Kopf
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Streller als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Schaumberger und die Richterin Mag. Slunsky-Jost in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Klaus Haberler, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die verpflichtete Partei S***** H*****, wegen € 1.171,40 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 12.6.2018, 19 E 919/18m-5, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:
„Der Antrag der betreibenden Partei vom 6.6.2018 auf neuerlichen Vollzug der Gehaltsexekution nach § 294a EO durch neuerliche Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird bewilligt.“
Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit € 314,71 (darin € 52,45 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
B e g r ü n d u n g :
Auf Antrag der betreibenden wider die verpflichtete Partei bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 3.4.2018, zur Hereinbringung von € 1.171,40 samt Nebengebühren aus dem vollstreckbaren Zahlungsbefehl des BG Hernals vom 4.12.2015, 15 C 93/15a, und zur Hereinbringung mehrerer Kostenforderungen aus Kostentiteln die Forderungsexekution nach § 294a EO, dies unter Verzicht auf die Drittschuldner AMS und GKK. Die Drittschuldnerabfrage brachte ein negatives Ergebnis (Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30.3.2018: „kein Dienstgeber gefunden“).
Mit Schriftsatz vom 6.6.2018 beantragte die betreibende Partei den neuerlichen Vollzug der Gehaltsexekution durch neuerliche Abfrage beim Hauptverband.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein neuer Vollzug in diesem Sinne „nur etwa alle drei Monate zulässig“ sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Betreibenden wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Bewilligung des Vollzugs abzuändern. In eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
In der Judikatur (auch des OGH - 3 Ob 131/88) wurde in einzelnen Entscheidungen hinsichtlich der neuerlichen Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Frist von drei Monaten herausgearbeitet, wobei im Schrifttum kritisiert wurde, dass nicht klar sei, auf welche Rechtsgrundlage sich diese Frist beziehe (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO³, Rz 8 zu § 294a).
Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung schon bisher wiederholt Durchbrechungen der dreimonatigen Frist zugelassen: So hat dieses Gericht als Rekursgericht zu 47 R 162/95 (= RPflSlg E 1996/21) ausgesprochen, dass für den Fall einer Namensänderung des Verpflichteten seit der letzten ergebnislosen Anfrage eine neuerliche Anfrage "vor Ablauf der von der Rechtsprechung gewährten dreimonatigen Frist" zulässig ist. Das LG für ZRS Graz leitet in seiner Entscheidung RPflSlg E 1994/41 aus der vom Obersten Gerichtshof formulierten Wendung "im allgemeinen ... etwa alle drei Monate" überhaupt ab, ein neuerlicher Vollzugsantrag sei jederzeit zulässig, wobei aber auch darauf hingewiesen wird, dass grundlosen oder zu häufigen Wiederholungen "mit den allgemeinen Mittel der Exekutionsordnung" zu begegnen sei. Oberhammer führt (in Angst/Oberhammer, EO³, § 294a Rz 8) aus, dass es "unpraktisch" wäre, die Sperrfrist des Abs 2 (des § 294a EO) auch (analog) auf den Fall der Stellung neuerlichen Vollzugsanträge anzuwenden. Das Landesgericht Wiener Neustadt hat in seiner Entscheidung vom 14.11.2017, 17 R 164/17i, schließlich ausgeführt, dass schon mangels einer Rechtsgrundlage von einer derartigen „Sperrfrist“ nicht ausgegangen werden könne.
Der erkennende Rekurssenat schließt sich dieser überzeugenden Auffassung an. Schon bisher konnte den oben zitierten Entscheidungen nicht eindeutig entnommen werden, dass ein neuerlicher Vollzugsantrag vor Ablauf von drei Monaten keinesfalls zu bewilligen wäre. Dazu kommt, dass - wie ausgeführt - eine Rechtsgrundlage für diese „Sperrfrist“ fehlt. Gravierende negative Auswirkungen für die Verpflichteten sind schon deshalb nicht zu befürchten, weil die innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter TP 1 fallenden Schriftsätze wie Vollzugsanträge nicht gesondert zu honorieren sind (Anmerkung zu TP 1 RATG).
Daraus folgt, dass die gegenständlich letzte, ca zwei Monate alte Auskunft einem neuerlichen Vollzugsantrag nicht entgegen steht.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 74 EO.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus den §§ 78 EO iVm 528 Abs 2 Z 1 ZPO.
Textnummer
EWZ0000206European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2018:04600R00296.18X.1017.000Im RIS seit
04.12.2018Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018