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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der M M in W, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018, Zl. I414 2197075- 1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen Kameruns, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun festgestellt. Weiters sprach das BVwG aus, eine Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2 Mit Beschluss vom 25. September 2018, E 3130/2018-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde nach Art. 144 B-VG ab und trat diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 25. Oktober 2018, E 3130/2018-9, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
3 Gegen das angefochtene Erkenntnis des BVwG richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil das BVwG in seiner Entscheidung näher bezeichnete Teile der Länderberichte nicht berücksichtigt und keine nähere Überprüfung der Verfügbarkeit der von der Revisionswerberin benötigten Medikamente durchgeführt habe.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 3.9.2018, Ra 2018/01/0348, jeweils mwN).
9 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision schon deshalb nicht gerecht, weil in der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2018, Ra 2018/19/0164, das dort zugrunde liegende Erkenntnis des BVwG wegen eines Verstoßes gegen die Verhandlungspflicht aufgehoben wurde. Inwiefern das BVwG im vorliegenden Fall, in dem eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, von dieser Judikatur abgewichen wäre, legt die Revision nicht dar.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010480.L00Im RIS seit
06.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018