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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Aberkennung des Asylstatus und Rückkehrentscheidung betreffend einen iranischen Staatsangehörigen wegen Außerachtlassung der Länderfeststellungen betreffend die Todesstrafe auf Drogenschmuggel und Drogenkonsum und der Missachtung des Doppelbestrafungsverbots hinsichtlich des subsidiären SchutzstatusRechtssatz
Verletzung in Art47 Abs2 GRC mangels Vorliegen der Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) beruht im Wesentlichen bloß auf Feststellungen des BFA betreffend die Zulässigkeit der Doppelbestrafung und der Todesstrafe im Iran. Über das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich den aus dem Kontakt mit dem iranischen Konsul sowie dem angeführten Zeitungsartikel resultierenden Behauptungen, ihm drohe bei einer Rückkehr in den Iran die Todesstrafe, hat sich das Bundesverwaltungsgericht selbst mangels mündlicher Verhandlung kein Bild gemacht. Es begnügt sich vielmehr mit der Feststellung, dass "konkrete Ausführungen[...] über den Inhalt und die Erscheinung des Zeitungsartikels [...] nicht vorgebracht" wurden und "zum Inhalt des Gespräches [...] ob und inwiefern er über seine Straftaten im Bundesgebiet berichtet habe, [...] in der Beschwerde nicht näher" ausgeführt wurde.
Im Übrigen ergibt sich aus den Länderfeststellungen betreffend den Heimatstaat des Beschwerdeführers, dass das von ihm geschilderte Vorbringen Relevanz für die Beurteilung des subsidiären Schutzes entfalten könnte. Das BVwG stützt seine Entscheidung auf Länderfeststellungen, denen zufolge im Iran die Todesstrafe auf Drogenschmuggel und Drogenkonsum stehe, die Anzahl von Exekutionen auch in den letzten Jahren vor allem bei Drogenvergehen hoch geblieben sei und Iraner für bestimmte Straftaten, die im Ausland begangen und bestraft worden seien, zusätzlich nach iranischen Gesetzen bestraft würden.
Das BVwG durfte daher jedenfalls nicht durch bloßes Aktenstudium davon ausgehen, dass der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer Verletzung der durch Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der durch das 6. oder 13. ZPEMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers geklärt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E2449.2018Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018