Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** M***** sowie 2. R***** M*****, beide vertreten durch Mag. Alexander Paleczek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N***** Y*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 700 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. April 2018, GZ 39 R 15/18x-39, 39 R 15/18x-19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. März 2017, GZ 42 C 60/17m-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Gemäß § 222 Abs 2 ZPO hat die in Abs 1 leg cit angeordnete Fristenhemmung für Notfristen im Rechtsmittelverfahren keinen Einfluss auf den Anfang und den Ablauf der Notfristen im Revisionsverfahren gegen Versäumungsurteile. Notfristen sind nach der Legaldefinition des § 128 Abs 1 ZPO Fristen, deren Verlängerung das Gesetz ausdrücklich untersagt, somit auch die Frist zur Erhebung einer Revision nach § 505 Abs 2 ZPO.
1.2. Für die Anwendung des § 222 Abs 2 ZPO ist nur maßgebend, dass das Urteil erster Instanz ein Versäumnisurteil ist. Diese Bestimmung gilt für die Frist zur Erhebung der Revision selbst dann, wenn bei einer etwaigen Berufungsverhandlung beide Teile vertreten waren (vgl RIS-Justiz RS0037393 zu § 225 Abs 2 ZPO idF vor dem BBG 2011, BGBl I 2010/111) oder wenn die Ausfertigung entgegen § 114 Abs 1, § 542 Abs 4 Geo nicht mit der Überschrift „Versäumungsurteil“ versehen wurde (RIS-Justiz RS0037387). Der erkennbare Zweck der Aufnahme von Versäumungs- und Anerkenntnisurteilen in den Ausnahmekatalog des § 222 Abs 2 ZPO besteht darin, dass in Fällen, in denen eine Bestreitung des Klagsanspruchs nicht erfolgt, rasch geklärt werden soll, ob die gerichtiche Entscheidung rechtskräftig wird (OLG Wien 3 R 101/07f).
2. Das Erstgericht erließ am 24. 3. 2017 über die Mietzins- und Räumungsklage der klagenden Parteien ein Versäumungsurteil. Daher liegt ein Fall des § 222 Abs 2 Satz 1 ZPO vor, sodass die Rechtsmittelfrist nicht der Hemmung des § 222 Abs 1 ZPO unterlag. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das dem Verfahrenshelfer am 17. 7. 2018 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts endete daher bereits am 14. 8. 2018. Die am 14. 9. 2018 erhobene außerordentliche Revision war daher als verspätet zurückzuweisen.
Textnummer
E123438European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00177.18Z.1025.000Im RIS seit
11.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018