Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2018 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Stefan L***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 4 U 24/18s des Bezirksgerichts Deutschlandsberg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein wichtiger Grund für eine Delegierung liegt nicht vor, zumal ein Zeuge seinen Wohnsitz in Preding hat (vgl RIS-Justiz RS0129146).
Textnummer
E123291European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00058.18Z.1105.000Im RIS seit
08.12.2018Zuletzt aktualisiert am
08.12.2018