Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach A***** G***** Z*****, verstorben ***** 2012, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erbansprechers ***** C***** H*****, vertreten durch Berger Daichendt Grobovschek Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. August 2018, GZ 21 R 154/18w-131, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Erblasserin hinterließ folgende letztwillige Verfügung: „Meine Erben sind die gesetzlichen Erben mit Ausnahme [eines Großneffen].“ Das Erstgericht stellte dazu fest, dass die Erblasserin damit die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen wollte und zwar den Großneffen, nicht aber dessen Nachkommen, davon ausschließen wollte. Der Wille der Erblasserin war daher auf ein negatives Testament gerichtet (1 Ob 600/89 SZ 62/131 mwN; RIS-Justiz RS0012337). Auf dieser Grundlage besteht kein Zweifel, dass der Großneffe durch seinen Sohn repräsentiert wird, was im Übrigen auch dann gelten würde, wenn eine Feststellung zum diesbezüglichen Willen der Erblasserin nicht möglich gewesen wäre (2 Ob 544/91 mwN; RIS-Justiz RS0012270). Soweit der Revisionsrekurswerber abweichend davon eine positive Einsetzung der gesetzlichen Erben behauptet, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Textnummer
E123371European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00187.18S.1030.000Im RIS seit
06.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018