RS Vfgh 2018/9/24 E239/2018

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung jener Teilen der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Vlbg LGBl 8/1977, idF der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Vlbg LGBl 4/2013, sowie des Flächenwidmungsplans der Stadt Hohenems, beschlossen von der Stadtvertretung der Stadt Hohenems am 08.11.2016, hinsichtlich des (ehemaligen) Grundstücks Nr 2369/16, KG 92004 Hohenems, mit E v 24.09.2018, V36-37/2018.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E239.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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