Norm
StGB §74 Abs1 Z4Rechtssatz
Bedienstete der Sozialversicherungsträger, die dort Hoheitsakte vornehmen oder Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung erfüllen, sind Beamte im Sinn des § 74 Z 4 StGB. Akt der Hoheitsverwaltung ist auch die Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf Basis der vorgeschriebenen Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage (gegebenenfalls auch noch die Ausfertigung eines Zahlungsbefehls oder Rückstandsausweises). Mit der Beitragsfestsetzung ist jedoch das hoheitliche Verfahren des Sozialversicherungsträgers beendet. Bei exekutiver Eintreibung kommt diesem die Stellung eines betreibenden Gläubigers, der der gerichtlichen Entscheidung unterliegt, zu. Unterlässt ein Dienstnehmer eines Sozialversicherungsträgers missbräuchlich die exekutive Eintreibung rückständiger Beiträge, kommt Strafbarkeit nach § 153 StGB in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132305Im RIS seit
11.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018