TE OGH 2018/11/13 11Os116/18w

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der OKontr. Trsek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sergejs S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ramzan D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. August 2018, GZ 83 Hv 34/18d-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten D***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche des Mitangeklagten S***** enthält, wurde Ramzan D***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 7. Mai 2018 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit S***** als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) Mohammad A***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem sie ihn zu Boden brachten und ihm zahlreiche Fußtritte und Schläge gegen den Kopf und den Oberkörper versetzten, wodurch der Genannte eine Fraktur des linken Oberarmknochens, eine Gehirnblutung, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und eine Schädelprellung erlitt.

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem – die Annahme von Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB; dazu RIS-Justiz RS0090006; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26 ff) tragenden (US 5, 6 iVm US 3) – Urteilssachverhalt packte D***** den zuvor von S***** zu Boden gebrachten A***** am Kragen und versetzte ihm „drei heftige Faustschläge ins Gesicht“, während S***** dem Opfer Fußtritte gegen Kopf und Oberkörper versetzte (US 5).

Im Hinblick darauf ist die Ableitung der Feststellungen zur Absicht (auch) des Beschwerdeführers, A***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 6), aus dem Verhalten beider Angeklagter (US 7 f) – dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme – maW (gerade) unterbliebenen Vorkommens eines bestimmten Beweismittels in der Hauptverhandlung – geht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481; vgl RIS-Justiz RS0117749 [insbesondere T1], RS0117516 [insbesondere T1, T5]), ist eine Tatsachenrüge (Z 5a) nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0117446 [insbesondere T1, T10], RS0117749, RS0118780; 11 Os 29/16y, jüngst 11 Os 134/17s).

Das auf Z 5a gestützte Vorbringen bezweifelt die Feststellungen zum subjektiven Handlungselement (US 6), indem es – zudem ohne Rücksicht auf die Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswürdigung – (nicht Verfahrensergebnisse, sondern) Urteilsaussagen isoliert herausgreift, daraus (ua durch die rhetorische Frage, „ob eine Person, der es gerade darauf ankommt einen solchen Erfolg herbeizuführen, drei Faustschläge auf die Wangen als angemessen erachtet?“) vom bekämpften Tatsachensubstrat abweichende Auffassungen entwickelt und auf deren Grundlage seinem Standpunkt günstige Schlussfolgerungen einfordert. Damit verfehlt es die dargestellten Anfechtungskriterien.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).

Textnummer

E123324

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00116.18W.1113.000

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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