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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/04/0098Rechtssatz
Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 sind keine anderen als jene, an die das Gesetz in § 77 GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft (Hinweis E vom 6. April 2005, 2000/04/0067, mwN). Daher sind auch im Verfahren nach § 81 GewO 1994 Auflagen vorzuschreiben, soweit dies erforderlich ist, um Gefährdungen iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 zu vermeiden sowie Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß zu beschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040095.X01Im RIS seit
19.02.2019Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019