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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten irakischer Staatsangehöriger mangels Länderberichten zur Verfolgung sunnitischer Muslime und illegaler Beschaffung von DokumentenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH, dass es ein Unterlassen der Ermittlungstätigkeit darstellt, wenn Länderberichte zu einer bestimmten Frage keine Sachverhaltsdarstellung enthalten und eine Entscheidung des BVwG aufzuheben ist, wenn das BVwG zu einem Ergebnis kommt, welches nicht aus einschlägigen (Passagen in) Länderberichten in tatsächlicher Hinsicht ableitbar ist, enthält das angefochtene Erkenntnis keine hinreichende Feststellung zur Lage der Sunniten im Irak, vor allem im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr in den Herkunftsstaat. Das BVwG beruft sich bei der Verneinung einer generellen und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung auf Länderberichte, die hinsichtlich dieser Fragestellung keinerlei Aussagen treffen. Auch findet sich in den vom BVwG angeführten Länderberichten kein Hinweis darauf, dass es im Irak möglich sei, Dokumente illegal zu beschaffen.
Da die Aufhebung der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zurückwirkt, entbehren auch die Erlassung der Rückkehrentscheidungen, die Nichtzuerkennung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise ihrer Rechtsgrundlage und sind daher aufzuheben.
Im Übrigen: Ablehnung der Beschwerdebehandlung soweit der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E1034.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018