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E000 EU- Recht allgemein;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des K M in W, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2018, Zl. W220 2107755- 1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Weiters sprach das BVwG aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde nach Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. September 2018, E 2047/2018-8, deren Behandlung ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Soweit der Revisionswerber in der Zulassungsbegründung vorbringt, das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot sowie das "Revisionssystem" würden Art. 47 GRC verletzen, weshalb die Revision an den Verwaltungsgerichtshof keinen "wirksamen Rechtsbehelf" (iSd Art. 46 VerfahrensRL iVm Art. 47 GRC) darstelle, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Revisionsmodell sowohl mit Art. 47 GRC als auch mit Art. 13 EMRK in Einklang steht (vgl. zuletzt VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0107, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung von VwGH, EGMR und EuGH). Ausgehend davon sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, dem EuGH - wie vom Revisionswerber angeregt - die in der Revision angeführten Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/14/0107).
7 Soweit die Revision im Zulässigkeitsvorbringen weiters ein Abweichen von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, weil das BVwG keine Ermittlungen zur Situation von heimlich (ohne Einverständnis der Eltern) Verheirateten getätigt und in diesem Zusammenhang auch unzutreffenderweise eine staatliche Schutzfähigkeit angenommen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass das BVwG dem diesbezüglichen Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat, weshalb mit dem erwähnten Zulässigkeitsvorbringen fallbezogen schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. November 2018
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001CJ0013 Safalero VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010186.L00Im RIS seit
11.12.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019