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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der E Kft. in S, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Juli 2018, LVwG 41.23-1290/2018-8, betreffend Zuerkennung der Parteistellung als Eigentümerin (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 28. Februar 2018 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei "als Inhaberin" gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von fünf näher bezeichneten Glücksspielgeräten samt Stiftschlüssel und Chipkarte angeordnet.
2 Mit den Schreiben vom 27. Februar 2018 und vom 5. März 2018 beantragte die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der Parteistellung als Eigentümerin der Geräte.
3 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 6. April 2018 wurden diese Anträge der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung der Parteistellung als Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte abgewiesen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision rügt, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Begründungspflicht eines Erkenntnisses und lasse eine Trennung von Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung vermissen. Damit gelingt der Revisionswerberin nicht die Darlegung der Zulässigkeit der Revision. Der Revisionswerberin wurde durch die Zustellung des Beschlagnahmebescheides im Beschlagnahmeverfahren ohnehin Parteistellung zuerkannt. Ein weiteres Recht auf Feststellung darauf, die Parteistellung aus einem bestimmten Grund zuerkannt erhalten zu haben, kam ihr jedoch nicht zu.
10 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids nämlich nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids als subsidiärer Rechtsbehelf unzulässig (vgl. u.a. VwGH vom 31.3.2006, 2005/12/0161, vom 19.9.2012, 2012/01/0008, und vom 26.3.2015, 2013/11/0103, 19.6.2017, Ro 2016/03/0028, je mwN). Der Revision ist keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, inwiefern im vorliegenden Fall eine Grundlage für den von der Revisionswerberin begehrten Feststellungsbescheid gegeben gewesen wäre.
11 Es ist auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265; 20.9.2018, Ra 2018/09/0144, mwN). Mit ihrem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne der hg. Rechtsprechung nicht auf.
12 Auch sonst werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 21. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090180.L00Im RIS seit
12.12.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019