TE OGH 2018/10/23 10ObS116/18h

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea Schultz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65–67, wegen Integritätsabgeltung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2018, GZ 11 Rs 78/18x, 11 Rs 86/18y-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Verfahrensfragen betreffend die Stoffsammlung im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0042700). Der gerichtliche Sachverständige ist einerseits Beweismittel, andererseits Gehilfe des Gerichts (5 Ob 1006/92 mH auf 7 Ob 28/76, SZ 49/67). Seine Bestellung erfolgt nach der sanktionslosen Bestimmung des § 351 ZPO (5 Ob 1006/92) durch das Gericht von Amts wegen. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens, wonach der neurologisch-psychiatrische Sachverständige durch den unfallchirurgischen Sachverständigen beigezogen, nicht aber durch das Erstgericht bestellt worden sei, verneint, sodass dieser behauptete Verfahrensmangel in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden kann (RIS-Justiz RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS-Justiz RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben (RIS-Justiz RS0042963 [T58]).

Textnummer

E123344

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00116.18H.1023.000

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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