TE OGH 2018/11/21 15Os111/18i

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Andreas T***** und Markus K***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. November 2017, GZ 14 Hv 4/17x-443, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten T***** und K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Andreas T***** und Markus K***** jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (I./A./ und I./C./), Ersterer überdies des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./) sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB (III./) schuldig erkannt.

Danach haben bzw hat Andreas T***** teilweise alleine, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Diana-Virginia Ke***** und Markus K***** in G***** und an anderen Orten

I./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteil im Einzelnen angeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie bereits zwei solche Taten begangen haben und Andreas T***** überdies wegen solcher Taten verurteilt worden ist, und zwar

A./ Andreas T*****

1./ von Jänner 2011 bis April 2013 teils unter Verwendung von falschen Urkunden, nämlich mit einem Justizadleremblem versehenen Dokumenten, die das jeweilige Fahrzeug, den Schätzpreis und den Verkaufspreis beinhalteten, unterzeichnet im falschen Namen eines erfundenen Richters, sowie durch die wahrheitswidrige Behauptung, er habe als Richter
(bzw Mitarbeiter eines Gerichts), sohin Beamter, Zugang zu gerichtlich beschlagnahmten Fahrzeugen, die er zum Kauf vermitteln könne, in einer Vielzahl von Angriffen (I./A./1./a./1./ bis I./A./1./s./2./) zur Leistung von (An-)Zahlungen für Fahrzeuge in der im Urteilsspruch jeweils angegebenen Höhe sowie zur Übergabe von PKW als Eintauschfahrzeuge im jeweils angegebenen Wert, wodurch diese „mangels Lieferung der Fahrzeuge und mangels Rückzahlung der herausgelockten Geldbeträge“ am Vermögen geschädigt wurden;

2./ von November 2012 bis Jänner 2013 Dr. Eduard L***** unter der Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Gewährung von drei Darlehen im Gesamtbetrag von 69.000 Euro;

3./ zwischen Juni 2012 und März 2013 unter der wahrheitswidrigen Vorgabe, lukrative Investitionen zu tätigen, drei namentlich genannte Personen zur Zahlung von insgesamt mehr als 800.000 Euro in jeweils 5.000 Euro übersteigenden Teilbeträgen;

B./ […]

C./ Markus K*****

ab September 2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter an im Einzelnen genannten (I./A./1./h./2./, k./6./, k./12./ k./14./ bis 21./, r./1./, 2./ und 3./) Tathandlungen des Andreas T***** mitgewirkt, indem er dessen falsche Angaben in gemeinsamen Gesprächen mit den Opfern bestätigte, teils die dargestellten Geschäfte mit den Opfern anbahnte, die falschen Urkunden übergab, Zahlungen entgegennahm und dadurch die genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen zu den vorangeführten Handlungen verleitete;

Andreas T*****

II./ im Frühjahr 2013 Josef und Franz S***** durch gefährliche Drohung, nämlich die sinngemäße Äußerung, Diana-Virginia Ke***** sei Rumänin und daher kenne er genügend Leute, die jemanden für 1.000 Euro „kaltstellen“, zur Abstandnahme von der Nachfrage in Bezug auf die übergebenen Gelder genötigt;

III./ Nachgenannte dazu bestimmt, Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, die aus dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB herrührten, zu verbergen oder deren Herkunft zu verschleiern, und zwar

A./ aus den unter I./ angeführten strafbaren Handlungen stammendes Bargeld durch die Bestimmung von

1./ Herbert H***** dazu, von Dezember 2012 bis 12. März 2014 übergebene Geldbeträge in 50.000 Euro übersteigender Höhe bei sich zu Hause und in einem Banksafe bei der Raiffeisenbank G***** zu lagern;

2./ Gerd T***** und Gertrud T***** dazu, ab März 2013 bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt übergebene Geldbeträge in 50.000 Euro übersteigender Höhe in ihrem Haus aufzubewahren;

B./ im September/Oktober 2015 Diana-Virginia Ke***** und Robert E***** dazu, „die Herkunft“ eines Teils des Bargelds, das er von Martin W*****, Mario H***** und Ewald G***** betrügerisch herausgelockt hatte, wofür er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Dezember 2014, AZ 16 Hv 87/14p schuldig erkannt worden war, zu „verbergen“, indem Robert E***** zunächst einen PKW der Marke Mercedes A um 25.000 Euro kaufte und sodann dieses Fahrzeug gegen eine weitere Barzahlung in Höhe von 16.000 Euro für einen VW Golf eintauschte und polizeilich anmeldete, wobei Diana-Virginia Ke***** die Geldbeträge im Auftrag des Andreas T***** an Robert E***** übergab (vgl dagegen die auf US 36 zum Ausdruck kommende Tendenz, die Herkunft zu verschleiern).

         Ihre dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden gründen der Angeklagte T***** auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO und der Angeklagte K***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und lit b sowie 10 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Zur (ausschließlich gegen den Schuldspruch III./B./ gerichteten) Nichtigkeitsbeschwerde des Andreas T*****:

Die Feststellung, wonach der dem Schuldspruch III./B./ zu Grunde liegende Geldbetrag aus dem vom Beschwerdeführer zum Nachteil von Martin W*****, Mario H***** und Ewald G***** begangenen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Dezember 2014, AZ 16 Hv 87/14p) stammte (US 35 f; vgl US 53: „tatsächlich resultierend“), blieb – der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider – nicht unzureichend begründet.

Die Tatrichter stützten diese Feststellung nämlich – im Einklang mit den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0116732) – nicht nur auf die Erwägung eines zeitlichen Konnexes zwischen der genannten Vortat und gegenständlicher Tathandlung (US 53), sondern auch auf den Umstand, dass der – nach den Konstatierungen im Übrigen vermögenslose, seinen Lebensunterhalt „vorwiegend aus betrügerischen Handlungen“ bestreitende, beginnend mit 1994 jeweils wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs wiederholt mehrjährige Haftstrafen verbüßende (US 21 f) – Beschwerdeführer im unmittelbaren Anschluss an die Tatbegehung (im Zeitraum 10. bis 16. Mai 2014) zum Nachteil der genannten Opfer noch am 16. Mai 2014 festgenommen wurde und sich bis zum hier relevanten Zeitpunkt in Haft befand (US 22).

Mit der Verantwortung des Beschwerdeführers und jener (von der Rüge als widersprüchlich bewerteten) der Mitangeklagten Ke***** hat sich das Erstgericht – der Beschwerdekritik zuwider (Z 5 zweiter Fall) – auseinandergesetzt (US 52 f). Einer gesonderten Erörterung einzelner, von der Rüge relevierter Details dieser – im Übrigen in den hiefür wesentlichen Teilbereichen jeweils als unglaubwürdige Schutzbehauptung qualifizierten (US 52) – Aussagen bedurfte es nicht (RIS-Justiz RS0098642&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0098642).

Die Tatrichter berücksichtigten auch die Depositionen des Zeugen E***** (US 52), der im Auftrag des Beschwerdeführers wiederholt An- und Verkäufe von Kraftfahrzeugen samt polizeilicher Anmeldung auf seinen Namen vornahm (vgl US 52: „Strohmann“). Der diesbezüglich als unberücksichtigt relevierte Teil der Aussage, wonach E***** zur Herkunft des Geldes keine Angaben machen habe können, steht den tatrichterlichen Konstatierungen nicht erörterungsbedürftig entgegen (vgl RIS-Justiz RS0098646).

Schließlich wurden entgegen dem Beschwerdevorbringen auch die (verlesenen [ON 442 S 17]) Depositionen des im Ermittlungsverfahren als Zeugen einvernommenen Marin Si***** (ON 246 S 179 ff) berücksichtigt (US 59 f), jedoch bringt die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Schöffengericht auch diesem Zeugen, der unbekannten Aufenthalts ist, die Glaubwürdigkeit versagte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).

Die von der Rüge erhobene Kritik, die Tatrichter hätten die subjektive Tatseite des Beschwerdeführers betreffend den Schuldspruch III./B./ (US 35 f) anders gewürdigt als seinen Tatvorsatz in Bezug auf den vom Freispruch (US 20 f) umfassten (weiteren) Tatvorwurf der Geldwäscherei im Umfang der Anklagefakten C./4./a./ und C./4./b./ (US 35), zeigt keinen inneren Widerspruch (Z 5 dritter Fall; vgl dazu RIS-Justiz RS0119089) der Entscheidungsgründe auf (zur unterschiedlichen Beurteilung der inneren Tatseite bei mehreren Mitangeklagten vgl 13 Os 104/00).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Markus K*****:

Beim Motiv für die Tatbeteiligung, wonach der Beschwerdeführer „offensichtlich versuchte, sein bereits investiertes Geld wieder zurückzuerlangen und Beträge zur Rückzahlung auch an besonderes heftig drängende Gläubiger zu lukrieren“ (US 45), handelt es sich um keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0088761), sodass der Vorwurf unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ins Leere geht.

Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet in Ansehung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite unvollständige Berücksichtigung von Verfahrensergebnissen, und zwar der Depositionen einerseits des erhebenden Beamten Günter Sc*****, der dem Erstangeklagten die Fähigkeit, andere Personen zu manipulieren, attestiert und zur Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers Aussagen getätigt habe, sowie andererseits jener der Zeugen Dr. L*****, We*****, Sch***** und Wa*****. Die Beschwerde übergeht dabei jedoch – unter Außerachtlassung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) – die tatrichterlichen Erwägungen zu genau diesen Verfahrensergebnissen (US 48 f, 51 f; in Bezug auf Dr. L***** wurde im Übrigen ohnehin zumindest teilweise vorsatzloses Handeln des Beschwerdeführers angenommen [US 46]). Entgegen der weiteren Beschwerdekritik, erörterten die Tatrichter auch, warum der Verantwortung des Erst- und der Zweitangeklagten in auch den Beschwerdeführer belastenden Teilbereichen – im Gegensatz zu anderen Bereichen – zu folgen war (US 38 ff). Dass aus diesen Beweismitteln auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, begründet keine Urteilsnichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400).

Den weiteren Beschwerdeausführungen (Z 5 vierter Fall) zuwider gründeten die Tatrichter die Konstatierungen zum auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz sowie zur gewerbsmäßigen Begehensweise nicht bloß auf die relevierte Verantwortung des Erstangeklagten, sondern darüber hinausgehend – ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze – auf die Angaben der Zweitangeklagten, die Telefonüberwachungsprotokolle und den in den Gründen konkret angeführten Zeugenaussagen „in vernetzter Gesamtbetrachtung“ (US 42 ff, 46 ff).

Soweit die Rüge unter der Behauptung avisierter „Lieferzeiten“ von einem halben bis einem dreiviertel Jahr für die PKW fehlende Feststellungen „über seine zum Zeitpunkt der Übergabe der jeweiligen Geldbeträge fehlende Auslieferungswilligkeit der bestellten Kfz“ reklamiert (der Sache nach Z 9 lit a), orientiert sie sich nicht an den erstgerichtlichen Konstatierungen (RIS-Justiz RS0099810), wonach der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Erstangeklagten unter der wahrheitswidrigen Vorspiegelung, Letzterer habe als Richter bei der Justiz Zugang zu günstig von ihnen vermittelbaren beschlagnahmten Fahrzeugen (US 25 iVm 24), die Opfer zu den dem Schuldspruch zu Grunde liegenden, sie am Vermögen schädigenden Übergaben von Geld und Fahrzeugen verleitete (US 25 f).

Auch die von der Tatsachenrüge (Z 5a) der Sache nach (neuerlich) behauptete Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) liegt nicht vor, weil die Tatrichter sowohl die (anfängliche) Opferstellung des Beschwerdeführers und den Bezug zu seiner Familie (US 44 ff) als auch die Wohnungsnahme in Graz (US 46), die Anmietung eines Fahrzeugs bei der „Firma M*****“ im Jahr 2013 (US 46) sowie das betrügerische Vorgehen (auch) zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin Tanja Hö***** (US 47) im Zuge ihrer beweiswürdigenden Erwägungen berücksichtigten.

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) darüber hinaus unter isolierter Betrachtung sowie eigener Interpretation von (bereits im Rahmen der Mängelrüge erörterten) Beweisergebnissen für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht und die den Angeklagten betreffende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 42–52) (mehrfach) als „lebensfremd“ qualifiziert, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell auch Z 9 lit b) behauptet in Ansehung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite den substanzlosen Gebrauch der verba legalia, legt aber nicht dar, weshalb es den in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 25 f) an einem Sachverhaltsbezug mangeln sollte (RIS-Justiz RS0119090). Indem die Rüge darüber hinaus – neuerlich unter eigenen beweiswürdigenden Erwägungen – den Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz bestreitet, verfehlt sie den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) wird eine solche Nichtigkeit nicht aufgezeigt.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) reklamiert in Ansehung der konstatierten Absicht des Beschwerdeführers, sich ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, welches nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt (US 26), fehlende Feststellungen zur Höhe und „Intensität“ der einbehaltenen Geldbeträge, leitet jedoch nicht argumentativ aus dem Gesetz ab, warum Konstatierungen zur konkreten Bereicherung für eine rechtsrichtige Subsumtion zu treffen gewesen wären (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 13).

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Andreas T***** und Markus K***** waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über deren Berufungen sowie über jene der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E123346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00111.18I.1121.000

Im RIS seit

05.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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