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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend eine 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Ennstal-Bundesstraße mangels ordnungsgemäßer Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen bei einer Einmündung in den der Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegenden StreckenabschnittRechtssatz
Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 04.09.2017, GZ 11.0-10/2008, Teil A: in Fahrtrichtung Graz (von Westen nach Osten) in den Punkten 91 und 95, wegen Verstoß gegen §44 Abs1 StVO Gesetzwidrigkeit, über Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Gerichtsantrag).
Der Gesetzgeber sieht mit §51 Abs5 StVO die Möglichkeit vor, die Beschränkungen schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen anzuzeigen. Demnach hat eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung iSd §44 Abs1 StVO am Beginn und am Ende des betroffenen Streckenabschnitts sowie bei jeder Einmündung in den betroffenen Streckenabschnitt zu erfolgen.
Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet. Dadurch dass an der Einmündung aus Salza kommend in die B320 bei Strkm 43,930 kein Verkehrsschild auf die Geschwindigkeitsbeschränkung hinweist, ist die angefochtene Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht.
Keine Aufhebung der gesamten Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG, da diese ua weitere Regelungen über Vorschriftszeichen beinhaltet, die auf andere Weise, wie etwa durch anders gestaltete Verkehrszeichen an anderen, näher bezeichneten Orten kundzumachen sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnung KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:V30.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019