RS Vfgh 2018/9/24 V60/2018 (V60/2018-4)

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art139 Abs3
EStG 1988 §17 Abs6, §20 Abs2, §26
V des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 382/2001 idF BGBl II 382/2015 §4 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Wortfolge der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen betreffend Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten für Vertreter mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Stattgabe eines Gerichtsantrags des Bundesfinanzgerichtes auf Aufhebung der Wortfolge ", ausgenommen jene nach §1 Z9 (Vertreter)" in §4 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten idF BGBl II 382/2015.

Die Erwägungen, die den VfGH in E v 26.02.2018, V45/2017, zur Aufhebung der Wortfolge ", ausgenommen jene nach §1 Z9 (Vertreter)" in §4 der Stammfassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 382/2001, veranlasst haben, sind auf §4 Abs1 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2015, übertragbar:

Nach §17 Abs6 EStG 1988 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, zur Ermittlung von Werbungskosten mittels Verordnung Durchschnittssätze für Werbungskosten für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festzulegen. Im Rahmen dieser Ermächtigung regelt §4 Abs1 der Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2015, dass Kostenersätze gemäß §26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschbeträge kürzen, womit der Verordnungsgeber die gesetzliche Regelung des §20 Abs2 EStG 1988 beachtet. §17 Abs6 EStG 1988 enthält jedoch keine Ermächtigung, Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten, für die steuerfreie Kostenersätze gemäß §26 EStG 1988 gewährt werden, vorzusehen. Insoweit überschreitet der Verordnungsgeber mit dem letzten Halbsatz in §4 Abs1 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2015, die gesetzliche Ermächtigung in §17 Abs6 EStG 1988. Schon aus diesem Grund erweist sich die angefochtene Wortfolge als gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Werbungskosten, Steuerbefreiungen, Ausgaben nichtabzugsfähige, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V60.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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