TE Vwgh Beschluss 2018/11/19 Ra 2018/02/0320

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des L in G, vertreten durch Mag. Hans Jörg Fuchs, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. September 2018, Zl. LVwG-S-1915/001-2018, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 6. Juli 2018, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a und zweier Übertretungen des § 4 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO für schuldig erkannt und deshalb mit drei Geldstrafen von jeweils EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 76 Stunden) bestraft wurde, als verspätet zurück und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2 Der Revisionswerber erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss in seinem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und auf Zuerkennung des ausreichenden Parteiengehörs verletzt.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u. a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0147, mwN).

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.7.2018, Ra 2018/02/0207, mwN).

6 Mit dem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und auf Zuerkennung des ausreichenden Parteiengehörs wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Revisionswerber nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Dass aber mit dem zitierten Vorbringen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes bezweifelt wird, ist daraus nicht erschließbar. Besteht daher nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Revisionswerber im Rahmen des Revisionspunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Revision entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. VwGH 31.7.2007, 2007/02/0181, mwN).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. November 2018

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020320.L00

Im RIS seit

10.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten