Norm
MSchG §4 Abs2Rechtssatz
Die Marke muss einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein, wobei allerdings keine festen Prozentsätze und zwar auch nicht im Sinn einer absoluten Untergrenze maßgeblich sind. An den Nachweis der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft sind allerdings umso höhere Anforderungen zu stellen, je höher das Freihaltebedürfnis ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000925Im RIS seit
05.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018