TE Bvwg Beschluss 2018/10/11 W156 2182668-1

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Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

BSVG §2
BSVG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W156 2182668-1/4E

Gekürzte Ausfertigung des am 21.09.2018 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Alexandra Krebitz durch Einzelrichterin über die Beschwerde des T XXXX P XXXX , H XXXX XXXX , XXXX L XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Hauptstelle und Regionalbüro Niederösterreich und Wien vom 29.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2018 beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

eingestellt.

Text

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.09.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2182668.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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