TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/26 V138/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.1997
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
ZonierungsV der Gemeinde Egg vom 17.02.92
Vlbg RaumplanungsG §14 Abs5

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Teils des §14 Abs5 Vlbg RaumplanungsG mit E v 26.02.97, G112/96 ua. Aufhebung der ZonierungsV der Gemeinde Egg vom 17.02.97 zur Gänze (Art139 Abs3 B-VG) infolge Wegfalls der gesetzlichen Grundlage iSd Art139 Abs3 lita B-VG durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes.

Spruch

1. Die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Egg vom 17. Februar 1992, Z 063, mit der die als Betriebsgebiet ausgewiesenen Flächen der Gpen. 2490/3, 2493 und 10582/2, KG Egg, als Zone für gewerbliche und industrielle Produktionsbetriebe festgelegt werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt für Vorarlberg verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem beim Verfassungsgerichtshof zu V138/94 protokollierten Antrag beantragt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG, die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Egg vom 17. Februar 1992, Z 063, mit der "(g)emäß §14 Abs5 letzter Satz des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1985 ... die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Egg als Betriebsgebiet ausgewiesenen Flächen der Gpen. 2490/3, 2493 und 10582/2 KG Egg als Zone für gewerbliche und industrielle Produktionsbetriebe festgelegt" werden (im folgenden: Zonierungsverordnung), als gesetzwidrig aufzuheben. Zur Antragslegitimation wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wurde die Vorstellung der beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Egg betreffend Versagung der Baubwilligung zur Errichtung einer Tankstelle auf den Grundstücken Nr. 2490/3 und 10582/2, KG Egg, wegen Widmungswidrigkeit der beabsichtigten Bauführung als unbegründet abgewiesen.

Im Zuge der Beratungen über diese Beschwerde seien beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Zonierungsverordnung entstanden.

2. Die Vorarlberger Landesregierung beantragt, den Antrag des VwGH als unbegründet abzuweisen.

3. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Egg verweist in ihrer Äußerung auf die Verordnungsakten und beantragt ebenfalls die Abweisung.

II. 1. Aus Anlaß dieses Verfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 29. Februar 1996 von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG den vierten Satz des §14 Abs5 des Gesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz-RPG.), Vorarlberger LGBl. Nr. 15/1973 idF LGBl. Nr. 27/1993, auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

2. Mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, G112/96 ua., stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß der vierte Satz des §14 Abs5 RPG idF LGBl. Nr. 27/1993 verfassungswidrig war.

3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 7951/1976, 9535/1982, 10931/1986, 14041/1995) hat die Aufhebung jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, wegen Verfassungswidrigkeit zur Folge, daß die Verordnung der erforderlichen gesetzlichen Grundlage entbehrt (Art139 Abs3 lita B-VG). Dem Antrag des VwGH war sohin stattzugeben und die genannte Zonierungsverordnung gemäß Art139 Abs3 B-VG zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

III. Die Verpflichtung der Vorarlberger Landesregierung zur Kundmachung dieser Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5 erster Satz B-VG.

Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verwerfungsumfang VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Anlaßverfahren VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V138.1994

Dokumentnummer

JFT_10029374_94V00138_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten