Norm
MSchG §4 Abs2Rechtssatz
Um ein Gutachten beurteilen zu können, mit dem die Verkehrsbekanntheit nachgewiesen werden soll, bedarf es konkreter Feststellungen zu den gestellten Fragen, zum befragten Personenkreis und zu den Antworten sowie zur darauf bezogenen prozentuellen Auswertung. Die darauf aufbauende Beurteilung nach § 4 Abs 2 MSchG ist hingegen der Rechtsanwendung zuzurechnen. Dabei kommt es auch darauf an, ob die Fragestellung dazu taugt, die Verkehrsdurchsetzung für den beanspruchten Schutzumfang zu belegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000928Im RIS seit
05.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018