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E1E;Norm
11992E086 EGV Art86;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0156 E 27. September 1999Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des U, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. März 1997, Zl. Ib-8529/8-1997, betreffend Abfallgebühren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Reith bei Seefeld, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Oktober 1996 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer für das vierte Quartal 1996 die Restmüllgebühr, Biomüllgebühr, die weitere Restmüllgebühr und die weitere Biomüllgebühr vor. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Berufungsvorentscheidung ab. Der Gemeindevorstand wies nach fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag die Berufung als unbegründet ab.
Die dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, es stehe unbestritten fest, dass das Wohnobjekt ein Personalhaus des näher bezeichneten Hotels sei. In diesem Personalhaus seien Bedienstete des Hotels untergebracht. Die Einstufung des Personalhauses unter die Bestimmung des § 3 Abs. 3 lit. g der Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde sei zu Recht erfolgt. Diese Bestimmung sei als Auffangtatbestand für alle jene Objekte aber auch Betriebe anzusehen, die nicht unter die in § 3 Abs. 3 lit. a bis f Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde angeführten Gewerbebetriebe und Einrichtungen fielen. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, in diesem Objekt falle weder Restnoch Biomüll zur Entsorgung an, so sei dem entgegenzuhalten, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass offenbar die in diesem Personalhaus wohnenden Mitarbeiter des Hotels auch in ihrer Freizeit im Hotel verköstigt würden, erzeugten diese durchaus Rest- und Biomüll in Form von Flaschenverschlüssen, Papiertaschentüchern, Hygieneartikeln, Speise- und Obstresten. Die von der mitbeteiligten Gemeinde gewählte und im Verfahren bekämpfte Stichtagsregelung 31. Dezember biete Gewähr dafür, dass die Gemeinde in der Lage sei, den zu Zeiten des Höchstbeschäftigungsstandes und naturgemäß gerade in Fremdenverkehrsbetrieben auch zu Zeiten der höchsten Gästebelegung anfallenden Abfall problemlos entsorgen zu können. Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip werde nach Einsichtnahme in den Rechnungsabschluss der mitbeteiligten Gemeinde für das Jahr 1995 festgestellt, dass den Einnahmen von rund S 900.000,-- aus den Müllgebühren die Ausgaben in Höhe von S 1,9 Mio. gegenüberstünden, sohin eine Unterdeckung von rund S 1 Mio. vorhanden gewesen sei. Im Hinblick darauf sei die Gebührenerhöhung im Jahre 1996 erfolgt. Eine Einsichtnahme in den Voranschlag der mitbeteiligten Gemeinde für das Jahr 1996 habe ergeben, dass zwischen Einnahmen und Ausgaben höchstens Kostendeckung aber keinesfalls eine Überdeckung veranschlagt worden sei. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzipes liege daher nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer weiters einwende, er nehme die Müllabfuhr der mitbeteiligten Gemeinde nicht in Anspruch, da sämtliche in seinen Betrieben anfallenden Abfälle über eine private Firma entsorgt würden und daher auch kein Mindestbehältervolumen im Rahmen der weiteren Gebühr zur Vorschreibung gelangen dürfe, so werde auf die Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes und der von der mitbeteiligten Gemeinde ergangenen Verordnungen verwiesen. Der Beschwerdeführer sei danach verpflichtet, die Entsorgung des Mülls über die Gemeindeeinrichtungen vornehmen zu lassen. Wenn der Beschwerdeführer den in seinen Betrieben und Objekten anfallenden Müll über ein Privatunternehmen entsorge, könne die mitbeteiligte Gemeinde nicht daran gehindert werden, die nach den Bestimmungen der Abfallgebührenordnung vorgesehenen Grundgebühren und weiteren Gebühren einzuheben. Bei der Einhebung der weiteren Gebühr wurde das seitens der Gemeinde festgesetzte Mindestbehältervolumen herangezogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Vorschreibung von Gebühren in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe sowie in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Vorschreibung der in Rede stehenden Abfallgebühren liegt die Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde, Stand 1. Jänner 1996, zugrunde. Diese Abfallgebührenordnung lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Art der Gebühren
Die Gemeinde hebt zur Deckung des Aufwandes, der durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, sowie zur Bildung allfälliger notwendiger, ausreichender und zweckgewidmeter Rücklagen, jährlich Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr ein.
§ 2
Entstehung der Gebührenpflicht
1. Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr in Höhe des Jahresbetrages entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden entsorgungspflichtigen Objekte. Die Gebühr ist am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November je zu einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Für Objekte, für die im Laufe des Jahres die Entsorgungspflicht begründet wird, entsteht der Gebührenanspruch anteilig mit Eintritt dieses Ereignisses. Jedes angefangene Monat ist voll zu rechnen. Gleiches gilt sinngemäß, wenn ein Objekt aus der Entsorgungspflicht ausscheidet.
2. Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Bereitstellung der zu entsorgenden Abfälle an der Abholstelle des jeweiligen Objektes im Ausmaß der verwendeten Säcke (Festcontainer). Gleichzeitig wird die weitere Gebühr fällig. Auf die weitere Gebühr ist anlässlich des Bezuges der zur Müllsammlung und -abfuhr zu verwendenden Säcke eine Vorauszahlung in Höhe dieser Gebühr durch Barzahlung oder Nachweis der erfolgten unbaren Zahlung zu entrichten.
Der Anspruch auf die nach § 4 Abs. 5. und 6. der Müllabfuhrordnung vorgesehenen Gebühr für das Mindestbehältervolumen entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden entsorgungspflichtigen Objekte. Die Gebühr ist am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres je zu einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Im Übrigen gilt Ziffer
1. sinngemäß.
...
§ 3
Grundgebühr
1. Der Gebührensatz für die Bemessung der Grundgebühr beträgt für
a) Restmüll aus Haushalten S 600,--
b) Biomüll aus Haushalten 30 % von lit. a)
c) Restmüll von Betrieben und
sonstigen Benützern S 2.400,--
d) Biomüll von Betrieben und sonstigen
Benützern 100 % von lit. c)
2. Die Grundgebühr für Haushalte wird nach der Anzahl der im Haushalt gemeldeten Personen bemessen und beträgt in Hundertsätzen des Gebührensatzes nach Absatz 1 lit. a)
für einen 1-Personen-Haushalt 100 %
für jede weitere Person zusätzlich 20 %
höchstens jedoch 200 %
3. Die Grundgebühr für Betriebe und sonstige Benützer wird je Betriebsstätte mit mindestens 1 Beschäftigten in Hundertsätzen des Gebührensatzes nach Absatz 1 lit. c) wie folgt bemessen:
a) Gewerbebetriebe, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt
je 2 Beschäftigte (bis zu 10 Beschäftigten) 20 % je weitere angefangene 5 Beschäftigte zusätzlich 20 %
...
g) Alle übrigen nicht unter lit. a) bis f) fallenden Betriebe und sonstigen Benützer
je 2 Beschäftigte (bis zu 10 Beschäftigten) 20 % je weitere angefangene 5 Beschäftigte zusätzlich 20 %
...
§ 4
Befreiung von Gebühren nach § 3 Absatz 1 Gebührenpflichtige nach § 3 Absatz 1 lit. b) und d) werden bei
Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung von der Grundgebühr für die Entsorgung von Biomüll befreit, wenn
a) nachgewiesen wird, dass im Bereich des Gebührenpflichtigen Biomüll nicht anfällt oder
b) der anfallende Biomüll ohne Zuhilfenahme der öffentlichen Müllabfuhr auf privatem Grund mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten fachgerecht kompostiert wird.
...
§ 5
Weitere Gebühr
1. Die weitere Gebühr, einschließlich der nach § 4 Abs. 5 und 6 der Müllabfuhrordnung vorgesehenen Gebühr für das Mindestbehältervolumen, wird je nach Gegenstand, Art und Umfang der Entsorgung in Hundertsätzen des Gebührensatzes nach § 3 Absatz 1 lit. a) wie folgt bemessen:
a) Restmüll
Restmüllsack 60 l 7 %
Restmüllsack 110 l 12 %
b) Bioabfall
Kompostsack 8 l 1 %
betriebliche Komposttonne a 120 l je Kalenderwoche 10 %
...
§ 6
Stichtag
1. Stichtag für die Erfassung der Verhältnisse zur Errechnung der Grundgebühr gemäß § 3 Absatz 2 und 3 ist der dem Gebührenjahr vorangegangene 31. Dezember.
2. Änderungen der Voraussetzungen für die Befreiung nach § 4 sind bis zum 31. Jänner des Gebührenjahres bekannt zu geben.
3. Bei Haushaltsgründung bzw. -auflassung erfolgt die Gebührenberechnung durch quartalsmäßige Aliquotierung. Dies gilt auch für die im § 3 Absatz 3 angeführten Betriebe und sonstigen Benützer.
§ 7
Gebührenschuldner, gesetzliches Pfandrecht
1. Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen die Abfallberatung bereitgestellt werden.
..."
Die Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde, Stand
1. Jänner 1996, hat auszugsweise nachstehenden Inhalt:
"§ 1
Allgemeine Grundsätze
1. Der gesamte, im Bereich der Gemeinde anfallende Haushalts-
und Sperrmüll ist durch die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde
R... gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu entsorgen.
2. Zum Haushaltsmüll zählen jene Abfälle aus Betrieben, die
nach ihrer Art dem Haushaltsmüll entsprechen.
...
§ 2
Einrichtung einer öffentlichen Müllabfuhr
1. Die Gemeinde R... besorgt die Sammlung und Abfuhr des der
Abholpflicht nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz unterliegenden Haushaltsmülls von den abholpflichtigen Grundstücken, auf denen er anfällt, bis zur Abfallbehandlungsanlage oder Deponie, in deren Entsorgungsbereich die Gemeinde liegt.
2. Sie besorgt weiters die Abholung der zu trennenden Wertstoffe aus Haushaltsmüll von den kundgemachten Wertstoffsammelinseln und die Weiterleitung der Verwertung bzw. Behandlung dieser Stoffe.
3. Die Gemeinde R... kann sich für die Abwicklung dieser Arbeiten eines Unternehmens bedienen.
§ 3
Abfuhrbereich
1. Der Abfuhrbereich umfasst alle mit Wohnobjekten bebauten Grundstücke der Gemeinde, sofern die Müllabfuhr mit LKW möglich, notwendig und zweckmäßig ist.
...
4. Von der Abholpflicht sind auch jene kompostierfähigen Abfälle ausgenommen, die ohne Zuhilfenahme der öffentlichen Müllabfuhr auf privatem Grund kompostiert werden.
§ 4
Festlegung der Art und Größe der Müllbehältnisse für Restmüll
und kompostierbaren Abfall
1. Zur Sammlung und Abfuhr des Haushaltsmülls sowie des in einem Betrieb anfallenden haushaltsmüllähnlichen Abfalles dürfen ausschließlich die von der Gemeinde R... ausgegebenen transparenten Kunststoffsäcke zu 60 l oder 110 l mit besonderem Aufdruck (Restmüll) verwendet werden. Wertstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen in diese Kunststoffsäcke nicht eingebracht werden.
2. Für die Sammlung und Entsorgung von kompostierbaren Abfällen aus Haushalten sind die von der Gemeinde R... ausgegebenen Papiersäcke zu 8 l mit besonderem Aufdruck (Bioabfall) zu verwenden.
Die zur Sammlung und Abfuhr der Abfälle verwendeten Säcke werden mit den darin enthaltenen Abfällen entsorgt.
Betriebe können für die Sammlung von kompostierbaren Abfällen 120 l-Festcontainer mit besonderer Kennzeichnung der Gemeinde verwenden.
...
4. Die Müllsäcke nach Absatz 1 und 2 sind über die Gemeinde R.. zum jeweils gültigen Tarif zu beziehen.
5. Als Mindestbehältervolumen nach § 15 Absatz 2 lit. c Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz für Haushalte werden pro Person und Woche
4,62 l Restmüll (= 4 Säcke a 60 l pro Jahr) und
3,08 l Bioabfall (= 20 Säcke a 8 l pro Jahr) festgelegt.
6. Das Mindestbehältervolumen für Betriebe und sonstige Benützer beträgt für
a)
Gewerbebetriebe (ausgenommen die unter b) bis g) angeführten Betriebe und sonstigen Benützer) 4,62 l Restmüll pro Beschäftigten und Woche (= 4 Säcke a 60 l pro Jahr)
3,08 l Bioabfall pro Beschäftigten und Woche (= 20 Säcke a 8 l pro Jahr).
...
g)
Alle übrigen nicht unter lit. a) bis f fallenden Betriebe und sonstigen Benützer
4,62 l Restmüll pro Beschäftigten und Woche 3,08 l Bioabfall pro Beschäftigten und Woche
§ 5
Aufstellungsort und Bereitstellung der Müllbehältnisse
1. Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Müllsäcke zugebunden und an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle und überdies so aufgestellt werden, dass keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft durch Staub, üblen Geruch und Lärm erfolgen kann und dass die Müllbehälter für den Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß benützt werden können."
Nach § 2 Abs. 1 erster Satz Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde entsteht der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr in Höhe des Jahresbetrages mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden entsorgungspflichtigen Objekte. Nach den Bestimmungen der Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde handelt es sich um ein mit einem Wohnobjekt bebautes Grundstück und daher um ein entsorgungspflichtiges Objekt iSd § 2 Z. 1 iVm § 3 Z. 1 Müllabfuhrordnung. Somit entstand der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr für das Wohnobjekt mit Beginn des Kalenderjahres 1996, unabhängig vom kommenden, tatsächlichen Müllanfall. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass das Wohnobjekt nicht zum Abfuhrbereich gehörte und damit kein entsorgungspflichtiges Objekt wäre. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist solches auch nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass im Wohnobjekt auch Biomüll anfalle, und hat die Befreiung von der Grundgebühr für die Entsorgung von Biomüll versagt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einem Wohnobjekt mit 24 dort wohnhaften Personen auch gewisse Mengen an Biomüll anfallen. Der Beschwerdeführer hat den in der Abfallgebührenordnung geforderten Nachweis für den Nichtanfall von Biomüll nicht erbracht bzw. auch keinen Nachweis für die Entsorgung des Biomülls auf privatem Grund. Die Vorschreibung der Grundgebühren erfolgte daher zu Recht.
Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Bereitstellung der zu entsorgenden Abfälle an der Abholstelle des jeweiligen Objektes im Ausmaß der verwendeten Säcke (Festcontainer), der Gebührenanspruch auf die nach § 4 Abs. 5 und 6 der Müllabfuhrordnung vorgesehene Gebühr für das Mindestbehältervolumen entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden entsorgungspflichtigen Objekte. Nach der Müllabfuhrordnung sind für Haushalte sowie Betriebe und sonstige Benützer Mindestbehältervolumen vorgesehen. Demnach entsteht in solchen Fällen auch der Gebührenanspruch für die nach dem Mindestbehältervolumen bemessene weitere Gebühr bereits mit Beginn des Kalenderjahres. Auf die Bereitstellung von Müll in den jeweiligen Abfuhrzeitpunkten oder die Erbringung von Leistungen bei der Müllabfuhr durch die mitbeteiligte Gemeinde kommt es dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an. Auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Vorauszahlungsverpflichtung durch Barzahlung für die zu verwendenden Müllsäcke erübrigt sich im Beschwerdefall ein näheres Eingehen, weil eine Verpflichtung zur Vorauszahlung bei der Berechnung nach Mindestbehältervolumen gar nicht vorliegt.
Nach den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bestand in der mitbeteiligten Gemeinde vor dem Jahr 1996 bei Ausgaben für die Müllentsorgung von ca. S 1,9 Mio. eine Unterdeckung von ca. S 1 Mio. Mit der Anhebung der Müllgebühren im Jahre 1996 sollte eine Kostendeckung erreicht werden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor. Mit seiner nur allgemein gehaltenen Behauptung, es liege eine Verletzung des Äquivalenzprinzips bei der Erhebung der Abfallgebühr vor, erweckt der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Abfallgebührenordnung.
Das entsorgungspflichtige Objekt ist ein Personalhaus für ein Hotel. Zum Stichtag (§ 6 Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde) waren dort nach dem Inhalt des vorgelegten Aktes - vom Beschwerdeführer nicht bestritten - 24 Personen gemeldet. Auf saisonale Schwankungen der Personenanzahl ist nach dieser Bestimmung nicht abzustellen. Die Abgabenbehörde hatte daher bei der Abgabenbemessung vom Personenstand des Stichtages auszugehen.
Bei der Abgabenvorschreibung wurde dieses Wohnobjekt zur Berechnung der weiteren Gebühr unter § 3 Abs. 3 lit. g Abfallgebührenordnung - alle übrigen nicht unter § 3 Abs. 3 lit. a bis f fallenden Betriebe und sonstigen Benützer - eingereiht.
Die Müllabfuhrordnung und die Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde unterscheiden zwischen "Haushalten" einerseits sowie "Betrieben und sonstigen Benützer" andererseits. Das Personalhaus als Wohnobjekt mit den Wohnungen der Angestellten wurde von der belangten Behörde als eine Einheit gesehen und dem Auffangtatbestand "Betriebe und sonstige Benützer" zugeordnet. Im Abschnitt Betriebe und sonstige Benützer ist ein solches Personalhaus nicht anderen Tatbeständen zu subsumieren, sodass nur die Einreihung in den Auffangtatbestand übrig bleibt. Als Alternative könnte das Personalhaus nur in einzelne Haushalte der Angestellten während der Beschäftigung aufgeteilt werden, falls die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Haushalte überhaupt gegeben sind. Ungeachtet dieser Umstände ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Mindestbehältervolumen für Haushalte pro Person und Woche und für Betriebe und sonstige Benützer pro Beschäftigten und Woche jeweils gleich hoch ist, sodass dieser Einreihungsproblematik im Beschwerdefall keine entscheidende Bedeutung zukommt und der Beschwerdeführer bei der Vorschreibung der weiteren Gebühr unter Zugrundelegung des Mindestbehältervolumens für nicht unter § 3 Abs. 3 lit. a bis f fallende Betriebe und sonstige Benützer nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde ferner die Nichteinvernahme zweier beantragter Zeugen. In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, diese Zeugen seien rechtswidrig unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht einvernommen worden. Diese Zeugen hätten die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen können, die zu einer Stattgebung der Rechtsmittel des Beschwerdeführers geführt hätten.
Mit diesem Vorbringen allein wurde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Wurde doch vom Beschwerdeführer nicht einmal konkret dargestellt, von welchen Sachverhaltsangaben die Abgabenbehörde bei der Vorschreibung der in Rede stehenden Abfallgebühren abgegangen sein soll. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass die Bediensteten - wie er selbst vorbrachte - angewiesen waren, im Personalhaus allenfalls anfallenden Müll, ins Hotel zu bringen und dort entsorgen zu lassen. Damit räumte er selbst ein, dass Müll - auch Biomüll - anfallen konnte. Die Gemeinde hat die Sammlung des Mülls von den abholpflichtigen Grundstücken, auf denen er anfällt, zu besorgen. Der Gebührenanspruch entsteht unabhängig davon, ob der auf dem Grundstück angefallene Müll vor der Abfuhr zu einem anderen Grundstück gebracht wird, um von dort durch die Müllabfuhr entsorgt zu werden.
Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Ansicht, der Abtransport und die Verarbeitung bzw. Zuführung von Haushaltsmüll zur weiteren Entsorgung stelle zweifellos eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar. Es werde durch die diese Tätigkeiten besorgende Gemeinde jeglicher Wettbewerb durch andere Unternehmer ausgeschaltet und es liege somit ein Verstoß gegen Art. 86 EGV (nunmehr Art. 82 EG) vor.
Nach Art. 82 EG ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Nach Art. 86 EG werden die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Art. 12 und 81 bis 89 widersprechende Maßnahme treffen oder beibehalten.
Gemäß Abs. 2 dieses Artikels gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.
Diese Vertragsbestimmungen gehören zum Titel VI Kapitel 1 Wettbewerbsregeln. Der angefochtene Bescheid hat keine Maßnahmen zum Gegenstand, die dieses Vertragskapitel betreffen, sondern die Vorschreibung von Abgaben, die einem bestimmten Verwendungszweck, nämlich der Deckung der Kosten der Abfallentsorgung dienen. Dem Abgabepflichtigen räumt das Vertragskapitel über die Wettbewerbsregeln kein subjektives Recht darauf ein, dass die von ihm zu entrichtenden Abgaben nur einer Verwendung durch den Mitgliedstaat zugeführt werden, hier also einer Abfallentsorgung, die mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages übereinstimmt. Der Beschwerdeführer kann daher aus den Wettbewerbsregeln des EG Vertrages nichts zur Abwehr des Abgabenanspruches gewinnen. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Abfallentsorgung in der mitbeteiligten Gemeinde den Wettbewerbsregeln des EG Vertrages entsprach.
Von der Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 234 EG ist bei dieser klaren Rechtslage Abstand zu nehmen.
Durch die in der Beschwerde gemachte Anregung, die Bestimmungen der §§ 10 ff des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes idgF sowie die auf Grund dieses Gesetzes ergangene Müllabfuhr- und Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums auf ihre Gesetzes- bzw. Verfassungskonformität prüfen zu lassen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, ein Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren zu initiieren, weil der Verwaltungsgerichtshof die ohne nähere Begründung vorgebrachten Bedenken nicht teilt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. September 1999
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170146.X00Im RIS seit
11.07.2001