TE OGH 2018/10/24 8ObA59/18m

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2018, GZ 9 Ra 6/18w-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ist eine Vertragsbestimmung gesetzwidrig, ist primär der Normzweck dafür maßgeblich, ob der gesamte Vertrag nichtig ist oder die Restgültigkeit des übrigen Vertrags anzunehmen ist (RIS-Justiz RS0016417; RS0016431). Hierbei ist der Restgültigkeit möglichst der Vorzug zu geben. Die Nichtigkeit von Nebenabreden hat dann nicht die Ungültigkeit des Gesamtvertrags zur Folge, wenn der Vertrag auch ohne diese Nebenabreden bestehen könnte (RIS-Justiz RS0016431 [insb T6]). Kein Vertragsteil kann sich darauf berufen, er hätte den Vertrag nur mit dem unerlaubten Inhalt oder gar nicht abgeschlossen. Eine solche Bedachtnahme auf den Parteiwillen widerspricht nämlich insbesondere dann dem Normzweck, wenn der andere Vertragspartner geschützt werden soll (RIS-Justiz RS0016417 [T7]; zu all dem siehe auch Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 Rz 514; Bollenberger in KBB5 § 879 ABGB Rz 29; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 879 Rz 51 f).

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die wegen Kollusion anzunehmende Nichtigkeit der zwischen den Parteien am 24. 5. 2016 getroffenen Vereinbarung erfasse nur den Verbrauch eines der Beklagten gar nicht (in diesem Ausmaß) zustehenden Urlaubs sowie Zeitguthabens, jedenfalls aber nicht die vorzeitige Beendigung ihrer Karenz und die Wiederaufnahme ihrer Vollzeitbeschäftigung zur Klägerin per 1. 6. 2016, womit die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Entlassung am 28. 2. 2017 keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 10 bzw § 12 MSchG genossen habe, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.

Mit dem Hinweis auf die der Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegten 379,35 offenen Stunden und 74 offenen Urlaubstagen zeigt die Beklagte keine wesentliche Vertragsbestimmung auf, deren Sittenwidrigkeit zu einer Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung führen müsste (vgl 7 Ob 142/07v), gebietet doch der Normzweck bloß die Ungültigkeit der in Schädigungsabsicht vereinbarten Konsumation des über das tatsächliche Ausmaß hinausgehenden Urlaubs bzw Zeitguthabens. Von einer Nichtigkeit des Vertragsteils, der der Beklagten die Erbringung der Arbeitsleistung in Form von Home Office gestattet, ist das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht ausgegangen.

3. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

Textnummer

E123401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00059.18M.1024.000

Im RIS seit

07.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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