RS Vwgh 2018/11/19 Ra 2018/02/0320

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und auf Zuerkennung des ausreichenden Parteiengehörs wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Revisionswerber nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist. Aus dem Vorbringen des Revisionswerbers, er erachte sich in seinem subjektiven Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt, ist nicht erschließbar, dass die Zuständigkeit des VwG bezweifelt wird (vgl. VwGH 31.7.2007, 2007/02/0181).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020320.L01

Im RIS seit

10.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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