RS OGH 2018/9/19 16Ok5/18y, 16Ok6/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2018
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Norm

ZPO §365

Rechtssatz

Die Höhe des Kostenvorschusses hat dem mit der Aufnahme des Beweises verbundenen Aufwand zu entsprechen. Maßgeblich für die Höhe des Kostenvorschusses ist der voraussichtliche Arbeitsumfang des Sachverständigen und die Vorschriften des GebAG. Soweit Erhebungen notwendig sind, diese jedoch nicht durchgeführt werden, liegt ein Verfahrensmangel vor.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/18y
    Entscheidungstext OGH 19.09.2018 16 Ok 5/18y
    Beisatz: Allerdings ist es durchaus zulässig, dass sich das Gericht bei der Abschätzung der Höhe des Kostenvorschusses an seiner Praxiserfahrung orientiert. Ist der Kostenvorschuss jedoch sowohl in absoluter Hinsicht (120.000 EUR) als auch in relativer Hinsicht (der Kostenvorschuss ist doppelt so hoch wie der Streitwert) besonders hoch, ist es im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit erforderlich, dass das Gericht die Gründe für seine diesbezügliche Einschätzung bezüglich der Höhe der erforderlichen Kosten des Sachverständigenbeweises offenlegt; andernfalls ist die erstgerichtliche Ermessensübung weder für die Parteien noch für die Rechtsmittelinstanz überprüfbar. (T1)
  • 16 Ok 6/18w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2019 16 Ok 6/18w
    Auch; Beisatz: Allein die subjektive Einschätzung einer Partei von der Angemessenheit der Höhe der Sachverständigengebühren ist keine geeignete Grundlage für die Bemessung des Kostenvorschusses. (T2)
    Beisatz: Durch den Kostenvorschuss sollen die Parteien eine realistische Grundlage für die Einschätzung erhalten, mit welchem Aufwand sie für die Erreichung ihres Prozessziels zu rechnen haben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132304

Im RIS seit

07.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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