Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Kostenerstattung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27. August 2018, GZ 11 Nc 8/18m-4, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht ist ein vom Kläger gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angestrengtes Verfahren wegen Kostenerstattung anhängig.
Der Kläger stellte unter anderem einen Antrag auf „Gerichtsstandverlegung sowie Verfahrensaussetzung sämtlicher Gerichtssachen in Arbeits- und Sozialrechtssachen bis zum endgültigen Urteil“.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 wies das Oberlandesgericht Linz diesen – als Delegierungsantrag im Sinn des § 31 Abs 1 JN zu verstehenden – Antrag ab.
Zwecks Bekämpfung dieses Beschlusses beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Das Oberlandesgericht Linz wies den Antrag im Rahmen des Delegierungsverfahrens als aussichtslos ab, wobei es funktionell als Prozessgericht erster Instanz tätig wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Klägers gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Oberlandesgericht Linz (funktionell als Erstgericht) ist analog § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0122667).
Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
Ein Verbesserungsverfahren (Anwaltsfertigung) erübrigt sich wegen der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses.
Textnummer
E123395European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00115.18M.1023.000Im RIS seit
06.12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018