TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W154 2114770-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §40

Spruch

W154 2114770-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, Zahl: IFA 1087384708, und die Anhaltung in Schubhaft vom 16.09.2015 bis 24.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Albaniens, reiste am 15.9.2015 in das Bundesgebiet ein und flog in weiterer Folge unter Verwendung eines gefälschten griechischen Personalausweises nach England weiter, von wo aus er am 16.9.2015 nach Österreich abgeschoben wurde. Am selben Tag wurde er am Flughafen Wien gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen.

2. Am 16.9.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte er im Wesentlichen vor, das erste Mal in Österreich zu sein und niemals eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich gehabt zu haben. Er befinde sich seit zwei Tagen im Bundesgebiet und habe Albanien am 12.9.2015 verlassen, sei dann über Mazedonien und Serbien sowie Ungarn ins Bundesgebiet gelangt und am 15.9.2015 in Wien am Flughafen gewesen, von wo aus er nach London geflogen sei. Dort habe man ihn nicht einreisen lassen und am 16. September nach Wien zurückgeschickt, wo er festgenommen worden sei. Er habe versucht, mit einer gefälschten griechischen ID Karte nach England zu gelangen, wegen dieses gefälschten Personalausweises sei er in Wien festgenommen worden. Sein Pass befinde sich in Albanien, er führe keine Dokumente mit sich.

In Österreich sei er zuvor noch nie gewesen, habe hier weder einen Wohnsitz noch sei er hier gemeldet oder im Bundesgebiet jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Griechenland hätte er als Elektriker gearbeitet, habe für dort einen Aufenthaltstitel sowie eine Arbeitserlaubnis. Der Aufenthaltstitel klebe in seinem Pass. Der Beschwerdeführer verfüge weder über eine Kreditkarte, noch eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit, in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen. Es gebe im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, in Albanien würden seine Eltern und eine Großmutter sowie eine Schwester leben, eine andere Schwester befinde sich in Griechenland.

Weiters erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und in seine Abschiebung einzuwilligen. Dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren zu erlassen, nehme er zur Kenntnis, wenn das Visum für Griechenland bestehen bleibe.

3. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.9.2015 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 1 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag persönlich zugestellt.

4. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 16.9.2015 - vom Beschwerdeführer am selben Tag übernommen - wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG aF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhalte, keine Angehörigen im Bundesgebiet habe und als mittellos anzusehen sei, weil er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Es stehe fest, dass er unter der Vorlage eines gefälschten Reisedokumentes nach England habe reisen wollen und von dort nach Österreich abgeschoben worden sei. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Sein persönliches Verhalten stelle zurzeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden.

Zu seinem bisherigen Verhalten führte das Bundesamt aus, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhalte und auch illegal eingereist sei. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich ohne Meldung aufgehalten habe. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen und habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er straffällig geworden sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Der Beschwerdeführer habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, sei in keinster Weise integriert, weil er über keine Angehörigen verfüge, nicht in der Lage sei, Deutsch zu sprechen, keine Arbeit habe und dazu neige, strafbare Handlungen zu begehen. Er sei weder beruflich noch sozial verankert.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 18.9.2015 nachweislich übernommen.

6. Am 23.9.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Mandatsbescheid des Bundesamtes sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 16.9.2015 gemäß § 22a BFA-VG erhobene Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren mit den österreichischen Behörden kooperiert und auch seine Ausreisewilligkeit und weitere Kooperationsbereitschaft bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.9.2015 ausdrücklich kundgetan habe. Dementsprechend habe er sich umgehend und von sich aus - noch vor Durchführung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr - um die Übermittlung seines albanischen Reisepasses durch seine in Albanien lebende Schwester gekümmert. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme dazu befragt, hätte er ihr bereits zum damaligen Zeitpunkt versichern können, dass er sich um die Erlangung seines Reisepasses kümmern werde und demnach kein Sicherungsbedarf bestehe. Der Reisepass sei am 21.9.2015 im Polizeianhaltezentrum eingelangt, weshalb die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers mittels Flug nach Tirana am 24.9.2015 sichergestellt sei. In einer Gesamtbetrachtung ergäben sich im vorliegenden Fall wegen der umfassenden Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers keine Umstände, die auf einen Sicherungsbedarf hindeuten würden. Zudem habe die belangte Behörde die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft.

In der Beschwerde wurde beantragt, dieser gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und ihn im Falle eines Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandsersatzes im Sinne der VwG-Aufwandsersatzverordnung zu befreien, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG- Aufwandsersatzverordnung zu ersetzen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

7. Am 24.9.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien aus.

8. Am 25.9.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. den Bescheid des Bundesamtes bestätigen

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer reiste am 15.9.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und flog in weiterer Folge unter Verwendung eines gefälschten griechischen Personalausweises nach England weiter, von wo aus er am 16.9.2015 nach Österreich abgeschoben wurde. Am selben Tag wurde er am Flughafen Wien gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen.

Nach einer niederschriftlichen Einvernahme erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer am selben Tag eine Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat Albanien sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bestand somit gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der Beschwerdeführer hielt sich illegal und mit gefälschtem Ausweis- bzw. Reisedokument im Bundesgebiet auf. Er ging hier niemals einer Erwerbstätigkeit nach und verfügte zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über ca. € 470 Barvermögen. Nach eigenen Angaben hatte er keine Möglichkeit, in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen.

Der Beschwerdeführer hatte keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und war hier niemals gemeldet. Es gab keine Familienangehörigen oder sonstige soziale Kontakte in Österreich.

Der Beschwerdeführer war hier weder wirtschaftlich noch familiär oder sozial verankert.

Während der Anhaltung in Schubhaft war der Beschwerdeführer gesund und haftfähig.

Am 24.9.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, an eine NGO übergeben und reiste am selben Tag unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien aus.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und das zentrale Melderegister.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich zudem aus seinen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme am 16.9.2015. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde nichts Gegenteiliges behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):

3.2.1. § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."

§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg cit. aF darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gemäß Abs. 3 leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z. 1 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

3.2.4. Der Beschwerdeführer reiste illegal am 15.9.2015 in das Bundesgebiet ein und in weiterer Folge unter Verwendung eines gefälschten griechischen Personalausweises nach England weiter, von wo aus er am 16.9.2015 nach Österreich abgeschoben wurde.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bestand gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer weder familiär noch sozial oder wirtschaftlich verankert. Er verfügte über keine Deutschkenntnisse, war hier niemals gemeldet und hatte nie einen ordentlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer ging hier niemals einer Erwerbstätigkeit nach, verfügte zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme lediglich über ca. € 470 Barvermögen und hatte nach eigenen Angaben keine Möglichkeit, in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen.

Obwohl sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme mit der Abschiebung nach Albanien einverstanden erklärt hatte, bestand unter den genannten Voraussetzungen - v.a. aufgrund der Tatsache, dass er sich eines gefälschten Reisedokumentes bedient und somit bereits die Rechtsordnung grob missachtet hatte - insgesamt betrachtet dennoch eine erhebliche Gefahr des Untertauchens. In einer Gesamtabwägung ändert daran auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus insoweit kooperationsbereit zeigte, dass er sich letztendlich um die Beschaffung seines echten Reisepasses gekümmert hatte. Wegen seines bisher gezeigten Verhaltens konnte die belangte Behörde zu Recht weiterhin vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfes bezüglich des Beschwerdeführers ausgehen Schließlich wurde der Beschwerdeführer, sobald die Voraussetzungen im Rahmen der Gewährung von Rückkehrhilfe erfüllt waren, aus der Schubhaft entlassen und einer NGO übergeben.

Im vorliegenden Fall schied mangels finanzieller Mittel auch die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 des § 77 FPG aus.

Auch konnte die belangte Behörde, vor allem wegen der Verwendung eines gefälschten Personaldokumentes, aber auch aufgrund der völlig fehlenden familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verankerung zu Recht nicht darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion" gemeldet hätte; dies galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen" zumal der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte.

Wie oben ausgeführt, war auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandsersatzverordnung. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG dem Grunde nach kein Aufwandsersatz zu. Die belangte Behörde hatte keinen Kostenzuspruch beantragt.

Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr.

Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.

Der Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. (Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines Verfahrenshelfers):

In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.

Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der hier auch als dessen bevollmächtigter Vertreter auftritt.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt worden wäre.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG, noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.

Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere erwiesen sich die Einreise nach Österreich mittels gefälschtem Ausweisdokument und die darauffolgende Abschiebung aus England in das Bundesgebiet, die fehlende familiäre, soziale und wirtschaftliche Integration, die Mittellosigkeit und der mangelnde Wohnsitz des Beschwerdeführers als unstrittig und hat der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft dadurch, dass er sich eines gefälschten Reisedokumentes bedient hatte, substanziell entwertet.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gefälschtes Beweismittel,
Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Mittellosigkeit,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verfahrenshilfe,
Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2114770.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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