Norm
StGB §146Rechtssatz
Hat der Täter Giralgeld, das aus einer Vortat herrührt, bereits an sich gebracht (§ 165 Abs 2 StGB), indem er es auf sein Konto überweisen ließ (vgl RIS?Justiz RS0129616), bewirkt die nachfolgende (bloße) Auszahlung dieses Geldes an den Täter durch die das Konto führende Bank keinen Vermögensschaden (der Bank oder eines Dritten). Erreicht er die Auszahlung durch Falschangaben zur Herkunft des Geldes gegenüber Mitarbeitern der Bank, begründet dies daher keine Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 146 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132306Im RIS seit
11.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018