TE OGH 2018/11/5 15Ns58/18z

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2018 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Stefan L***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 4 U 24/18s des Bezirksgerichts Deutschlandsberg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein wichtiger Grund für eine Delegierung liegt nicht vor, zumal ein Zeuge seinen Wohnsitz in Preding hat (vgl RIS-Justiz RS0129146).

Textnummer

E123291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00058.18Z.1105.000

Im RIS seit

08.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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