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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit dem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und auf Zuerkennung des ausreichenden Parteiengehörs wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Revisionswerber nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist. Aus dem Vorbringen des Revisionswerbers, er erachte sich in seinem subjektiven Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt, ist nicht erschließbar, dass die Zuständigkeit des VwG bezweifelt wird (vgl. VwGH 31.7.2007, 2007/02/0181).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020320.L01Im RIS seit
10.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018