Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fonds *****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** K*****, vertreten durch KS KIECHL SCHAFFER Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 10.942,57 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 23. Juli 2018, GZ 58 R 46/18i-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. April 2018, GZ 15 C 1152/17s-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 860,58 EUR (darin 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit seiner am 21. Dezember 2017 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt der klagende Fonds von der Beklagten als Erbin der verstorbenen M***** K***** den Ersatz aushaftender Sozialhilfekosten für stationäre Pflege. Der Kläger leitet seinen Regressanspruch aus § 26 Abs 4 und § 29 Abs 1 WSHG ab.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage im Hinblick auf das „Verbot des Pflegeregresses“ (§ 330a iVm § 707a ASVG) ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zur Klarstellung der Übergangsbestimmung des § 707a ASVG zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers zeigt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf und ist deshalb
– ungeachtet des gegenteiligen, jedoch nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig; dies ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
Der Oberste Gerichtshof hielt in seiner
– ein Titelverfahren bezüglich Pflegeregress betreffenden – Grundsatzentscheidung vom 30. April 2018 zu 1 Ob 62/18a (ÖZPR 2018/78 [Pfeil] = EF-Z 2018/113 [Tschugguel]) fest, dass das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG auch vor dem 1. Jänner 2018 verwirklichte Sachverhalte erfasst (RIS-Justiz RS0132059). Dass die geänderte Rechtslage von Amts wegen sogar noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, führte dort zur Abweisung der Klage, weil dem Regressbegehren nachträglich die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wurde: Da das Übergangsrecht nichts anderes bestimmte, waren Änderungen des zwingenden Rechts der Entscheidung ohne Weiteres zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde. Daher stand die Übergangsregel des § 707a ASVG einer Anwendung der geänderten Gesetzeslage im Titelverfahren nicht nur nicht entgegen, sondern setzte gerade voraus, dass die neue Rechtslage zum Tragen kam, solange das Verfahren über den Kostenregress noch nicht rechtskräftig beendet war.
Damit wurde die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof bereits geklärt, sodass die Zulässigkeit des Rechtsmittels darauf nicht gestützt werden kann.
Die Ausführungen des Klägers zur Frage, ob ein Pflegeregress bei einem bereits rechtskräftigen Titel noch möglich sei, begründen ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage; liegt dem Anlassfall doch ein Titelverfahren zugrunde, also – unstrittig – noch kein rechtskräftiger Titel vor.
Schließlich können auch die Ausführungen zur (in dritter Instanz unanfechtbaren) Entscheidung über den Kostenpunkt eine Frage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzeigen (RIS-Justiz RS0044233, RS0044228, RS0053407).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO: Die Beklagte hat – zutreffend – auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
Textnummer
E123417European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00201.18G.1024.000Im RIS seit
10.12.2018Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018