TE OGH 2018/10/24 3Ob180/18v

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Martin Winter, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. D***** und 2. M*****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Fink ua Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Juni 2018, GZ 1 R 293/17h-43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 29. August 2017, GZ 6 C 19/16h-38, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der Revision der beklagten Parteien wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.003,39 EUR (darin 167,23 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.613,24 EUR (darin 229,64 EUR USt und 235,40 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Eigentümer angrenzender Liegenschaften. Die Beklagten nutzen für die Zufahrt zu ihrem Wohnhaus einen (unbefestigten, rund 90 Meter langen) Weg, der auf Grundstücken des Klägers verläuft und an dem ihnen die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens eingeräumt ist.

Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 7. Februar 2006 (zu 20 C 2566/05d des Erstgerichts) hat der Kläger es zu unterlassen, entlang der nordwestlichen Begrenzung dieses Wegs bis zu den in der Natur vorhandenen Alleebäumen eine Einzäunung zu errichten bzw Holzpflöcke oder Ähnliches einzusetzen, damit auf diesem Weg (für die Beklagten) die ungehinderte Zufahrt mit Fahrzeugen aller Art gewährleistet ist. Im Verfahren 40 C 903/07w des Erstgerichts wurde mit Endbeschluss vom 30. Jänner 2008 festgestellt, dass der Kläger die Beklagten im letzten ruhigen Besitz des Fahrrechts und des Rechts der ungehinderten Benützung des Wegs mit Fahrzeugen aller Art dadurch störte, dass er diesen Weg im nordöstlichen Bereich am 21. August 2007 mit seinem Traktor versperrte; er wurde verpflichtet, ab sofort jede weitere ähnliche Störung zu unterlassen.

Die Beklagten brachten in ihrem Exekutionsantrag vor, der Kläger habe durch Ablagerungen von Schnittgut sowie durch außerhalb des Wegs eingebrachte Holzpflöcke den Zufahrtsweg massiv verengt.

Das Erstgericht bewilligte den Beklagten am 2. September 2016 zu 7 E 86/16z aufgrund der beiden genannten Exekutionstitel die Exekution gemäß § 355 EO gegen den Kläger durch Verhängung einer Geldstrafe. Gleichzeitig wurden die Beklagten ermächtigt, auf Kosten des Klägers den früheren Zustand entlang der nordwestlichen Begrenzung und im nordöstlichen Bereich des Dienstbarkeitswegs durch Entfernen des abgelagerten Bruchholzes, der weiteren Holz- und Baumreste sowie der eingegrabenen Pflöcke wiederherstellen zu lassen.

Nach dem Vergleich im Februar 2006 änderten sich immer wieder die Verhältnisse im Bereich der nordöstlichen bzw nordwestlichen Begrenzung des Dienstbarkeitswegs. Der Kläger lagerte immer wieder (auch zur Zeit der Einbringung des Exekutionsantrags im Herbst 2016) im Bereich der hangseitigen Begrenzung des Wegs Baumstämme und Baumschnitt ab und brachte vor den Alleebäumen Holzpflöcke ein. Beides führte zur Einschränkung und Behinderung in der Benutzung des Wegs mit Fahrzeugen, weil eine Gefahr der Beschädigung bestand, wenn nicht die in die Fahrbahn des Wegs hereinragenden Äste und dergleichen beseitigt wurden. Die Holzpflöcke waren im Bereich der nordöstlichen Begrenzung so gesetzt, dass die befahrbare Fläche des Wegs so stark verschmälert wurde, dass nur mit sehr präzisem Lenken von zweispurigen Fahrzeugen eine Beschädigung der Fahrzeuge vermieden werden konnte. Auch im Bereich der der hangseitigen gegenüberliegenden Wegbegrenzung brachte der Kläger Holzpflöcke vor den Alleebäumen ein und nahm Holzablagerungen vor, wodurch die befahrbare Fläche verschmälert wurde. Die vom Kläger vorgenommenen Ablagerungen und Holzpflöcke im Bereich der rechten und linken Begrenzung des Wegs ragten in diesen hinein und führten dazu, dass die lichte Weite des Wegs bei Einbringung des Exekutionsantrags um 10 bis 20 cm eingeengt war. Dadurch stand die erforderliche Mindestbreite von drei Metern für die Benutzung des Wegs mit Fahrzeugen aller Art nicht zur Verfügung.

Der Kläger brachte in seiner nunmehr vorliegenden Klage gemäß § 36 EO, mit der er die Unzulässigkeit der Exekutionsbewilligung geltend macht, zusammengefasst vor, der Endbeschluss vom Jänner 2008 beziehe sich auf ein Versperren des Wegs durch einen Traktor, weshalb dieser kein Titel für die vom Erstgericht bewilligte Exekution sein könne. Auch der Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom Februar 2006 sei für eine solche Bewilligung nicht geeignet. Der Kläger habe entgegen dem Vorbringen der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Verschmälerung des Dienstbarkeitswegs verursacht oder eine Einschränkung der Dienstbarkeit vorgenommen; im Gegenteil habe sich der Weg seit der Einräumung der Dienstbarkeit verbreitert. Der Kläger habe keine Einzäunung vorgenommen und lagere allfällig saisonbedingtes Schnittgut außerhalb des Wegs; eingesetzte Strempel befänden sich außerhalb des Servitutswegs zwischen den Alleebäumen zu deren Sicherung; die Hangsicherungsmaßnahmen beträfen ebenfalls nicht den Weg.

Die Beklagten bestritten diese Behauptungen als unrichtig; die Einengungen des Wegs durch den Kläger hätten sogar zur Folge gehabt, dass der Heizöllieferant nicht mehr zu ihrem Wohnhaus habe zufahren können. Der Kläger habe Ablagerungen und Einzäunungen vor den Alleebäumen vorgenommen und damit eindeutig gegen den gerichtlichen Vergleich verstoßen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Im Vergleich vom Februar 2006 habe sich der Kläger verpflichtet, entlang der nordwestlichen Begrenzung des Wegs bis zu den in der Natur vorhandenen Alleebäumen keine Einzäunung zu errichten oder Holzpflöcke einzusetzen; die Unterlassungsverpflichtung bezüglich der anderen Seite des Wegs ergebe sich aus dem Endbeschluss, mit dem der Kläger verpflichtet worden sei, jede Störung im nordöstlichen Bereich des Wegs durch Versperren mit einem Traktor oder Ähnliches zu unterlassen, wodurch das Recht der ungehinderten Benutzung des Wegs gestört werde. Da die von den Beklagten in ihrem Exekutionsantrag behaupteten, vom Kläger bestrittenen Verstöße nun festgestellt worden seien, fehle dem Klagebegehren die Berechtigung.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung teilweise dahin ab, dass es die zur Erwirkung der Unterlassung des Versperrens des nordöstlichen Bereichs des Wegs bewilligte Exekution für unzulässig erklärte (und – das Ersturteil bestätigend – das Mehrbegehren der Unzulässigerklärung der Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der Errichtung einer Einzäunung bzw des Einsetzens von Holzpflöcken oder Ähnlichem entlang der nordwestlichen Begrenzung des Wegs abwies).

Der Kläger habe auch im Berufungsverfahren nicht bestritten, im Bereich der nordwestlichen Wegbegrenzung Holzpflöcke eingebracht und Holzablagerungen vorgenommen zu haben, weshalb insoweit sein Begehren nicht berechtigt sei. Den Beklagten sei es aber nicht gelungen, das von der Exekutionsbewilligung umfasste titelwidrige Verhalten des Klägers zu erweisen; denn trotz der vom Kläger im nordöstlichen Bereich eingesetzten Holzpflöcke sei – wie sich aus den vorgelegten Fotos ergebe – dort eine landwirtschaftliche Maschine gefahren, weshalb „wohl auch davon auszugehen“ sei, „dass die Beklagten den Weg mit ihren Pkws befahren konnten“. Der Weg sei also nicht in einer die Zufahrt gänzlich unmöglich machenden Weise versperrt oder unpassierbar gemacht worden. Da der im Exekutionsbewilligungsantrag behauptete Verstoß gegen den Exekutionstitel (Endbeschluss vom Jänner 2008) „versperrt“ somit nicht erfolgte, sei der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben und insoweit die Exekution für unzulässig zu erklären.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, „ob der aus einem im Besitzstörungsverfahren ergangenen Exekutionstitel Verpflichtete das Petitorium im Impugnationsverfahren nachholen und dadurch das Recht des betreibenden Gläubigers auf Unterlassung künftiger Störungen zu Fall bringen“ könne.

Gegen den klageabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Gegen den stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen; hilfsweise, das Berufungsurteil in diesem Umfang aufzuheben.

Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Die Revision der Beklagten ist zulässig und, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts einer Korrektur bedarf, auch berechtigt.

Vorweg ist klarzustellen:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Rechtsschutzziel der Impugnationsklage ist allein die Unzulässigerklärung der konkreten Exekution, nicht die Vernichtung der Vollstreckungskraft des Exekutionstitels an sich. Das stattgebende Impugnationsurteil bewirkt daher
– anders als das Oppositionsurteil – nur die Unzulässigkeit der Anlassexekution und nicht auch anderer Exekutionen, die allenfalls aufgrund desselben Exekutionstitels bewilligt wurden (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 36 Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0001660).

1.2 Bestreitet der Verpflichtete, den als Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen einen Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben (RIS-Justiz RS0123123; jüngst 3 Ob 219/17b). Der Impugnationsklage ist soweit stattzugeben, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung bzw den Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen (Verstöße) tatsächlich nicht (oder nicht schuldhaft) gesetzt hat (RIS-Justiz RS0116292 [T1]; RS0000939 [T1]; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 36 Rz 20 mwN). Bestreitet der Verpflichtete hingegen, dass der im Exekutionsantrag behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot (einen Titelverstoß) darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung (RIS-Justiz RS0123123 [T1]; RS0000072).

1.3 Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage (zu Exekutionstiteln aus Besitzstörungsverfahren) kann sich gar nicht stellen; denn im Impugnationsverfahren, das nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten des Verpflichteten zum Gegenstand hat, findet (im Unterschied zum Oppositionsprozess) eine inhaltliche Überprüfung des Titels (bzw der aktuellen materiellen Berechtigung des betreibenden Gläubigers) gar nicht statt.

2. Zur Revision des Klägers:

2.1 Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (unterbliebene Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet des Vermessungswesens) hat bereits das Berufungsgericht verneint; sie kann daher in der Revision nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).

2.2 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers muss nach ständiger Rechtsprechung in der Erledigung einer Beweisrüge nicht auf jedes einzelne Beweisergebnis und jedes einzelne Argument des Berufungswerbers eingegangen werden (RIS-Justiz RS0042170; RS0043205; RS0043226; RS0040165; RS0042189; RS0043162). Die – wenngleich kurze – Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht genügt dessen Voraussetzungen einer mängelfreien Entscheidung (RIS-Justiz RS0043150; RS0043371; RS0043268; RS0043185).

Ausführungen zur Beweiskraft von Verfahrensergebnissen oder zur Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts stellen eine in dritter Instanz unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043131; RS0043143; RS0040125; RS0043175).

2.3 Nach dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom Februar 2006 hat es der Kläger zu unterlassen, entlang der nordwestlichen Begrenzung des Servitutswegs bis zu den in der Natur vorhandenen Alleebäumen Holzpflöcke oder Ähnliches einzusetzen, damit auf diesem Weg (für die Beklagten) die ungehinderte Zufahrt mit Fahrzeugen aller Art gewährleistet ist. Fest steht, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrags die befahrbare Fläche des Wegs so stark durch die vom Kläger gesetzten Holzpflöcke und Holzablagerungen verschmälert war, dass eine Benutzung des Wegs durch zweispurige Fahrzeuge eine weit überdurchschnittliche Geschicklichkeit erforderte, dass also
– wegen dieser Handlungen (Verhaltensweisen) des Klägers – die erforderliche Mindestbreite für eine Benutzung mit Fahrzeugen aller Art nicht zur Verfügung stand. Die Revision entfernt sich von diesen Feststellungen, wenn sie argumentiert, der Kläger habe die ungehinderte Zufahrt der Beklagten nicht beeinträchtigt. Eine Fehlbeurteilung in Bezug auf die Exekutionsbewilligung betreffend den von den Beklagten (Betreibenden) im Exekutionsverfahren behaupteten, im vorliegenden Impugnationsprozess nachgewiesenen Verstoß gegen den gerichtlichen Vergleich vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

2.4 Die Revision des Klägers ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

3. Zur Revision der Beklagten:

3.1 Die Beklagten rügen als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abweichend „feststellte“, die Zufahrt für die Beklagten sei möglich und der Weg nicht (zur Gänze) „versperrt“ gewesen. Ein „Versperren“ im Sinn einer vollständigen Blockierung des Wegs haben die Beklagten als Betreibende allerdings selbst nicht behauptet. Da die Berufungsentscheidung im Übrigen (auch) die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen und seiner
– teilweise allerdings rechtlich unrichtigen – Beurteilung zugrunde gelegt hat, fehlt dieser Mangelhaftigkeit die erforderliche Relevanz (vgl RIS-Justiz RS0043027; RS0043049).

3.2 Gegenstand des Impugnationsverfahrens ist
– wie bereits (oben zu 1.) dargestellt – die Frage der Unzulässigkeit der Exekutionsbewilligung, während die Frage, ob der behauptete Sachverhalt rechtlich einen Verstoß gegen das titelmäßige Unterlassungsgebot darstellt, im Rekursverfahren gegen die Exekutionsbewilligung zu klären ist (RIS-Justiz RS0123123 [T1]).

Ein gänzliches „Versperren“ des Wegs wie durch den Traktor des Klägers (das Anlass für das Besitzstörungsverfahren im Jahr 2007 war) haben die Beklagten in ihrem Exekutionsantrag (unstrittig) selbst nicht behauptet; die Frage, ob ein titelwidriges Verhalten des Klägers (auch) durch das von den Beklagten behauptete „Verschmälern“ des Wegs (eine „ähnliche Störung“ wie im Endbeschluss genannt) begründet wurde, ist jedoch
– entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts – nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens über die Impugnationsklage.

Nach den Feststellungen hat der Kläger
– entgegen seinem Vorbringen – die von den Beklagten in ihrem Unterlassungsexekutionsantrag behaupteten Handlungen (Holzpflöcke, Holzablagerungen) gesetzt, wodurch deren – sowohl im gerichtlichen Vergleich als auch im Endbeschluss – tituliertes Recht auf ungehinderte Benutzung des Wegs mit Fahrzeugen aller Art beeinträchtigt wurde. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der weiteren Feststellung, wonach die für eine Benutzung des Wegs mit zweispurigen Fahrzeugen erforderliche Mindestbreite den Beklagten wegen dieser Verhaltensweisen des Klägers nicht zur Verfügung stand.

Daher kommt der Revision der Beklagten Berechtigung zu und die Entscheidung des Erstgerichts ist wiederherzustellen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten, die mit ihrer Revision erfolgreich waren, haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962).

Textnummer

E123391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00180.18V.1024.000

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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