen.

1.7. Am 26.03.2013 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 008 U 175/2012h, rechtskräftig mit 04.02.2014, zu einer unbedingten Zusatzstrafe von 3 Monaten. Er wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach §§ 15, 127, 125 StGB begangen zu haben.

1.8. Am 04.04.2013 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 002 U 256/2012a, rechtskräftig mit 26.06.2013, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 und im Falle der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, wovon 50 Tagessätze bzw. 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

1.9. Am 14.10.2013 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 036 Hv 121/2013s, rechtskräftig mit 14.10.2013, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, zudem wurde der bedingte Teil der Strafe des BG XXXX widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, 295 StGB begangen zu haben.

1.10. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2014, GZ I404 1415629-2/17E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zurückverwiesen.

1.11. Am 23.09.2015 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 007 U 145/2014t, rechtskräftig mit 23.02.2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten. Er wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach §§ 125, 15, 127 StGB begangen zu haben.

1.12. Am 11.01.2016 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 009 U 254/2015p, rechtskräftig mit 12.02.2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Er wurde für schuldig befunden die strafbare Handlung nach § 127 StGB begangen zu haben.

1.13. Mit Bescheid vom 19.01.2016, Zl. 13-791236602/1210917 (0912.366-BAT), erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 55 und 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt I.); gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt II.); stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.02.2014 verloren hätte (Spruchpunkt III.); erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 und 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

1.14. Am 09.03.2016 verurteilte das LandesgerichtXXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 037 Hv 15/2016i, rechtskräftig mit 14.03.2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Er wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach §§ 15, 269 Abs. 1, 15, 125, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB begangen zu haben.

1.15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016, GZ I406 1415629-3/2E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 19.01.2016 gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, FPG, (Spruchpunkt I.), gegen Spruchpunkt II. gemäß § 55 Abs. 4 FPG (Spruchpunkt II.), gegen Spruchpunkt III. gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), gegen Spruchpunkt IV. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt V.).

1.16. Am 19.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes ein Schriftsatz bezüglich Parteiengehör zugestellt, in welchem er darüber informiert wurde, dass die Verhängung einer Schubhaft nach Entlassung aus der Gerichtshaft geplant sei.

1.17. Am 28.04.2016 langte beim Bundesamt die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er angab, in Österreich bleiben zu wollen, Er befände sich schon seit 10 Jahren im Bundesgebiet und sei seit fünf Jahren in einer Beziehung. Diese Frau kümmere sich um ihn und sei ihm bei allen Angelegenheiten behilflich. Der Beschwerdeführer hätte vor einiger Zeit einen schweren Verkehrsunfall gehabt und sei in der Klinik Innsbruck heute noch in Behandlung. In Marokko könnte er nicht medizinisch versorgt werden. Er hoffe auf Asyl und auch wieder gesund zu werden und arbeiten gehen zu können. Zu seinem Heimatland und seiner Familie in Marokko habe er keine Beziehung mehr.

1.18. Am 02.05.2016 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen mit seinen gesundheitlichen Problemen, weil in Österreich die Versorgung (besser) gewährleistet sei. Weiters habe ihm seine Freundin vor acht Tagen mitgeteilt, dass sie schwanger wäre und er wolle für das Kind in Österreich da sein.

Gefragt, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, antwortete er:

"Dort ist die gesundheitliche Versorgung sehr schlecht und deshalb möchte ich hierbleiben."

1.19. Am 09.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vom marokkanischen Konsul erneut positiv identifiziert und eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgesprochen.

1.20. Am 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in der Justizanstalt niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinem Gesundheitszustand ausführte, dass er einen Unfall gehabt habe und deswegen noch in Behandlung sei, sonst habe er keine Krankheiten. Im Gefängnis bekomme er Rivotril und Serquel, man wolle ihn damit umbringen. Er wolle diese Medikamente eigentlich gar nicht nehmen. Erhalten habe er diese vom Gefängnisarzt, ihm aber gesagt, dass er sie eigentlich nicht nehmen wolle, weil sie nicht gut für ihn seien. In Behandlung sei er aktuell nur beim Gefängnisarzt. Zur Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen eingeräumt, die ungenutzt verstrich. Gefragt, ob er wegen seiner Krankheit Probleme im Falle seiner Rückkehr befürchte, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja, ich mache mir Sorgen um meine Gesundheit. Ich habe im Nacken 8 Schrauben und 2 Platten In der Heimat kann man mich nicht richtig behandeln. Ich kann nur hier in Österreich behandelt werden."

Auf die Frage, welche Behandlung er momentan benötige antwortete er:

"Ich hab keine Kraft mehr im rechten Teil meines Körpers, im Bein und im Arm. Ich brauche deswegen eine Therapie. Nach dem Unfall konnte ich mich ca. acht Monate nicht bewegen und war drei Monate im Koma. Meine rechte Hälfte ist nicht mehr so aktiv wie früher und ich habe immer Schmerzen. Ich bin deswegen vergesslich geworden und weiß teilweise schon auch nicht mehr, was ich gestern getan." Er führte weiters aus, dass eine richtige Behandlung in Marokko viel Geld kosten würde. Auf die Frage, ob er sich an seine Angaben in der Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erinnern könne, antwortete er wörtlich: "Ich habe Amnesie. Ich vergesse alles. [...] Es stimmt alles, meine inzwischen von mir getrennte Freundin hat aber kein Kind bekommen. Die restlichen Angaben sind korrekt."

Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er Österreich trotz Aufforderung seit seiner Einreise 2009 nie verlassen habe, weil er Österreich möge und es ihm hier gefallen würde. Auf Vorhalt, dass er bereits achtmal verurteilt worden sei, antwortete er wörtlich: "Ich habe nichts getan. Wenn die Polizei hier jemanden einsperren will dann tun sie es." Er führte weiters aus, dass er, als er noch mit seiner Freundin zusammen gewesen sei, mit ihr spazieren und einkaufen gegangen sei. Jetzt mache er seine Zelle sauber und schaue Nachrichten, gearbeitet habe er früher in der Tischlerei der Vollzugsanstalt. Früher habe er auch Zeitungen verkauft, welche Zeitung könne er nicht sagen, da würden die Nachrichten vom ORF drinnen stehen. Gefragt womit er seinen Lebensunterhalt bestreite, wenn er hierbleiben könne, antwortete er:

"Ich erwarte, dass ich Schmerzensgeld bekomme wegen meinem Unfall und dann würde ich ein Restaurant oder ein Geschäft eröffnen." Im Moment bekomme er € 40,00 im Monat, er befinde sich derzeit in Haft, er habe einen Deutschkurs besucht, als man ihn festgenommen habe, deswegen habe er auch keine Zeugnisse, es sei ein Kurs B1 gewesen. In weiterer Folge wurden seitens des Einvernahmeleiters Fragen auf Deutsch gestellt, die der Beschwerdeführer nach Einschätzung des Einvernehmenden zwar grundlegend versteht, aber nicht konkret beantworten konnte. Wieder mit Dolmetsch befragt, ob er eine Schule oder Kurse in Österreich besucht habe, antwortete er: "Ich habe einen B2 Kurs abgeschlossen, aber kein Zeugnis bekommen, da ich festgenommen wurde." Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, habe keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich, er habe früher Fußball gespielt, dies auch mit Österreichern. Gefragt, ob er Freunde habe, führte er aus, dass seine Ex- Freundin und ein Freund ihn in der Haft mehrmals besucht hätten, er habe aber mit der Freundin Schluss gemacht. Auf Vorhalt, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat sei und deswegen einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, gab er folgendes an: "Im Fall einer Rückkehr, wo wollen sie mich hinschicken? Ich habe keine Familie mehr dort. Wo soll ich wohnen? Außerdem bin ich krank. Es gibt eine Familie hier in Österreich, die sich um mich kümmert." Gefragt wer diese Personen seien, antwortete er: "Sie leben im O-Dorf. Sie helfen mir, manchmal darf ich auch bei Ihnen essen und übernachten. Sie geben mir manchmal auch Kleidung. Ich weiß den Nachnamen nicht mehr. Sie haben mich 15 Mal in der Haft besucht. Ich kann die Kontaktdaten auch vorlegen lassen." Dass beabsichtigt sei, wegen seiner rechtskräftigen Verurteilungen ein Einreiseverbot zu erlassen kommentierte der Beschwerdeführer wörtlich: "Geben sie mir eine Chance. Ich war bei der ersten Verurteilung noch jung und mit der Zeit wird man klüger."

1.21. Am 10.08.2017 erlangte die belangte Behörde Kenntnis vom tatsächlichen Entlassungsdatum des Beschwerdeführers aus der Strafhaft.

1.22. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2017 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Zuletzt stellte die belangte Behörde "gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 02.05.2016 fest (Spruchpunkt V.).

1.23. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde zwischenzeitlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2017, GZ I416 1415629-4/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." (Spruchpunkt II.). Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt: "Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.04.2010 verloren." (Spruchpunkt III.).

1.24. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Festgehalten wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.

Dazu stellte die belangte Behörde folgendes fest:

"Fest steht, dass Sie Staatsbürger Marokkos sind und sohin Drittstaatsangehöriger gem. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Fest steht, dass Sie die Sprache Arabisch sprechen, zur Volksgruppe der Araber gehören und Moslem sind.

Fest steht Sie sind ledig und haben auch keine Kinder.

Fest steht, dass Sie ein Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z.1 FPG sind und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Fest steht, dass Sie an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes leiden.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Eine weitere Rückkehrentscheidung wird im Laufe des Asylverfahrens gegen Sie erlassen werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie hielten sich wissentlich illegal in Österreich auf und unternahmen keinen Versuch aus Österreich auf legalen Weg auszureisen. Die erste Asylentscheidung erwuchs am 11.04.2016 in II. Instanz in Rechtskraft, das Parteiengehör, dass Sie nach Haftentlassung in Schubhaft genommen werden erhielten Sie am 19.04.2016 und am 02.05.2016 stellten Sie Ihren zweiten Asylantrag, wohl wissend, dass dieser Antrag mit derselben Entscheidung wie der erste enden wird. Sie stellten diesen Antrag offensichtlich, um eine Abschiebung nach Marokko zu verhindern bzw. zu erschweren.

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

Sie waren in Österreich nie legal beschäftigt. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

Sie verhielten sich in den bisherigen Verfahren unkooperativ, indem Sie diverse Aliasdatensätze angaben, um über Ihre wahre Identität hinwegzutäuschen und in weiterer Folge eine Abschiebung zu verhindern bzw. zu erschweren.

Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie nur sporadisch mit Hauptwohnsitz gemeldet waren und so für die Behörde ebenso nur sporadisch greifbar waren.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie haben es unterlassen, sich in den 8 Jahren Ihres Aufenthaltes in Österreich ein Ersatzdokument zu beschaffen, obwohl Sie wussten, dass Sie zur Ausreise verpflichtet sind.

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieben Sie im Bundesgebiet und wurden wiederholt straffällig.

Obwohl bezüglich Ihrer Person ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot bestand, verblieben Sie im Bundesgebiet.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung. Sie weisen 35 Eintragungen in Ihrem kriminalpolizeilichen Aktenindex und die 8 Verurteilungen in Ihrem Strafregister auf.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang teilweise unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Sie waren vor Ihrer letztmalig erfolgten Inhaftierung in die JA XXXX in drei Asylheimen, an zwei verschiedenen Odachlosenadressen, in drei verschiedenen Justizanstalten und einmal im PAZ XXXX aufrecht mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz gemeldet.

Sie sind in keinster Weise integriert.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Fest steht, Sie verfügen über keine familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Festgestellt wird, dass in Ihrem Fall somit kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliegt.

Fest steht, Sie wurden in der Haft nur von Amtspersonen, Ihren Verwandten und Ihrer Lebensgefährtin besucht.

Fest steht, von dieser Lebensgefährtin sind Sie inzwischen getrennt.

Sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden und haben Sie auch nicht behauptet.

Es konnten jedoch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen."

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Der Schubhaftbescheid wurde am 21.08.2017 gemeinsam mit der Verfahrensanordnung bezüglich der Rechtsberatung vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

1.25. Am 23.08.2017 wurde der Beschwerdeführer direkt aus der Strafhaft in die Schubhaft überstellt.

Am selben Tag wurde ein polizeiamtsärztliches Gutachten erstellt, das die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers feststellte.

Am 25.08.2017 trat der Beschwerdeführer in Hungerstreik, den er am 28.08.2017 freiwillig beendete.

1.26. Am 16.09.2017 wurde der Beschwerdeführer begleitet nach Marokko abgeschoben.

1.27. Am 29.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 18.08.2017 (wohl gemeint: seit 23.08.2017) ein.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer längere Zeit bei seiner ehemaligen österreichischen Lebensgefährtin gemeldet gewesen sei. Weiters sei das im Jahr 2009 zwischendurch eingestellte Asylverfahren kurze Zeit später wiederaufgenommen worden und habe er auch die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den am 26.03.2012 ergangenen negativen Bescheid des damaligen Bundesasylamtes wahrgenommen. Außerdem verweise die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Strafhaft von seiner Lebensgefährtin besucht worden sei, räume somit selbst das Bestehen eines Privatlebens im Bundesgebiet ein. Die Behörde habe auf eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit gegenständlich bekämpfter Schubhaft-Verhängung verzichtet. Wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen der kurzen Einvernahme jedoch die Gelegenheit gegeben worden, telefonisch Kontakt mit Freunden und mit seinem sozialen Umfeld Kontakt aufzunehmen, hätte er auch Adressen und weitere Daten von Bekannten und Freunden namhaft machen können. Er verfüge jedenfalls über einen größeren Freundeskreis, weil er sich bereits seit acht Jahren im Bundesgebiet befinde. Diese soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet spreche gegen die von der belangten Behörde angenommenen erhebliche Fluchtgefahr. Selbst unter der Annahme, dass diese gegeben wäre, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel zu verhängen, weil ein solches insbesondere in Anbetracht der eben dargelegten Meldemöglichkeit ausreichend gewesen wäre. Für den Zweck der Unterkunftnahme stünden entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung.

In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer Habeas Corpus Prüfung auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG- Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte, aufzuerlegen. Darüber hinaus wurde der Ersatz der Eingabengebühr i.H.v. € 30 beantragt.

1.28. Mit Schriftsatz vom 02.10.2017 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 08.10.2009 einen Asylantrag gestellt, sich nur rund einen Monat später bereits dem Verfahren entzogen habe und erst wieder fünf Monate später in der Grundversorgung angemeldet worden sei. Nach Wiederaufnahme seines Asylverfahrens habe es zwei Monate gedauert, bis er erneut untergetaucht sei. Er habe damit das Asylverfahren in die Länge gezogen, eine Entscheidungsfindung erheblich verzögert und es offensichtlich vorgezogen, in der Illegalität zu leben. In der Folge sei er über fünf Jahre hinweg weder in der Grundversorgung gemeldet gewesen noch habe er einen ordentlichen Hauptwohnsitz gehabt. Die aktenkundigen Meldeadressen in diesem Zeitraum seien lediglich Obdachlosenadressen sowie Meldungen während seiner Straf- und Verwaltungsstrafhaft gewesen. Nur wenige Monate im Jahr 2015 und 2016 sei er ordentlich gemeldet gewesen, laut eigenen Angaben vor seiner letzten Strafhaft bei seiner Freundin. Von dieser habe er sich jedoch mittlerweile getrennt, von der Adresse sei er abgemeldet. In Anbetracht seines bisherigen Verhaltens - mehreren strafrechtlichen Verurteilungen, wiederholtes Untertauchen - habe die Behörde begründet davon ausgehen können, dass sich der Beschwerdeführer erneut dem Verfahren entziehen werde, zumal es diesmal um eine tatsächlich bevorstehende Abschiebung und nicht lediglich um ein Asylverfahren gehe.

Am 26.07.2017 sei der Beschwerdeführer zwei Stunden lang zu seinem zweiten Asylverfahren einvernommen worden. Aus seinen dort getätigten Aussagen habe keine besondere Aufenthaltsverfestigung erkannt werden können, wohl aber die Tatsache, dass er nicht ausreisewillig sei. Bereits im Frühjahr 2016 - zu Beginn seiner Strafhaft - habe der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur geplanten Schubhaft abgegeben. Aus der Asyleinvernahme habe sich keine Änderung des damaligen Sachverhalts ergeben, mit Ausnahme der Tatsache, dass die Beziehung zu seiner Freundin nun nicht mehr bestanden habe. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, über eine maßgebliche soziale Verankerung im Bundesgebiet zu verfügen, aber ohne Hilfe weder Namen noch Adressen seiner Bekannten nennen könne, so müsse diese Verankerung bezweifelt werden. In der Asyleinvernahme sei der Beschwerdeführer nach Tatsachen gefragt worden, die eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich begründen würden und habe keine besonders engen freundschaftlichen Beziehungen behauptet. Auch hier hätte er die Möglichkeit gehabt, den Namen seiner Freunde zu nennen. In diesem Zusammenhang werde auch angemerkt, dass der Akt des Beschwerdeführers mittlerweile acht rechtskräftige Verurteilungen aufweise. Nach seiner Wohnsituation gefragt, habe der Beschwerdeführer lediglich angeführt, derzeit in Haft zu sein. Außer einer kurzen Meldung bei seiner Ex-Freundin habe der Beschwerdeführer, sofern er sich nicht in Haft befunden habe, nur über Obdachlosenadressen verfügt. Er habe sich bereits dem Asylverfahren mehrmals entzogen und sei seinen Meldeverpflichtungen in diesem Verfahren nicht nachgekommen. Warum er nun, in Erwartung einer baldigen Abschiebung, sich den Behörden zur Verfügung halten und einer neuerlichen Meldeverpflichtung im gelinderen Mittel hätte folgen sollen, erschließe sich der Behörde nicht. Auch habe er am 26.07.2017 angegeben, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückzuwollen. Durch die Verschleierung seiner Identität habe er die Beschaffung eines Heimreisezertifikates erschwert. Daher habe die Behörde begründet davon ausgehen können, dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung entziehen werde.

Abschließend beantragte das Bundesamt beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes in der Höhe von insgesamt € 426,20 verpflichten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 08.10.2009 einen ersten Antrag auf internationalem Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2014 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 rechtskräftig negativ entschieden und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2016 erteilte das Bundesamt den Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, gewährte ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise, stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 04.02.2014 verloren habe und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Schubhhaftverhängung und Anhaltung eine aufrechte und mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand.

Der Beschwerdeführer stellte am 02.05.2016 einen zweiten Antrag auf internationalem Schutz, nachdem er darüber informiert worden war, dass die Verhängung einer Schubhaft nach Entlassung aus der Gerichtshaft geplant sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2017 negativ beschieden. Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2017 bestätigt wurde.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX36 HV 171/2009K vom 23.04.2010 RK 27.04.2010

PAR 142/1 U 2 15 127 130 (1. FALL) PAR 229/1 241 E/3 135/1 StGB

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX 36 HV 171/2009K RK 27.04.2010

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX 34 HV 54/2011W vom 27.05.2011

02) LG XXXX 34 HV 54/2011W vom 27.05.2011 RK 31.05.2011

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG

PAR 15 StGB

PAR 127 PAR 15 269/1 (1. FALL) PAR 125 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate

03) BG XXXX 002 U 256/2012a vom 04.04.2013 RK 26.06.2013

§ 125 StGB

§ 15 StGB § 127 StGB

Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50

Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu BG XXXX 002 U 256/2012a RK 26.06.2013

Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen

LG XXXX 036 HV 121/2013s vom 14.10.2013

04) LG XXXX 036 HV 121/2013s vom 14.10.2013 RK 14.10.2013

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

§ 295 StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate

05) BG XXXX 008 U 175/2012h vom 26.03.2013 RK 04.02.2014

§ 15 StGB § 127 StGB

§ 125 StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX002 U 256/2012a RK 26.06.2013

zu BG XXXX 008 U 175/2012h RK 04.02.2014

zu BG XXXX 002 U 256/2012a RK 26.06.2013

zu BG XXXX 008 U 175/2012h RK 04.02.2014

zu LG XXXX 036 HV 121/2013s RK 14.10.2013

zu BG XXXX 002 U 256/2012a RK 26.06.2013

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

zu BG XXXX 008 U 175/2012h RK 04.02.2014

zu LG XXXX 036 HV 121/2013s RK 14.10.2013

zu BG XXXX 002 U 256/2012a RK 26.06.2013

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

06) BG XXXX 009 U 254/2015p vom 11.01.2016 RK 12.02.2016

§ 127 StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate

07) BG XXXX 007 U 145/2014t vom 23.09.2015 RK 23.02.2016

§ 125 StGB

§ 15 StGB § 127 StGB

Freiheitsstrafe 3 1/2 Monate

08) LG XXXX037 HV 15/2016i vom 09.03.2016 RK 14.03.2016

§ 15 StGB § 269 (1) StGB

§ 15 StGB § 125 StGB

§§ 83 (1), 84 (2) StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist und über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt.

Der Beschwerdeführer hat keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer übte im Bundesgebiet keine legale Beschäftigung aus. Er verfügte zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über ca. €

250 Barmittel.

Der Beschwerdeführer versteht Deutsch zwar grundlegend, kann Fragen aber nicht beantworten. Er konnte kein Zeugnis vorlegen.

Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Abgesehen von einem Paar, welches ihn mehrmals in der Haft besucht hatte und ihn auch unterstützte, dessen Nachnamen er jedoch nicht nennen konnte, hat der Beschwerdeführer keine weiteren sozialen Kontakte in Österreich.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts, der Einsichtnahme in das Strafregister, das Zentrale Melderegister, das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen im Besonderen darauf, dass mit Schreiben des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres an der österreichischen Botschaft in Rabat vom 18.05.2011 mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer sei als marokkanischer Staatsbürger identifiziert worden. Am 09.03.2017 erfolgte eine erneute positive Identifikation durch den marokkanischen Konsul.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem der Einvernahme durch das Bundesamt am 26.07.2017 gewonnenen Eindruck und aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Zertifikate vorlegen konnte.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich basieren zudem auf dessen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.07.2017, wo er auf die Frage, womit er seinen Lebensunterhalt bestreiten würde, wenn er hierbleiben könne, antwortete, Schmerzensgeld zu erwarten und dann ein Restaurant oder Geschäft eröffnen zu wollen. Im Moment erhalte er in Haft € 40 monatlich. Auch erklärte er ausdrücklich, dass ihn seine Ex-Freundin zwar früher in der Haft besucht, er jedoch mittlerweile mit ihr Schluss gemacht habe. Kind habe sie keines von ihm bekommen. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und habe keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich.

Engere Sozialkontakte konnte der Beschwerdeführer nicht nennen, den Zunamen der Familie, die ihn mehrmals in seiner Strafhaft besucht hatte, wusste er nicht, was für keine intensive Bindung spricht.

Die Feststellungen zu Haftfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 23.08.2017 sowie auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer direkt aus der Gerichtshaft in die Schubhaft überstellt wurde.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Schubhaftanhaltung und Bestätigung des Behördenentscheides

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 18.08.2017, Zahl: 13-791236602 / 160548570, vom 23.08.2017 bis 16.09.2017 in Schubhaft angehalten.

2.3.2.1. Voraussetzungen für die Schubhaft:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG aF dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a oder § 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien gemäß § 76 Abs 3 FPG mangelnde soziale Verankerung in Österreich und insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Solche und zwar mehrere verschiedene Umstände liegen im vorliegenden Fall tatsächlich vor, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde untertauchen, als schlüssig anzusehen ist.

Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Schubhhaftverhängung und Anhaltung eine aufrechte und mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Er erschwerte sein erstes Asylverfahren dadurch, dass er zunächst fälschlicherweise Algerien als seinen Herkunftsstaat angab sowie falsche Geburtsdaten nannte. Zudem tauchte er bereits während seines ersten Asylverfahrens mehrmals unter. Der Beschwerdeführer ist insgesamt achtmal gerichtlich vorbestraft, was zeigt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Unmittelbar vor seiner Inschubhaftnahme befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Nachdem er davon informiert worden war, dass die Verhängung einer Schubhaft nach Entlassung aus der Gerichtshaft geplant sei, stellte er einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz, der ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden wurde. Sowohl im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28.04.2016 als auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 26.07.2017 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, in Österreich bleiben zu wollen.

Der Beschwerdeführer hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich zeitweise unter Verletzung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf. Vor seinem letzten Aufenthalt in einer Justizanstalt war er in Asylheimen, an diversen Obdachlosenadressen, in verschiedenen Justizanstalten und einmal im Polizeianhaltezentrum aufrecht mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz gemeldet.

Somit ist die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers schon aufgrund seines Vorverhaltens zu Recht davon ausgegangen, dass Fluchtgefahr vorliegt. Eine Gesamtschau des Verhaltens des Beschwerdeführers, zeigt unmissverständlich auf, dass er weiterhin nicht gewillt wäre, mit den Behörden zusammen zu arbeiten, sondern sich, wenn ihm dazu die Möglichkeit geboten würde, dem Zugriff der Behörde durch Untertauchen entziehen würde, zumal er nunmehr über die bevorstehende Abschiebung informiert worden war.

Auch hat der Beschwerdeführer im Inland weder eine familiäre, noch eine soziale, berufliche oder wirtschaftliche Verankerung: Wie er selbst angab, war er zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides von seiner Freundin bereits getrennt, kinderlos und hatte auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Zu seinen Sozialkontakten ist anzuführen, dass er zwar Beziehungen zu einem befreundeten Paar hatte, welches ihn auch in der Justizanstalt besuchte, der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal deren Nachnamen nennen konnte, was klar gegen eine intensive Beziehung dieser Personen zum Beschwerdeführer spricht. Er war weder Mitglied in Vereinen, noch sonst in irgendwelchen Organisationen aktiv. Auch war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig und verfügte lediglich über ca. € 250 Barvermögen. Deutschzertifikate konnte er keine vorlegen.

Fluchtgefahr bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft daher gemäß §76 Abs. 3 FPG sowohl im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr, im vorliegenden Fall nach Marokko), der Ziffer 5 (gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme) sowie der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Auch verfügte der Beschwerdeführer ü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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