RS Vfgh 2018/9/25 E3172/2017

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des subsidiären Schutzstatus betreffend eine schwangere nigerianische Staatsangehörige auf Grund widersprüchlicher Begründung und mangelhafter Auseinandersetzung mit der Situation einer alleinstehenden Frau mit Kind

Rechtssatz

Im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hält das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zunächst fest, die Beschwerdeführerin erwarte ein Kind. Dennoch sei sie nicht besonders vulnerabel, denn sie könne vom Kindesvater - ebenfalls ein nigerianischer Staatsangehöriger - eine entsprechende Unterstützung erhalten, selbst wenn dessen Asylantrag in Österreich positiv beschieden werden würde. Damit geht das BVwG zum einen deutlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin alleine in ihre Heimat zurückkehren werde. Seine Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stützt das BVwG zum anderen jedoch maßgeblich auf die Prämisse, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und Kindesvater zurückkehren werde: Unter der Annahme der gemeinsamen Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten würde das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der schwangeren Beschwerdeführerin das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegen. Insofern ist die Entscheidung des BVwG in diesem wesentlichen Punkt in sich widersprüchlich.

Insbesondere verabsäumt es das Bundesverwaltungsgericht zudem, sich mit der Situation alleinstehender Frauen mit Kind in Nigeria auseinanderzusetzen. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu alleinstehenden Frauen in Nigeria hätte sich das BVwG ausführlich mit den Folgen einer alleinigen Rückkehr der (im Entscheidungszeitpunkt schwangeren) Beschwerdeführerin befassen müssen.

Im Übrigen: Ablehnung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und Nichtgewährung eines Erhöhungsbeitrags (ERV), weil diese Kosten bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind.

Entscheidungstexte

  • E3172/2017
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.2018 E3172/2017

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3172.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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