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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des R H, vertreten durch Dr. Manfred Sommerbauer und DDr. Michael Dohr, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Babenbergerring 5a/3. OG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. August 2018, LVwG-S-1086/001-2018, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die vorliegende Revision bringt zur Frage ihrer Zulässigkeit - lediglich - vor, das Verwaltungsgericht sei "von Rechtsprechung bezüglich der Rechtsfrage des Vorhandenseins eines Vorsatzes" abgewichen. Die Revision sei weiters aufgrund von Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zulässig, da das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag des Revisionswerbers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgewiesen habe. "Diese Abweichungen" von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründeten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, "weil ihnen über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung" zukomme, "insbesondere weil ein Erkenntnis des VwGH zu der hier vorliegenden Automatenart" fehle.
5 Mit diesem pauschal gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass mit der bloßen Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne letztere nach Datum und Geschäftszahl zu konkretisieren, und auszuführen, inwiefern die angefochtene Entscheidung einen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprechenden Inhalt aufweist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan wird (vgl. etwa für viele VwGH 28.9.2018, Ra 2017/17/0794, oder auch 20.9.2018, Ra 2018/11/0107, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (z.B. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681, mwN).
7 Hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens, das Verwaltungsgericht habe einen Beweisantrag des Revisionswerbers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgewiesen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0647, mwN). Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.
8 Schließlich wird auch mit dem allgemeinen Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zu der hier vorliegenden Automatenart" weder ein ausreichender Bezug zum konkreten Sachverhalt hergestellt, noch dargelegt, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung dieser Frage abhängen sollte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (z.B. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092, mwN).
9 Da die Revision somit wie dargestellt mit ihrem ausschließlich dahingehenden Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung weder ein konkretes Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch einen die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme darzulegen vermag, und auch in keiner Weise auf den konkreten Sachverhalt bezogen aufzeigt, aus welchem Grund der Verwaltungsgerichtshof das behauptete Fehlen von Rechtsprechung zur "vorliegenden Automatenart" als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung des Revisionsfalls abhängen sollte (z.B. VwGH 24.9.2018, Ro 2017/17/0021, mwN), eignet sie sich wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 22. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170184.L00Im RIS seit
12.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019