TE Vwgh Beschluss 2018/11/21 Ro 2018/03/0004

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Dr. C H in W, vertreten durch Dr. Karl Newole, 1010 Wien, Zelinkagasse 6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2017, Zl. W271 2107514-2/2E, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin hatte am 21. Jänner 2015 näher konkretisierte Feststellungsanträge an die belangte Behörde gestellt, über die diese mit Bescheid vom 10. Februar 2015 mit einer "Abweisung" entschied.

2 Über die dagegen erhobene Beschwerde entschied das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12. August 2016: Die "Abweisung" der Feststellungsanträge sei als deren Zurückweisung zu deuten; entgegen der Auffassung der belangten Behörde seien die Anträge aber zulässig. Der angefochtene (Zurückweisungs)-Bescheid wurde daher ersatzlos aufgehoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen; die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.

3 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision der belangten Behörde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Juni 2017, Ro 2016/03/0028, zurück (auf diese Entscheidung wird im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen).

4 In der Folge erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 26. September 2017 betreffend die am 21. Jänner 2015 gestellten Feststellungsanträge Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, über die das Verwaltungsgericht mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss vom 29. November 2017 dahin entschied, dass die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde; unter einem wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt.

5 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht (auf das Wesentliche zusammengefasst) Folgendes aus: Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 8 Abs. 1 VwGVG für die Entscheidung über die Feststellungsanträge der Revisionswerberin vom 21. Jänner 2015 sei bei Erhebung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen gewesen, weil gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in die Frist nicht einzurechnen sei. Die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof über die von der belangten Behörde zu Ro 2016/03/0028 erhobene Revision, also von 29. September 2016 (Revisionserhebung) bis 30. Juni 2017 (Einlangen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision), habe daher außer Betracht zu bleiben, weshalb die sechsmonatige Entscheidungsfrist noch nicht verstrichen sei.

6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, am 20. Februar 2018 zusammen mit den Verfahrensakten und der Revisionsbeantwortung vorgelegte ordentliche Revision.

7 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 wurden die Verfahrensparteien zur Stellungnahme aufgefordert, ob mittlerweile über die zu Grunde liegenden Anträge entschieden wurde; bejahendenfalls wäre zu konkretisieren, ob dessen ungeachtet weiterhin ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision angenommen werde.

8 Während eine Stellungnahme der Revisionswerberin dazu unterblieb, äußerte sich die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 dahin, dass über die Feststellungsanträge bereits mit Bescheid vom 26. Februar 2018 entschieden worden sei, der nur hinsichtlich seiner Gebührenvorschreibung angefochten worden sei. Dies wurde durch Vorlage des Bescheids und der dagegen erhobenen Beschwerde unter Beweis gestellt.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis - Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 3.9.2003, 2001/03/0097, 26.4.2011, 2008/03/0069, 12.4.2018, Ra 2017/17/0839, 10.9.2018, Ra 2018/11/0109).

10 Von der belangten Behörde wurde mittlerweile über jene Feststellungsanträge entschieden, die Gegenstand der Säumnisbeschwerde waren, welche das Verwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Beschluss zurückgewiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Revision wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden.

11 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.

Wien, am 21. November 2018

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030004.J00

Im RIS seit

12.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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