Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2106763-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 23.04.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen zwei EURODAC-Treffer jeweils der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vor, und zwar einer zu Bulgarien vom 18.11.2014 und einer zu Österreich vom 03.12.2014.
2. Somit hatte der Beschwerdeführer in Österreich zuvor bereits am 03.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.03.2015 zurückgewiesen wurde, da zur Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) Bulgarien zuständig war.
Gegen den Bescheid des BFA wurde Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2015, Zl. W144 2106763-1/4E, abgewiesen wurde; das Verfahren erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 16.07.2015 von Österreich nach Bulgarien überstellt.
3. Im Zuge der Erstbefragung am 23.04.2018 gab der Beschwerdeführer im nunmehr gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen an, dass er nach der Abschiebung aus Österreich bis Mitte 2016 in Bulgarien gelebt habe. Anschließend sei er bis 20.04.2018 in Serbien gewesen und er sei dann über Kroatien und Slowenien wieder nach Österreich eingereist.
4. Am 09.05.2018 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien und übersendete im Anhang die ursprüngliche Zustimmungserklärung Bulgariens vom 19.01.2015 sowie den österreichischen Überstellungsbericht vom 16.07.2015. Begründend wurde der bisherige Verfahrensgang dargelegt, ohne jedoch das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers zu erwähnen, wonach er zwischenzeitlich etwa zwei Jahre in Serbien aufhältig gewesen sei. Im Gegenteil wurde wörtlich festgehalten: "In the light oft he above mentioned, especially due to the proven fact that the person has applied for asylum for the first time in Bulgaria on 18.11.2014 and has not left the territory oft he Member States longer than 3 months in the meantime, we deem Bulgaria as the responsible Member State according tot he Dublin III Regulation and kindly would like to request you for taking back the above mentioned person according to article 18 of the Dublin III Regulation."
Mit Schreiben vom 11.05.2018 stimmte die bulgarische Dublin-Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
5. Nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters wiederholte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA am 25.05.2018 im Wesentlichen, dass er - nachdem er 2015 abgeschoben worden sei - bis April 2016 in Bulgarien gelebt habe. Seine österreichischen Freunde und seine afghanische Familie hätten ihm Bargeld geschickt. Nachdem das Geld nicht ausgereicht habe, habe er zurück nach Österreich wollen. Konkret sei er von seiner damaligen Freundin und jetzigen Frau XXXX unterstützt worden. Als er im April 2016 Bulgarien verlassen habe, habe er zuerst in einem Hostel in Serbien gelebt. Danach habe Frau XXXX eine Wohnung (Belgrad, phon. XXXX, Hausnummer XXXX, XXXX. Stock, Tür XXXX) gemietet und bezahlt, in der er sechs Monate gelebt habe. Weil die Miete zu hoch gewesen sei, habe er dann eine billigere Wohnung gesucht. Frau XXXX habe ihn einmal in der Woche besucht und habe auch immer Geld mitgebracht. Nunmehr lebe der Beschwerdeführer mit Frau XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe sie damals beim ersten Aufenthalt in Österreich kennengelernt.
Die Rechtsberatung beantragte die Einvernahme von XXXX als Zeugin zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer ca. zwei Jahre ununterbrochen in Serbien gelebt habe. Außerdem wurde die Wiederholung des Konsultationsverfahrens mit Bulgarien beantragt.
Als Beweis für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien wurde Folgendes vorgelegt:
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Ein Ausdruck der Aufstellung von Auslandsüberweisungen von Frau
XXXX an Frau XXXX, und zwar vom 13.02.2017, vom 11.05.2017, vom 12.06.2017, vom 11.07.2017, vom 11.09.2017, vom 16.10.2017, vom 10.11.2017, vom 11.12.2017 und zuletzt vom 13.03.2018 jeweils in der Höhe von 367,-- EUR (AS 117-119); der Ausdruck enthält den Vermerk:
"Dieser Ausdruck gilt nicht als Kontoauszug."
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Kopien von Fotos, die den Beschwerdeführer großteils mit Frau XXXX (AS 151, 153, 155) und teilweise eindeutig in Belgrad/Serbien zeigen (AS 137, 141); die Fotos weisen folgende Aufnahmedaten auf:
28.02.2015, 03.05.2015, 10.05.2015, 24.05.2015, 26.05.2015, 30.04.2016, 22.05.2016, 05.07.2016, 12.09.2016, 23.12.2016, 03.02.2017, 06.01.2016.
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Kopien von undatierten Fotos, die den Beschwerdeführer in Belgrad zeigen (AS 145, 147)
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Kopien von undatierten Fotos anlässlich eines Geburtstages (AS 149)
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Englisches Schreiben von XXXX (AS 121), dem sich entnehmen lässt, dass XXXX und XXXX über die Plattform "airbnb" zuerst zwei Tage gemeinsam in deren Wohnung gewohnt hätten und XXXX dann insgesamt acht Monate in der Wohnung gelebt habe. Als Kontaktdaten waren für Rückfragen zwei Handynummern angegeben, mit dem Hinweis, dass eine Kontaktaufnahme via "Viper" oder "WhatsApp" möglich sei.
6. Daraufhin wurde die bulgarische Dublin-Behörde seitens des BFA mit einem "Follow Up"-Schreiben vom 25.05.2018 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, von Mitte 2016 bis zum 20.04.2018 in Serbien gelebt zu haben. Die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Bescheinigungsmittel wurden weder erwähnt noch mitgeschickt, sondern heißt es im Schreiben wörtlich: "However, he could not provide any evidence of residence outside the Member States for more than 3 months."
Mit Schreiben vom 31.05.2018 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO abermals zu.
7. Mit Bescheid vom 11.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde nochmals ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung nach Bulgarien ca. zwei Jahre außerhalb der EU, nämlich in Serbien, aufgehalten habe, bevor er einen neuerlichen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Es liege ein fehlerhaftes Konsultationsverfahren vor, da der Umstand, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu seinem Aufenthalt in Serbien [Anm. nicht Bulgarien] vorlegen habe können, wissentlich verschwiegen worden sei.
Weiters wurden ein Konvolut von Referenzschreiben zugunsten des Beschwerdeführers (AS 269-281) sowie eine Kopie des Reisepasses von Frau XXXX mit zahlreichen serbischen Einreisestempeln (AS 267 bzw. AS 391-399) vorgelegt.
In der Kopie des Reisepasses von Frau XXXX sind folgende Grenzkontrollstempel ersichtlich:
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Grenzübergang Horgoš (serbisch-ungarische Grenze): 03.05.2016, 02.07.2016, 29.07.2016, 12.08.2016, 19.08.2016, 25.08.2016, 01.09.2016, 07.10.2016, 14.10.2016, 20.10.2016, 28.10.2016, 11.11.2016, 18.11.2016, 23.11.2016, 24.11.2016, 07.12.2016, 16.12.2016, 02.01.2017, 13.01.[?], 16.02.2017, 09.03.2017, 11.01.2018, 06.04.2018, 13.04.2018
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Grenzübergang Subotica (serbisch-ungarische Grenze): 28.07.2015
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Grenzübergang Batrovci (serbisch-kroatische Grenze): 08.04.[?], 14.04.2018
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2018, Zl. W153 2106763-2/4E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen aus: Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Mitte April 2016 bis vor seiner neuerlichen Einreise in Österreich in Serbien gelebt habe, den Tatsachen entsprechen, so wäre die vom BFA angenommene und auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO gegründete Zuständigkeit Bulgariens gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht länger gegeben, sodass der Frage des Aufenthaltes des Beschwerdeführers außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten besondere Relevanz zukomme. Das BFA sei jedoch auf diese Umstände und auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn überhaupt, nur unzureichend eingegangen.
Einerseits habe die Behörde zwar auf Antrag ein weiteres Konsultationsverfahren mit Bulgarien geführt und den dortigen Behörden letztlich das Vorbringen des Beschwerdeführers mitgeteilt, die Antwort der bulgarischen Behörden gehe jedoch auf die Anfrage nicht substantiell ein und es gehe aus dem Schreiben auch nicht hervor, ob Bulgarien definitiv Anhaltspunkte zum ununterbrochenen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bulgarien bis zur neuerlichen Ausreise nach Österreich habe.
Andererseits habe die Behörde die vorgelegten Beweismittel in keiner Weise ausreichend gewürdigt. Tatsächlich seien Fotos, die den Beschwerdeführer in Belgrad zu unterschiedlichen Jahreszeiten zeigen würden (AS 137, 141, 147), sowie eine Unterkunftsbestätigung (AS 121) vorgelegt worden. Diese Unterlagen seien zumindest Indizien für einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien. Im fortgesetzten Verfahren sei es notwendig, sich mit diesen Beweismitteln näher auseinanderzusetzen und Frau XXXX einzuvernehmen, die der Beschwerdeführer nachweislich bereits bei seinem ersten Aufenthalt in Österreich als seine Freundin bezeichnet habe. Es sei davon auszugehen, dass Frau XXXX über den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach seiner Abschiebung nach Bulgarien bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich Auskunft geben könne.
10. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.08.2018 abermals vor dem BFA einvernommen. Zu Beginn gab er über Nachfrage an, psychisch und physisch dazu in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt. Identitätsbezeugende Dokumente, die er bis jetzt noch nicht vorgelegt habe, gebe es nicht.
Zur in Bulgarien erfolgten Eheschließung führte der Beschwerdeführer über Nachfrage zusammengefasst aus, dass er XXXX am XXXX in Sofia in einer türkischen Moschee geheiratet habe. Den Wochentag wisse er nicht. Es sei eine bekannte, große Moschee in Sofia; er sei vorher oft dort gewesen und habe gebetet. Die genaue Adresse kenne er nicht, aber er könne die Umgebung schildern: Es sei dort ein Kreisverkehr, hinter der Moschee befinde sich ein Park, gegenüber seien Geschäfte und es gebe auch eine Straßenbahnhaltestelle dort. Den Namen des Geistlichen, der die Trauung durchgeführt habe, könne er nicht nennen. Als Zeugen seien XXXX als Zeuge seiner Frau und XXXX als sein Zeuge anwesend gewesen. Die Frau von XXXX sei auch dabei gewesen, sie heiße XXXX. Er habe eine Bestätigung über die nach islamischem Recht erfolgte Eheschließung, aber sie befinde sich in Bulgarien. Eine Kopie davon habe er am PC. Er habe alle Dokumente als Pfand in Bulgarien gelassen.
Zur Frage, in welchem Zeitraum er sich in Serbien aufgehalten habe, schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er von April 2016 bis April 2018 dort gewesen sei. Er wisse nicht ganz genau, wann er nach Serbien gekommen sei, irgendwann im April. Er glaube, dass er am 20.04.2018 ausgereist sei. Zu den Wohnorten in Serbien führte der Beschwerdeführer aus, dass er zuerst sechs Monate lang in einem Hostel in phon. XXXX [XXXX] gelebt habe, das sei der Name der Straße und des Stadtteils in Belgrad. Das Hostel habe XXXX geheißen. Das genaue Datum könne er nicht nennen, er sei von etwa April bis September oder Oktober [2016] dort gewesen. Nachgefragt, wie die Adresse der Unterkunft gelautet habe, in der der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen vom 07.08.2018 danach kurzfristig untergebracht gewesen sei, erklärte er, dass das im Stadtteil phon. XXXX [XXXX] in Belgrad gewesen sei. Die genaue Adresse wisse er nicht, aber er finde hin. Nachgefragt, ob er zur vorgelegten Bestätigung von XXXX genauere Angaben machen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass die Adresse phon. XXXX [XXXX] gelautet habe. Dort habe er über ein Jahr lang gelebt, etwa 13 bis 14 Monate habe er dort verbracht. Er habe so viele Probleme im Leben, er wisse diese Details nicht. Vorgehalten, dass in der Bestätigung von einem achtmonatigen Aufenthalt die Rede sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dort nicht registriert gewesen sei, sondern illegal gelebt habe. Es sei für die Unterkunftgeber ein Risiko gewesen; da er eigentlich dort nicht angemeldet gewesen sei, hätten sie gar nichts schreiben dürfen.
Die Unterkunft schilderte der Beschwerdeführer folgendermaßen: Er habe dort eine Schlafcouch gehabt. Es habe ein Zimmer gegeben, vom Eingang auf der linken Seite seien Bad und WC zusammen gewesen. Daneben sei die Wohnküche gewesen. Auf der rechten Seite sei seine Schlafcouch gewesen. Wenn man hineingekommen sei, habe es einen Vorraum gegeben, dort sei sein Kasten gestanden. Das sei aber nicht abgetrennt gewesen. Es habe ein Fenster gegeben und einen Hochtisch in weißer Farbe mit zwei Barhockern, gegenüber seiner Couch sei ein Fernseher gestanden.
Noch einmal vorgehalten, dass die Ehegattin für mindestens 13 Monate Zahlungen geleistet habe, nämlich von Februar 2017 bis März 2018, und er auch gesagt habe, dass er 13 Monate dort gewesen sei, die Bestätigung der Unterkunftgeber aber nur acht Monate umfasse, wiederholte der Beschwerdeführer, er habe bereits zuvor gesagt, dass seine Frau entweder Geld geschickt oder Geld bar mitgehabt habe. Er kenne die Unterkunftgeber gut und er habe sie gebeten, ihm überhaupt etwas zu schreiben. Das sei alles sehr viel Druck für ihn. Über abermaligen Vorhalt beteuerte der Beschwerdeführer, dass er nicht gelogen habe und dort gelebt habe; das könnten alle bestätigen. Nachgefragt, ob es amtliche Meldebestätigungen gebe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe alles vorgelegt und habe immer richtige Angaben gemacht. Er habe deshalb etwas zwei Jahre in Serbien verbracht, weil es ihm nicht früher gelungen sei, von dort auszureisen. Er habe bereits nach fünf Monaten versucht, Serbien zu verlassen, aber es habe keine Möglichkeit gegeben. Die Grenzen seien dicht gewesen und er habe es nicht geschafft.
Zur Anzahl und der Dauer der Besuche seiner Ehefrau in Bulgarien und Serbien führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er deren genaue Anzahl nicht wisse. Meistens sei sie von Freitag am Nachmittag bis Sonntag gekommen. In den Ferien sei sie länger bei ihm gewesen, etwa zehn bis zwölf Tage. Zu den Grenzkontrollstempeln im Reisepass seiner Frau gab er an, sie habe ihm gesagt, dass der Pass nicht jedes Mal abgestempelt worden sei. Sie sei jedenfalls fast jedes Wochenende bei ihm gewesen. An den Besuch rund um den 16.12.2016 [Datum eines Grenzkontrollstempels] könne er sich nicht detailliert erinnern.
Über Nachfrage des anwesenden Rechtsberaters erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich generell an Daten nicht gut erinnern könne; die Situation sei sehr schwer für ihn. Momentan habe er Depressionen und Stress; er stehe unter Druck. Beantragt wurde die Einholung eines PSY-III-Gutachtens. Abschließend gab der Rechtsberater an, dass es Sinn mache, dass die Unterkunftgeber nur eine achtmonatige Bestätigung ausgestellt hätten, da eine solche Bestätigung ein Risiko für sie darstelle. Auch die zehnmaligen Überweisungen und die teilweise Bezahlung der Miete in Cash würden sich mit den Angaben des Beschwerdeführers decken.
Im Anschluss an die Befragung des Beschwerdeführers wurde die Zeugin XXXX vor dem BFA einvernommen.
Diese gab zur in Bulgarien erfolgten Eheschließung im Wesentlichen an, dass die Trauung am XXXX gewesen sei, und zwar in einer großen Moschee in Sofia. Den Wochentag wisse sie nicht mehr. Sie kenne sich dort nicht gut aus, könne aber die Umgebung beschreiben: Es sei dort eine Einkaufsstraße gewesen. Sie seien von der Wohnung abgeholt worden und direkt dorthin gefahren und sie sei auch nur einmal in dieser Moschee gewesen. Wie der Geistliche geheißen habe, der die Trauung durchgeführt habe, wisse sie nicht. Die Vornamen der anwesenden Zeugen hätten XXXX und XXXX gelautet. Die Frau des XXXX sei auch anwesend gewesen; sie heiße XXXX. Es gebe in Bulgarien Dokumente, sie habe eine Kopie der Urkunde und zwei Videos von der Eheschließung. Der Zeugin wurde aufgetragen, diese per E-Mail zu übermitteln.
Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien führte die Zeugin aus, dass er von April 2016 bis April 2018 dort gewesen sei. Die erste Nachricht aus Serbien habe sie von ihm am 29.04.2016 erhalten. Die erste Zeit sei er im Zentrum vom Belgrad in einem Hostel gewesen. Die erste richtige Wohnadresse sei dann im Stadtteil XXXX gewesen, und zwar an der Adresse XXXX. Im unteren Teil sei ein Wettbüro gewesen, oben habe der Beschwerdeführer gewohnt. Das sei bei Kiki gewesen. Die gemietete Wohnung habe sich im ersten Stock befunden. Die Adresse der Wohnung der Unterkunftgeber XXXX habe XXXX [XXXX] gelautete, im obersten Stock, Nummer XXXX. Ehrlich gesagt wisse sie die genaue Aufenthaltsdauer nicht. Im Sommer seien sie nach XXXX gezogen und danach dorthin an die eben genannte Adresse. Es seien mindestens acht Monate gewesen.
Die Unterkunft schilderte die Zeugin folgendermaßen: Es habe ein Fenster gegeben und man sei durch eine braune Türe hineingekommen. Dort sei ein kleiner Vorraum gewesen. Links von der Türe sei es in ein kleines Badezimmer mit Waschmaschine, WC und Dusche gegangen. Zwischen Vorzimmer und Wohnraum sei keine Türe gewesen. Links sei eine kleine Küchenzeile und ein Bar-Tisch gewesen. Auf der rechten Seite sei ein Couchbett gestanden und es habe auch einen Fernseher gegeben.
Vorgehalten, weshalb sie für mindestens 13 Monate Zahlungen an die Unterkunftgeber geleistet habe, erklärte die Zeugin, dass sie sich eben nicht sicher sei, wie lange der Beschwerdeführer dort gewohnt habe. Weitere Beweismittel für den Aufenthalt des Beschwerdeführers, wie beispielsweise amtliche Meldebestätigungen, könne sie nicht vorlegen.
Zur Frage, weshalb der Beschwerdeführer zwei Jahre in Serbien verbracht habe und nicht schon früher wieder ausgereist sei, erklärte die Zeugin, dass es nicht leicht sei, auszureisen, wenn man keinen Reisepass habe. Der Beschwerdeführer habe es immer wieder versucht, aber es sei nicht leicht gewesen.
Zur Anzahl und der Dauer ihrer Besuche in Bulgarien und Serbien führte die Zeugin zusammengefasst aus, in Bulgarien sei sie nicht sehr oft gewesen, weil sie dorthin fliegen habe müssen. Sie sei ca. vier Mal in Bulgarien gewesen. In Serbien sei sie zum ersten Mal im Mai 2016 gewesen. Nachdem sie die Wohnung in XXXX gehabt hätten, sei sie jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag beim Beschwerdeführer gewesen. Danach sei sie alle zwei bis drei Monate bei ihm gewesen. Zum ersten Grenzstempel von Juli 2015 führte die Zeugin aus, dass sie damals mit dem Zug nach Sofia gefahren sei und den Beschwerdeführer besucht habe. Zur Anzahl der Grenzstempel in ihrem Reisepass gab sie weiter an, dass der Pass nicht immer abgestempelt worden sei; manchmal sei sie einfach nur durchgewunken worden. Zum Aufenthalt rund um den 16.12.2016 [Datum eines Grenzkontrollstempels] erklärte sie, es sei schwierig, sich an jeden Aufenthalt zu erinnern. Ihr letzter Besuch vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Serbien sei Anfang April [2018] gewesen. Normalerweise sei sie von Freitag bis Sonntag zu Besuch gekommen. Wenn sie Urlaub gehabt habe, seien es auch zwei Wochen gewesen.
Per E-Mail vom 16.08.2018 sendete die Zeugin der zuständigen Referentin des BFA ein Foto der bulgarischen Heiratsurkunde, entschuldigte sich für die schlechte Qualität und erklärte, dass sie das Video zur Eheschließung aufgrund der Größe der Datenmenge nicht per E-Mail übermitteln könne. Sie habe das Video allerdings auf einem USB-Stick gespeichert und könne es jederzeit vorbringen, falls dies gewünscht werde.
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.09.2019 wurde seitens des BFA der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 18.11.2014 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt wurde zudem, dass sich Bulgarien mit Schreiben vom 11.05.2018 sowie erneut mit Schreiben vom 31.05.2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe. Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten zwischenzeitlich für mehr als drei Monate verlassen habe, wurden seitens des BFA nicht getroffen.
In der Beweiswürdigung führte das BFA zur Begründung des Dublin-Tatbestandes im Wesentlichen aus, dass den bulgarischen Behörden sowohl der behauptete, länger als drei Monate andauernde Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Mitgliedsstaaten als auch die Beziehung zur angeblichen mit dem Beschwerdeführer nach islamischem Recht verheirateten Ehegattin mitgeteilt worden sei. Die bulgarischen Behörden hätten sich am 11.05.2018 und am 31.05.2018 ausdrücklich für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt. Dabei sei den bulgarischen Behörden jedenfalls die Prüfung dieser potenziell zuständigkeitsändernden Sachverhalte zu unterstellen.
Betreffend den ins Treffen geführten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien von Mitte 2016 bis April 2018 führte das BFA aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen XXXX teilweise vage bzw. widersprüchlich und somit nicht geeignet gewesen seien, den angeblichen Aufenthalt in Serbien zu unterlegen. Es seien beispielsweise widersprüchliche Angaben zu den in Serbien erfolgten Besuchen erfolgt. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 14.08.2018 angegeben, dass das Schreiben der serbischen Wohnungsvermieter, welches den Aufenthalt in Serbien bestätigen solle, erst auf sein Ersuchen erstellt worden sei; es handle sich dadurch eindeutig um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Der Zeitraum der angeblich erfolgten Mietzahlungen stimme mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum, in dem er dort angeblich gewohnt habe, nicht überein. Die vorgelegten Geldüberweisungsbestätigungen seien darüber hinaus keine Kontoauszüge. Der Beschwerdeführer habe gemäß seinen eigenen Angaben gewusst, dass die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren ende, wenn er sich länger als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedsstaaten befinde. Daher erscheine es unlogisch und nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer rund zwei Jahre in Serbien aufgehalten haben solle, bevor er wiederholt illegal in Österreich eingereist sei. Die Ermittlungen des BFA in Serbien hätten das Ergebnis gebracht, dass er in Serbien zu keinem Zeitpunkt behördlich gemeldet gewesen sei.
12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der unter anderem abermals der Untergang der Zuständigkeit Bulgariens zur inhaltlichen Führung des Verfahrens geltend gemacht wurde. Gerügt wurde, dass das BFA den bulgarischen Behörden die zahlreichen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel wissentlich verschwiegen habe und den bulgarischen Behörden so die Möglichkeit genommen habe, informiert über das Vorliegen eines Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu entscheiden.
Der Beweiswürdigung des BFA hinsichtlich des in Frage stehenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Serbien wurde im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Bilder vorgelegt, auf denen er (oft auch mit seiner Frau) in Serbien zu sehen sei. Es sei auf den Bildern erkennbar, dass zwischen den einzelnen Aufnahmen längere Zeiträume vergangen seien. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in Serbien eine Wohnung gemietet habe, seien die Überweisungsbelege der Ehefrau vorgelegt worden. Zur Argumentation des BFA, dass es sich dabei nicht um Kontoauszüge handle und daraus nicht ersichtlich sei, dass diese Zahlungen tatsächlich erbracht worden seien bzw. nicht wieder auf ein Konto rücküberwiesen worden seien, stelle sich die Frage, wie das BFA auf diese haltlosen Unterstellungen komme. Zum weiteren Beweis der Überweisung der monatlichen Miete durch die Ehefrau wurden der Beschwerde nunmehr auch von der Bank ausgedruckte Kontoauszüge vorgelegt und dazu ausgeführt, dass die Zahlungen - wie bereits mehrfach erklärt - teilweise als Barzahlungen und teilweise über Western Union getätigt worden seien, wobei dabei immer Spesen angefallen seien. Zum weiteren Beweis für die Miete der Wohnung seien zudem die Kontaktdaten (Telefonnummern) der Vermieter in Serbien bekannt gegeben worden; im Rahmen der Ermittlungspflicht hätte das BFA die angebotenen Beweismittel zu prüfen gehabt und wäre dies auch leicht zu bewerkstelligen gewesen. Sofern das BFA allgemein festgehalten habe, dass es betreffend die Besuche zu widersprüchlichen Angaben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau gekommen sei, habe das BFA in weiterer Folge allerdings nicht aufgezeigt, was genau nun einen Widerspruch dargestellt habe. Sofern das BFA das Schreiben der Unterkunftgeber als "Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft" bezeichnet habe, stelle sich die Frage, wozu dieses Schreiben vorher verfasst hätte werden sollen; der Beschwerdeführer habe zuvor keinen Verwendungszweck dafür gehabt. Er wolle jetzt der Behörde seinen Aufenthalt in Serbien beweisen und genau dazu solle dieses Schreiben dienen. Zum Vorhalt, dass der im Schreiben genannte Zeitraum nicht mit den Mietzahlungen übereinstimme, werde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer dies bereist in seiner Einvernahme erklärt habe:
Die Vermieter hätten schlicht und einfach Angst, weil sie den Beschwerdeführer nicht unterbringen hätten dürfen. Davon habe das BFA in der Beweiswürdigung nichts erwähnt und der Beschwerdeführer habe mit seiner Erklärung den vermeintlichen Widerspruch bereits aufgeklärt. Auch zum Vorwurf, es sei unlogisch, dass sich der Beschwerdeführer rund zwei Jahre in Serbien aufgehalten habe, wenn er doch gewusst habe, dass er sich nur drei Monate außerhalb der EU aufhalten müsse, damit die Zuständigkeit Bulgariens untergehe, habe der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme angegeben, bereits nach fünf Monaten versucht zu haben, aus Serbien auszureisen, und es auch viele Male danach noch versucht zu haben, allerdings immer wieder gescheitert zu sein, da er aufgrund von Grenzkontrollen wieder zurück nach Serbien geschickt worden sei. Zahlreiche Freunde und Familienmitglieder des Beschwerdeführers und seiner Frau seien jederzeit bereit, über die vergangenen Jahre und die zahlreichen Besuche der Ehefrau bei ihm in Serbien als Zeugen auszusagen.
Der Beschwerde waren Kontoauszüge der XXXX von Frau XXXX beigelegt (AS 565-573), denen sich folgende relevante Auslandsüberweisungen an ein serbisches Konto, lautend auf Frau XXXX, entnehmen lassen:
Überweisungen vom 13.02.2017, vom 11.05.2017, vom 12.06.2017, vom 11.07.2017, vom 11.09.2017, vom 16.10.2017, vom 10.11.2017, vom 11.12.2017 und zuletzt vom 13.03.2018 jeweils in der Höhe von 367,--
EUR.
Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 04.10.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 23.04.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zuvor hatte er am 18.11.2014 in Bulgarien und am 03.12.2014 in Österreich um internationalen Schutz angesucht. In Rahmen des damals in Österreich geführten Verfahrens nach der Dublin-III-VO wurde rechtkräftig die Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.07.2015 von Österreich nach Bulgarien überstellt.
In weiterer Folge hielt sich der Beschwerdeführer mehr als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten, nämlich in Serbien, auf.
Im gegenständlichen Verfahren richtete das BFA am 09.05.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, übersendete im Anhang die ursprüngliche Zustimmungserklärung Bulgariens vom 19.01.2015 sowie den österreichischen Überstellungsbericht vom 16.07.2015, verschwieg der bulgarischen Dublin-Behörden jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zwischenzeitlich mehr als drei Monate in Serbien gelebt habe. Aufgrund des fehlerhaften Wiederaufnahmeersuchens stimmte die bulgarische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 11.05.2018 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Mit einem "Follow Up"-Schreiben vom 25.05.2018 informierte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde zwar letztlich darüber, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, von Mitte 2016 bis zum 20.04.2018 in Serbien gelebt zu haben, die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Bescheinigungsmittel wurden jedoch weder erwähnt noch mitgeschickt. Unter Zugrundelegung der lückenhaften Informationen stimmte die bulgarische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 31.05.2018 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO abermals ausdrücklich zu.
Insgesamt wurde die bulgarische Dublin-Behörde seitens des BFA daher nicht in die Lage versetzt, informiert ein allfälliges Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu beurteilen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen betreffend die Antragstellungen des Beschwerdeführers in Bulgarien und Österreich, betreffend den Verfahrensgang im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren und betreffend das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den vorliegenden EURODAC-Treffern und dem zwischen dem BFA und der bulgarischen Dublin-Behörde erfolgten Schriftverkehr.
Dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung von Österreich nach Bulgarien, die laut dem im Akt aufliegenden Überstellungsbericht nachweislich am 16.07.2015 erfolgte, zwischenzeitlich mehr als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten, nämlich in Serbien, aufhielt, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren von Anfang an durchgehend gleichlautend an, dass er sich nach seiner Überstellung von Österreich nach Bulgarien rund zwei Jahre in Serbien aufgehalten habe, und zwar von etwa Mitte 2016 bis Mitte 2018 (April 2018). Dass er dazu kein exaktes Datum der An- und Abreise angeben konnte, begründete er damit, dass er geschleppt worden sei und zusätzlich unter psychischem Druck stehe. Diese Begründung ist angesichts des Umstandes, dass seine Reisebewegungen offensichtlich illegal erfolgten, nicht gänzlich von der Hand zu weisen; konkrete Widersprüche in seinem Vorbringen finden sich jedenfalls nicht. Auch die einvernommene Zeugin sagte damit übereinstimmend aus, dass sie die erste Nachricht des Beschwerdeführers aus Serbien am 29.04.2016 erhalten habe, sowie, dass er sich von April 2016 bis April 2018 in Serbien aufgehalten habe. Ihr letzter Besuch in Serbien sei Anfang April 2018 gewesen.
Zu diesem rund zwei Jahre andauernden Aufenthalt wurden im Laufe des Verfahrens verschiedene Beweismittel beigebracht, und zwar die bereits im Verfahrensgang ausführlich aufgelisteten Fotos, die Kopie des Reisepasses der Zeugin, welcher die oben aufgelisteten serbischen Grenzkontrollstempel aufweist, ein Schreiben der serbischen Unterkunftgeber XXXX sowie die Kontoauszüge der Zeugin, die die relevanten Auslandsüberweisungen an die genannten Unterkunftgeber belegen. Dem BFA ist zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass die vorgelegten Beweismittel einzeln betrachtet noch keine ausreichende Sicherheit über einen tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien bieten können, doch ergibt sich im konkreten Fall in Zusammenschau aller vorgelegten Unterlagen insgesamt ein schlüssiges Gesamtbild, das vor dem Hintergrund des erstatteten Vorbringens auf einen Aufenthalt in Belgrad schließen lässt, der die Dauer von drei Monaten jedenfalls übersteigt.
Es ist als erwiesen anzunehmen, dass die Zeugin zumindest an den in ihrem Reisepass ersichtlichen Daten die serbische Grenze passierte; es ergeben sich daraus regelmäßige Grenzübertritte im Zeitraum von Mai 2016 bis März 2017 und somit regelmäßige Aufenthalte in Serbien über einen durchgehenden Zeitraum von elf Monaten, ein Aufenthalt in Serbien im Jänner 2018 sowie zwei Aufenthalte in Serbien im April 2018. Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzübertritte etwa aus einem anderen Grund erfolgt seien, als aus dem im Verfahren vorgebrachten, nämlich dem Besuch des Beschwerdeführers in Belgrad, sind nicht hervorgekommen. Die belegten Grenzübertritte stehen insofern mit dem erstatteten Vorbringen in Einklang, als die Zeugin auch angab, den Beschwerdeführer jedes Wochenende besucht zu haben, als sie die Wohnung im Stadtteil XXXX gemietet hätten; danach sei sie nur mehr alle zwei bis drei Monate auf Besuch gewesen. Festzuhalten ist dazu, dass schon alleine die häufigen Besuche der Zeugin von Mai 2016 bis März 2017 für sich betrachtet einen Zeitraum von elf Monaten umfassen und von daher jedenfalls für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten sprechen.
Dem BFA ist grundsätzlich auch darin beizupflichten, dass die ursprünglich vorgelegte Aufstellung der Auslandsüberweisungen der Zeugin an die serbischen Unterkunftgeber nicht denselben Beweiswert haben wie echte Kontoauszüge, doch sind die vorgebrachten Überweisungen mittlerweile ebenfalls als erwiesen anzunehmen, da im Rahmen der Beschwerde die Kontoauszüge nachgereicht wurden. Die Überweisungen auf den Kontoauszügen stimmen datumsmäßig exakt mit der ursprünglich vorgelegten Auflistung der Zahlungen überein. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die nach Serbien geleisteten Zahlungen etwa nur zum Schein erfolgt seien und im Nachhinein wieder rücküberwiesen worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Anhand der vorgelegten Kontoauszüge, in denen sämtliche Kontobewegungen aufgezeichnet sind, lassen sich in den betreffenden Monaten etwaige Rücküberweisungen jedenfalls ausschließen.
Sofern das BFA Ungereimtheiten darin erblickte, dass die serbischen Unterkunftgeber einen insgesamt achtmonatigen Aufenthalt bestätigten und die Zeugin (aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge nunmehr nachweislich) mindestens neun Zahlungen (im Jahr 2017 in den Monaten Februar, Mai, Juni, Juli, September, Oktober, November, Dezember; im Jahr 2018 im Monat März) an die Unterkunftgeber geleistet hat, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin selbst eingestanden haben, nicht mehr ganz exakt zu wissen, in welchem Zeitraum die Wohnung angemietet wurde. Dass sich die Vermietung von Wohnungen über die Plattform "airbnb" in einer rechtlichen Grauzone bewegt, ist notorisch; die Erklärung des Beschwerdeführers, dass die Unterkunftgeber beim Verfassen der Erklärung ein Risiko eingegangen sind, ist nachvollziehbar. Jedenfalls betreffen sowohl die Erklärung der serbischen Unterkunftgeber als auch die nachgewiesenen Zahlungen der Zeugin für sich genommen Zeiträume, die die Dauer von drei Monaten übersteigen. Im Rahmen der Befragung haben der Beschwerdeführer und die Zeugin auch gleichlautend angegeben, dass sich der Beschwerdeführer in Belgrad in einem Hostel, in einer Wohnung im Stadtteil XXXX und in der Wohnung an der Adresse XXXX aufgehalten habe. Beide haben die Aufteilung und Einrichtung der zuletzt genannten Wohnung gleichlautend beschrieben. Grobe Widersprüche sind hier nicht hervorgekommen.
Auch das vom BFA ergänzend ins Treffen geführte Ermittlungsergebnis, wonach laut einer Auskunft des zuständigen Verbindungsbeamten die Person des Beschwerdeführers nicht in den serbischen Systemen aufscheine, steht dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entgegen, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin gleichlautend angaben, dass der Beschwerdeführer in Belgrad nicht offiziell gemeldet gewesen sei; dies stimmt mit dem Ermittlungsergebnis überein.
Der Argumentation, es sei nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer rund zwei Jahre in Serbien aufgehalten habe, obwohl er gewusst habe, dass ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten ausreiche, um die Zuständigkeit Bulgariens untergehen zu lassen, ist einerseits entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin gleichlautend und nachvollziehbar angegeben haben, es sei seitens des Beschwerdeführers ohnehin versucht worden, Serbien bereits früher wieder zu verlassen, es sei jedoch nicht eher gelungen. Andererseits ist festzuhalten, dass die Ursachen und Beweggründe für die (längere) Dauer des Aufenthaltes in Serbien völlig irrelevant sind. Es geht einzig und alleine um die Frage, ob es dem Beschwerdeführer im Verfahren gelingt, glaubhaft zu machen, dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist diese Frage - aus den ausführlich dargelegten Gründen - im gegenständlichen Fall zu bejahen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
§ 5 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 28 VwGVG lautet auszugsweise:
"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(...)"
Die maßgeblichen Artikel der Dublin-III-VO lauten:
"Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Artikel 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Artikel 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Artikel 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren z