TE OGH 2018/10/23 4Ob198/18y

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter im Verfahren über die Befangenheit betreffend die Richterinnen des Landesgerichts Feldkirch HR Dr. A***** K***** und Mag. N***** M***** über die „Beschwerde“ der betroffenen Person Mag. K***** D*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 30. Juli 2018, GZ 10 R 26/18a-1, mit dem der Rekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. März 2018, GZ 1 Nc 40/18a-1, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Bezüglich des Rechtsmittelwerbers (in der Folge: betroffene Person) ist vor dem Bezirksgericht Bregenz ein Erwachsenenschutzverfahren anhängig.

Der Ablehnungssenat des Erstgerichts sprach aus, dass die beim Bezirksgericht Bregenz eingesetzte Richterin des Landesgerichts Feldkirch Mag. N***** M***** in der Erwachsenenschutzsache befangen sei und die Richterin des Landesgerichts Feldkirch HR Dr. A***** K***** in der Befangenheitssache bezüglich Mag. N***** M***** befangen sei.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der betroffenen Person zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der betroffenen Person wurde diese Entscheidung am 8. 8. 2018 zugestellt. Mit ihrer direkt an die Generalprokuratur Wien gerichteten Eingabe vom 11. 8. 2018 erhob die betroffene Person dagegen „Beschwerde“. Mit Note vom 13. 8. 2018 übermittelte der Oberste Gerichtshof diese Eingabe dem Bezirksgericht Bregenz zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung. Mit Beschluss vom 27. 8. 2018 – somit bereits nach Ablauf der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den (erkennbar) angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts – leitete das Bezirksgericht Bregenz den Schriftsatz an das Erstgericht weiter.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist verspätet.

Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Befangenheitssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens (hier: Erwachsenenschutzsache), in dem über die Befangenheit entschieden wird (RIS-Justiz RS0006000). Die Frist für einen Revisionsrekurs in einer Erwachsenenschutzsache beträgt 14 Tage (§ 65 AußStrG), was somit auch für ein darauf bezogenes Verfahren über die Befangenheit zutrifft. Einzubringen ist das Rechtsmittel bei dem Gericht, das in erster Instanz über die Befangenheit entschieden hat (RIS-Justiz RS0109787). Wird es beim unzuständigen Gericht eingebracht, so gilt es nur dann als rechtzeitig, wenn es noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS-Justiz RS0008755, RS0041584).

Die betroffene Person brachte ihr Rechtsmittel nicht beim zuständigen Erstgericht ein. An dieses wurde der Schriftsatz erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist übermittelt, sodass das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist.

Auf den Umstand, dass das Rechtsmittel ohne Anwaltsunterschrift eingebracht wurde, musste wegen der Verspätung des Rechtsmittels nicht eingegangen werden (RIS-Justiz RS0005946).

Textnummer

E123439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00198.18Y.1023.000

Im RIS seit

11.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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