TE Vfgh Erkenntnis 2018/9/24 E239/2018

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Vorarlberg ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.117,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 nahm die Vorarlberger Landesregierung auf Anregung der Stadt Hohenems im Rahmen der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl 8/1977, idF der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl 4/2013 (im Folgenden: "Landesgrünzonenänderungsverordnung 2013") unter anderem die (ehemaligen) Grundstücke Nr 2356, 2369/17 und 8660/1 sowie eine Teilfläche des (ehemaligen) Grundstückes Nr 2369/16, alle KG 92004 Hohenems, aus der Landesgrünzone.

2.       Mit Beschluss vom 8. November 2016 änderte die Stadtvertretung der Stadt Hohenems im Flächenwidmungsplan der Stadt Hohenems, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Dezember 2016 und kundgemacht an der Amtstafel der Stadt Hohenems in der Zeit vom 9. bis 23. Jänner 2017 (im Folgenden: "Flächenwidmungsplan Hohenems 2016"), die Widmung der (ehemaligen) Grundstücke Nr 2356, 2369/17, 8660/1 sowie eine Teilfläche des (ehemaligen) Grundstückes Nr 2369/16, alle KG Hohenems, von "Freifläche Freihaltegebiet" in "Baufläche Betriebsgebiet-Kategorie II".

3.       Mit Bescheid vom 4. Juli 2017 erteilte der Bürgermeister der Stadt Hohenems der bauwerbenden Gesellschaft die Baubewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes (Zentrallager) auf dem nunmehrigen Grundstück Nr 2356/2, KG Hohenems, welches die (ehemaligen) Grundstücke Nr 2356, 2369/16, 2369/17 und 8660/1, KG Hohenems, umfasst.

4.       Mit Bescheid vom 9. August 2017 gab die Berufungskommission der Stadt Hohenems der von den Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid des Bürger-meisters erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

5.       Mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der von den Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid der Berufungskommission erhobenen Beschwerde keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung.

6.       In ihrer gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG behaupten die Beschwerdeführerinnen die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des als gesetzwidrig erachteten Flächenwidmungsplanes Hohenems 2016.

7.       Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legte die Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt.

8.       Die belangte Behörde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde begehrt.

9.       Die verordnungserlassende Behörde legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie den in der Beschwerde dargelegten Bedenken gegen die geänderte Widmung im Flächenwidmungsplan Hohenems 2016 mit näherer Begründung entgegentritt.

10.      Die Vorarlberger Landesregierung legte in Entsprechung der Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Mai 2018 die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl 8/1977, idF der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl 4/2013 (inklusive Erläuterungsbericht samt Umweltbericht, zusammenfassender Erklärung und den zeichnerischen Darstellungen) sowie alle Unterlagen betreffend deren Zustandekommen, insbesondere im Hinblick auf das Grundstück Nr 2356/2 (bzw die ehemaligen Grundstücke Nr 2356, 2369/16, 2369/17 und 8660/1), KG Hohenems, vor.

11.      Aus Anlass der von den Beschwerdeführerinnen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Landesgrünzonenänderungsverordnung 2013 und des Flächenwidmungsplanes Hohenems 2016 ein.

12.      Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

13.      Mit Erkenntnis vom 24. September 2018, V36-37/2018-9, hob der Verfassungsgerichtshof die Landesgrünzonenänderungsverordnung 2013 und den Flächenwidmungsplan Hohenems 2016, soweit sie sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr 2369/16, KG Hohenems, beziehen, als gesetzwidrig auf.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat somit gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen nachteilig war. Die Beschwerdeführerinnen wurden sohin durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985; VfGH 12.10.2017, E1242/2016&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True">E 1242/2016; VfGH 27.6.2018, E778/2016).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

14.      Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

15.      Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 218,–, Umsatzsteuer in Höhe von € 479,60 sowie die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten. Da die Beschwerdeführerinnen gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E239.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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